Enteignung nach Liste C
VOBl. Groß-Berlin (Ost) I, 111 ff.
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Eintragungen in der der KonzernVO beigefügten Liste C sind auslegungsfähig und -bedürftig.
2. Adressaten der Enteignung sind nur die in der Liste C benannten Grundstückseigentümer, nicht aber die im Klammerzusatz benannten Verwaltungsgesellschaften.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist die Rechtsnachfolgerin der H. G. Grundstücksgesellschaft mbH. Die Gesellschaft war Eigentümerin des Grundstücks in Berlin-Prenzlauer Berg, verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts Berlin-Mitte.
Durch den Beschluß Nr. 162 des Magistrats von Groß-Berlin vom 28. April 1949 in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum des Magistrats von Groß Berlin vom 10. Mai 1949 (VOBl. für Groß Berlin [Ost] I S. 111 ff.) sind u. a. die in der der Verordnung beigefügten Liste C verzeichneten Grundstücksgesellschaften enteignet worden. In Nr. 21 dieser Liste ist eingetragen: B. L. GmbH (Verwaltungsgesellschaft: H. G. Grundstücksgesellschaft mbH ...)". Durch Schreiben vom 27. März 1951 hat daraufhin der Magistrat von Groß-Berlin unter Berufung auf den Magistratsbeschluß vom 28. April 1949 das Amtsgericht Berlin-Mitte - Grundbuchamt - ersucht, im Grundbuch den eingetragenen Eigentümer, nämlich die H. G. Grundstücksgesellschaft mbH, zu röten und als neuen Eigentümer "Eigentum des Volkes" einzutragen. Das Grundbuchamt hat die Eintragung am 2. April 1951 vollzogen.
Die Kl. meint, ihre Rechtsvorgängerin, die H. G. Grundstücksgesellschaft mbH, habe das Eigentum an dem Grundstück nie verloren. Denn die in der Liste C Nr. 21 vermerkte Enteignung habe sich gegen die B. L. GmbH, nicht aber gegen die H. G. Grundstücksgesellschaft mbH gerichtet. Das Landgericht hat mit dem am 5. November 1996 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist unbegründet. Denn der Kl. steht der Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB gegen das bekl. Land zu. Der Inhalt des Grundbuchs stimmt mit der wahren Rechtslage nicht überein.
1. pp.
2. pp.
3. Die Eintragung "Eigentum des Volkes" stimmt mit der wahren Rechtslage nicht überein. Denn das Vermögen der Rechtsvorgängerin der Kl., der H. G. Grundstücksgesellschaft mbH, ist wirksam nicht enteignet worden.
a) Als Grundlage der Enteignung ist im Grundbuch verzeichnet die Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (VOBl. für Groß-Berlin [Ost] I 112). Diese Verordnung bestimmt in § 1 Abs. 1: "... die Grundstücksgesellschaften und Eigentümer, die in den dieser Verordnung beigefügten Listen A, B und C aufgeführt sind, werden mit ihrem gesamten Vermögen sowie dem Vermögen der von ihnen abhängigen, in Berlin ansässigen Tochtergesellschaften enteignet. Ihr Vermögen wird in das Eigentum des Volkes überführt". Die Liste C betraf die Grundstücksgesellschaften und -eigentümer. Die H. G. Grundstücksgesellschaft mbH, die Rechtsvorgängerin der Kl., ist in dieser Liste nur in Nr. 21 im Klammerzusatz erwähnt. Es heißt dort wörtlich: "B. L. F. GmbH (Verwaltungsgesellschaft: H. G. Grundstücksgesellschaft mbH, Berlin ...)".
Das Landgericht hat diese Eintragung zutreffend dahin ausgelegt, daß damit das Vermögen der B. L. F. GmbH, nicht aber der H. G. Grundstücksgesellschaft mbH enteignet worden ist. Denn letztere ist in der Liste C Nr. 21 nicht als Eigentümerin, sondern als Verwaltungsgesellschaft benannt, also als eine Gesellschaft, die fremdes Vermögen verwaltet. Das hat das Kammergericht im Urteil vom 21. Juli 1994 - 12 W 1789/84 - (ZIP 1994, 1813, 1816 = Bl. I/31 ff., 46 = ZOV 1994, 491) ebenso für die in der Liste C Nr. 35 enthaltene Eintragung: "Dr. G. Sch. Berlin-Halensee ... ) Verwaltungsgesellschaft: K. AG für Grundstücke und Industrie, Berlin Charlottenburg ...)" so entschieden. Der Senat hält aus den folgenden Gründen an dieser Rechtsprechung fest.
Gleiche Klammerzusätze "Verwaltungsgesellschaft: ..." enthalten auch die Eintragungen in Liste C Nr. 8, 9, 10, 12 und 35. Die hier vertretene Auslegung dieser Klammerzusätze dahin, daß nicht auch die in der Klammer benannten Verwaltungsgesellschaften, sondern nur der darüber benannte Eigentümer enteignet ist, wird bestätigt durch den in Nr. 43 enthaltenen Klammerzusatz. Die dort vermerkte gesamte Eintragung lautet: "Diplom-Ingenieur A. Z. Erben, früher Berlin 30, ... (vertreten durch Frau L. B., Berlin-Charlottenburg ...)". In dieser Eintragung wird eindeutig klar, daß die im Klammerzusatz genannte Person der Vertreter des Eigentümers ist, nicht aber dieser selbst. Enteignet ist der Eigentümer, nicht aber der Vertreter.
Desweiteren wird die hier vertretene Auslegung des Klammerzusatzes in der Nr. 21 dadurch unterstützt, daß in den Nrn. 14 und 20 Verwaltungsgesellschaften als enteignete Vermögensträger benannt sind. Nr. 14 lautet: "a) Hausverwaltung K.-Straße GmbH, Berlin C 2 ... (Erbbauberechtigte), b) A. B., Berlin Zehlendorf ... (Grundstückseigentümer)"; Nr. 20 lautet: VerwaltungsAG, Berlin-Dahlem, ... und die Grundstückseigentümer: a) C.A. GmbH; b) Kapitalanlagen AG". Diese beiden letzten Eintragungen zeigen deutlich, daß auch die Verwaltungsgesellschaften in diesen Fällen als enteignete Vermögensträger vermerkt sind. Dem Verordnungsgeber war also die unterschiedliche Funktion der in der Liste C benannten Verwaltungsgesellschaften, nämlich als Verwalter fremden Vermögens einerseits und als zu enteignender Vermögensträger andererseits durchaus bewußt. Eine unterschiedliche Auslegung der Eintragung nach der je erheblichen Funktion ist damit geboten. Die hier entscheidende Nr. 21 weist die H. G. Grundstücksgesellschaft mbH jedoch nur als Verwalterin, nicht aber als enteignete Vermögensträgerin aus.
Die hier vertretene Auslegung wird weiter bestätigt durch die von dem Landgericht dargestellte Entstehungsgeschichte der Verordnung vom 10. Mai 1949. In einem Schreiben des Direktors der Grundstücksverwaltung der deutschen Treuhandverwaltung Dr. B. vom 12. April 1949 zur endgültigen Vorschlagsliste für die Enteignung der Grundstücksgesellschaften und Wohnblockeigentümer heißt es wörtlich:
"Nach außen hin, gegenüber Behörden und Mietern treten die Grundstücksgesellschaften in Erscheinung, die jedoch juristisch nur noch Verwaltungsgesellschaften sind. Den Grundbesitz haben die hinter den Gesellschaften stehenden Personen auf sich selbst grundbuchlich umschreiben lassen. Die Enteignungsliste muß die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, d. h. natürliche Personen nennen, obwohl hier ausgesprochene Spekulationsgesellschaften tätig sind."
Hieraus wird deutlich, daß die Eigentümer der Grundstücke, nicht aber die in den Klammerzusätzen benannten Verwaltungsgesellschaften enteignet werden sollten.
Gegen diese Auslegung spricht im konkreten Fall nicht, daß die H. G. Grundstücksgesellschaft mbH in mehreren von Dr. B. erstellten Listen, die Grundlage der Liste C waren, als zu enteignender Eigentümer benannt wird. Das ist die Nr. 42 der Liste, die dem Schreiben des Dr. B. an den Magistrat von Groß-Berlin vom 9. Februar 1949 beigefügt war sowie Nr. 21 und Nr. 16 lit. b zweier undatierter "Verzeichnisse C". Diese Verzeichnisse sind so jedoch nicht Inhalt der zur Verordnung vom 10. Mai 1949 gehörenden Liste C geworden, die Grundlage der hier fraglichen Enteignung geworden ist. In diese Liste C kann nicht hineingelesen werden, was der Verordnungsgeber - aus welchen Gründen auch immer - aus den ihr zugrunde liegenden Entwürfen nicht übernommen hat.
b) Der Klammerzusatz in Nr. 21 der Liste C müßte allerdings anders ausgelegt werden, wenn die dort genannte H. G. Grundstücksgesellschaft mbH den Tatbestand des § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 10. Mai 1949 erfüllen würde, d. h. wenn sie eine von der in Nr. 21 genannten Eigentümerin "... abhängige, in Berlin ansässige Tochtergesellschaft..." wäre. Das jedoch ist unstreitig nicht der Fall. Die H. G. Grundstücksgesellschaft mbH war, wie sie im Schreiben vom 26. September 1951 dem Magistrat von Groß-Berlin mitteilte, "... lediglich die Verwaltungsgesellschaft..." der B. L. F. GmbH, nicht aber mit dieser Gesellschaft identisch. Es ist auch unstreitig, daß die H. G. Grundstücksgesellschaft mbH nicht eine abhängige Tochtergesellschaft der B. L. F. GmbH war. Entgegen der von dem beklagten Land vertretenen Ansicht trägt also § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 10. Mai 1949 nicht die Auslegung der Nr. 21 der Liste C dahin, daß auch die Rechtsvorgängerin der Kl. darin als enteignete Eigentümerin genannt ist.
4. Entgegen der von dem bekl. Land vertretenen Ansicht liegt auch kein Fall einer nach § 1 Abs. 8 lit. a VermG der gerichtlichen Nachprüfung entzogenen Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vor. Zwar beruht die Verordnung vom 10. Mai 1949 noch auf einer besatzungsrechtlichen Grundlage. Denn sie fällt in die in der gemeinsamen Erklärung zum Einigungsvertrag bestimmte Zeit von 1945 bis 1949. Die Verordnung hat aber - wie oben dargelegt - nicht zur Enteignung des der Rechtsvorgängerin der Kl. gehörenden Vermögens, also auch nicht des streitbefangenen Grundstücks, geführt.
Entgegen der von dem bekl. Land vertretenen Ansicht liegt weiterhin auch ein Fall einer ebenfalls nicht nachprüfbaren Exzeßenteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage nicht vor. Denn als solcher Enteignungsakt käme nur die auf dem Ersuchen des Magistrats von Groß-Berlin vom 27. März 1951 beruhende, am 2. April 1951 vollzogene Löschung der H. G. Grundstücksgesellschaft mbH als Eigentümerin und Eintragung von Eigentum des Volkes in Betracht. Weder das Ersuchen noch die Grundbucheintragung haben jedoch die Enteignung der Rechtsvorgängerin der Kl. bewirkt. Denn als Vollzugsakte einer Rechtsänderung können sie allein diese materiell nicht bewirken (BGH ZIP 1996, 99, 101; KG ZIP 1994, 1813, 1816 und Senatsurteil vom 15.5.1996 - 24 U 7510/95 in VIZ 1996, 667 = ZOV 1996, 422). Das entspricht im übrigen auch der damaligen Rechtsauffassung in der DDR. Denn § 1 Satz 1 der Verordnung über die gerichtliche Eintragung enteigneter Unternehmen und Grundstücke (RegisterVO vom 12. April 1950 - VOBl. für Groß-Berlin (Ost) S. 76), auf die das Ersuchen des Magistrats vom 27. März 1951 als Rechtsgrundlage sich ausdrücklich beruft, legt in seinem Wortlaut klar, daß Enteignungen auf der Grundlage der dort benannten früheren Gesetze oder Verordnungen schon eingetreten sind. Es heißt dort wörtlich: "Durch ... die Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10.5.49 (VOBl. I/112) ... sind Rechtsänderungen herbeigeführt worden, die Eintragungen im Grundbuch ... erforderlich machen." Nach dem Verständnis des Magistrats von Groß-Berlin als Verordnungsgeber sowie als Behörde, die um Eintragung der erforderlichen Grundbuchberichtigung ersucht, war es also klar, daß Enteignungen schon früher u.a. auf der Grundlage der Verordnung vom 10. Mai 1949 eingetreten waren und jetzt nur noch im Grundbuch vollzogen wurden. Die Verordnung vom 10. Mai 1949 hat mit der Eintragung in der Liste C Nr. 21 jedoch nicht - wie oben dargelegt - zur Enteignung der Rechtsvorgängerin der Kl. geführt.
Wollte man jedoch die am 2. April 1951 vollzogene Grundbucheintragung als Enteignung würdigen, würde es sich nicht mehr um eine auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhende Exzeßenteignung handeln. Denn der am 2. April 1951 vollzogene Rechtsakt beruht allein auf der Macht und der Rechtsstellung des Magistrats von Groß-Berlin und hat keine Grundlage mehr in irgendeinem Befehl oder einer Regelung der sowjetischen Besatzungsmacht.
5. Der auf § 894 BGB beruhende zivilrechtliche Anspruch auf Grundbuchberichtigung wäre wegen des Vorrangs des Restitutionsanspruches nach dem Vermögensgesetz (BGH ZOV 1997, 106; BGHZ 130, 231 = NJW 1995, 2707) jedoch auch dann unbegründet, wenn man dem vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Begriff der faktischen Enteignung folgen und ihn auf den vorliegenden Fall anwenden würde. Denn hiernach ist eine Enteignung i.S. des Vermögensgesetzes immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. Von dem vermögensrechtlichen Restitutionsanspruch erfaßt sind deshalb auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen sind (BVerwG; Urteil vom 20.3.97 - 7 C 23.96 = ZOV 1997, 202; und vom 13.2.97 - 7 C 50.95 - in VIZ 1997, 222, 23 = ZOV 1997, 194; s. auch BVerwG, VIZ 1997, 220 für den Fall einer Enteignung nach der Berliner KonzernVO je mit weiteren Hinweisen). Zwar liegt im vorliegenden Fall eine faktische Enteignung i.S. dieser Rechtsprechung vor. Denn durch die Löschung der Rechtsvorgängerin der Kl. und Eintragung von Volkseigentum im Grundbuch und durch die Übertragung der Verwaltung auf den im Grundbuch benannten Rechtsträger ist der H. G. Grundstücksgesellschaft mbH das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück faktisch auf Dauer entzogen worden. Der Senat folgt der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht. Denn die Enteignung leidet hier nicht nur an einem bei gehöriger Beachtung der damals in der DDR geltenden Rechtsvorschriften vermeidbaren Rechtsmangel, sondern sie ist materiell nicht bewirkt worden, weil die H. G. Grundstücksgesellschaft mbH nicht Adressat der Eintragung in der Liste C Nr. 21 war. - Eine faktische Enteignung i.S. der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann hier auch nicht mit der Begründung bejaht werden, das Ersuchen des Magistrats von Groß-Berlin vom 27. März 1951 um Eintragung von Volkseigentum in das Grundbuch habe sich ausdrücklich nur auf den Beschluß Nr. 162 des Magistrats von Groß-Berlin vom 28. April 1949, nicht aber auch auf die Eintragung in Liste C Nr. 21 der Verordnung vom 10. Mai 1949 berufen. Denn der materielle Rechtsakt der Enteignung ist nicht schon durch den Magistratsbeschluß vom 28. April 1949, sondern nach dem Wortlaut des § 1 der Verordnung vom 10. Mai 1949 erst durch die Eintragung in einer der Verordnung beigefügten Listen eingetreten. An einer solchen Eintragung aber fehlt es hier.