veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Enteignung von "Mauergrundstücken"

VG Potsdam6 K 215/0229.08.2007ZOV 2007, 190

VermG § 1 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Enteignung von grenznahen Grundstücken zum Zweck der Grenz-siche-rung stellt keine schädigende Maßnahme i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG dar.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Rückübertragung des 312 m2 großen (vormaligen) Grundstücks in Groß Glienicke Flur 15 Flurstück 14/3, heute Bestandteil der Grundstücke Flur 15 Flurstücke 1/8 und 1/9.

Das Grundstück stand ab 1941 - gemeinsam mit der die heutigen Flurstücke 14/1 und 14/4 bildenden Fläche unter der Bezeichnung Flurstück 14 - im Eigentum der Eheleute Paul und Charlotte M. 1962 wurde das damalige Flurstück 14 in die Flurstücke 14/1 (344 m2) und 14/2 (1.327 m2) geteilt. Das unmittelbar an der Grenze zu West-Berlin belegene Flurstück 14/1 wurde im Zusammenhang mit der Grenzsicherung durch Verkauf des staatlichen Verwalters in Volkseigentum überführt. Dieses Flurstück ist Streitgegenstand des aufgrund übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten mit Beschluß vom 26. Juni 2007 zum Ruhen gebrachten Verfahrens 6 K 1158/01. Es ist auch Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesgerichtshof. Für das Flurstück 14/2 wurde am 28. Dezember 1962 der Vermerk über die vorläufige staatliche Verwaltung grundbuchlich eingetragen. 1965 wurde es in die Flurstücke 14/3 (312 m2, vorliegend Streitgegenstand) und 14/4 (1.015 m2, Streitgegenstand des Verfahrens 6 K 1159/01) aufgetrennt.

Mit Bescheid des Rates des Kreises Potsdam, Abteilung Finanzen, vom 13. August 1965 wurde das Flurstück 14/3 auf der Grundlage des § 10 Verteidigungsgesetz in Anspruch genommen und mit Wirkung vom 1. September 1965 in Volkseigentum überführt. Am 23. August 1965 wurde das Flurstück 14/3 vom Grundbuch von Groß Glienicke, Band 5 Blatt 122, abgeschrieben und dem Liegenschaftsblatt 146 zugeschrieben. Dort ist als Eigentümer "Eigentum des Volkes, Rechtsträger Rat des Kreises Potsdam" verzeichnet. Mit Feststellungsbescheid vom 7. September 1965 wurde für dieses Flurstück, das im Grundbuch als unbebaut ausgewiesen war, eine Entschädigung in Höhe von 2.184 M, das entspricht 7 M/m2, festgesetzt.

Der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark lehnte mit Bescheid vom 12. Januar 1999 die Rückübertragung ab. Hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Flurstücks 14/3 führte er aus, es fehle bereits an einer vermögensrechtlichen Berechtigung. Enteignungen nach dem Verteidigungsgesetz zur Sicherung der Grenze zu West-Berlin stellten keine unlauteren Machenschaften dar. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, Widerspruchsausschuß I, mit Bescheid vom 19. März 2001 zurück.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet.

Auch eine Schädigung durch unlautere Machenschaften gem. § 1 Abs. 3 VermG scheidet aus. Nach der von der Kammer geteilten Auffassung des Bun-desverwaltungsgerichts stellen Enteignungen von grenznahen Grundstücken zum Zwecke der Grenzsicherung keine schädigenden Maßnahmen gem. § 1 Abs. 3 VermG dar (BVerwG, Beschluß vom 21. November 1994 7 B 91.94 -, ZOV 1995, 49, zuletzt Beschluß vom 19. Dezember 2001 - 8 B 130.01 -, ZOV 2005, 55, vgl. auch Kammerurteil vom 19. Juli 2006 - 6 K 4356/99 -, juris). Das gilt ungeachtet des Umstandes, daß die Sperranlagen an der innerdeutschen Grenze und an der Grenze zwischen Berlin (West) und Berlin (Ost) oder der DDR "sinnfälliger Ausdruck des Unrechtsregimes in der früheren DDR" waren. Für die Frage, ob eine Enteignung eine unlautere Machenschaft darstellt, kommt es nicht auf die heutige Bewertung der DDR-Verhältnisse an, sondern darauf, ob die Enteignung nach der gelebten Rechtswirklichkeit der DDR eine unlautere Machenschaft war. Das ist nicht der Fall. Der Begriff der Landesverteidigung im Sinne von § 10 Gesetz über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Verteidigungsgesetz) vom 20. September 1961 sowie der Verteidigungsinteressen im Sinne des § 28 der Verordnung über die Inanspruchnahme von Leistungen im Interesse der Verteidigung und des Schutzes der Deutschen Demokratischen Republik - Leistungsverordnung - vom 16. August 1963 wurde in der DDR weit verstanden und umfaßte jedenfalls unmittelbar für die Anlage von Grenzanlagen dienende Grundstücke wie das vorliegend streitgegenständliche.

Der vom Kl. vorgetragenen Auffassung zur Rechtslage in der DDR und insbesondere zur Abgrenzung der - seiner Auffassung nach jeweils abschließenden - Anwendungsbereiche des Verteidigungsgesetzes auf der einen Seite und der Verordnung zum Schutze der Staatsgrenze der DDR vom 19. März 1964 auf der anderen Seite folgt das Gericht nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwieweit die genannte Verordnung nach dem damaligen Rechtsverständnis die Anwendung des Verteidigungsgesetzes ausgeschlossen haben soll.

Im übrigen hat auch der bundesdeutsche Gesetzgeber durch die Schaffung des Gesetzes über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer (Mauergrundstücksgesetz) vom 15. Juli 1996 zu erkennen gegeben, daß er keine grundlegenden Bedenken gegen die Auffassung der Rechtsprechung hat, wonach Enteignungen von Grenzgrundstücken nach dem Verteidigungsgesetz der DDR in der Regel nicht zu einer vermögensrechtlichen Berechtigung führen. Der Gesetzgeber hat insoweit nicht etwa eine ergänzende vermögensrechtliche Vorschrift geschaffen, die die Grenzgrundstücke in den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes einbezieht. Vielmehr gestaltet das Mauergrundstücksgesetz eine Sonderregelung außerhalb des Vermögensrechts.

Enteignung von "Mauergrundstücken" — VG Potsdam 6 K 215/02 — vera