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Enteignung nach dem Verteidigungsgesetz

OVG BerlinOVG 8 B 108.9313.06.1995ZOV 1995, 386

EV Art. 41 ; VertG-DDR § 10

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Enteignung nach dem Verteidigungsgesetz; gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit von Verwaltungsakten der DDR; Vorrang des Vermögensgesetzes

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine nach dem Verteidigungsgesetz durch DDR-Behörden ausgesprochene Enteignung kann im Verwaltungsrechtsweg nicht angefochten werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., die aufgrund Erbfolge seit 1958 als Eigentümerin eingetragen war, wendet sich gegen die im Jahre 1980 durchgeführte Enteignung der Grundstücke O.straße Nm. 64, 65 und 68 in Berlin-H.

Aufgrund der Anweisung des Magistrats von Groß-Berlin vom 18. November 1961 wurden die Grundstücke unter grundbuchlich eingetragene staatliche Verwaltung gestellt und der Volkseigene Betrieb Kommunale Wohnungsverwaltung (VEB KWV) Weißensee mit Wirkung vom 1. Juli 1962 zum vorläufigen Verwalter bestellt. Bereits zuvor - und zwar jedenfalls hinsichtlich der Grundstücke Nr. 66 und 68 seit 1951 - wurden die Grundstücke vom Ministerium für Staatssicherheit genutzt (MfS). Formelle Überlassung der Nutzung an den Stadtbezirk Weißensee erfolgte aktenkundig erst mit Vertrag vom 7. Januar 1972.

Unter Hinweis auf seine aufgrund des vorgenannten Vertrages erworbenen Nutzungsrechte ersuchte das MfS den Magistrat von Groß-Berlin, das Grundstück nach dem Verteidigungsgesetz der DDR in Anspruch zu nehmen und ihm die Rechtsträgerschaft zu übertragen. Mit Inanspruchnahmebescheid des Magistrats von Berlin vom 23. Juli 1980 wurden die Grundstücke mit Wirkung vom 1. September 1980 in das Eigentum des Volkes überführt. Rechtsträger wurde der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Ministerium für Staatssicherheit. Als Rechtsgrundlage wurde in dem Bescheid § 10 des Gesetzes vom 13. Oktober 1978 über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik - Verteidigungsgesetz (GBl. I S. 379) i.V.m. dem Entschädigungsgesetz vom 25. April 1960 (GBl. I S. 257) - angeführt. Nach dem Akteninhalt hat ein Entschädigungsverfahren stattgefunden. Die Entschädigungssumme in Höhe von 70.230 Mark/DDR wurde teils zur Ablösung von auf dem Grundstück lastenden Forderungen verwandt, teils (in Höhe von 38.275 Mark/DDR) an den VEB KWV überwiesen.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 1990 machte die Kl. ihre Eigentumsrechte gegenüber dem Magistrat von Berlin geltend und erhob "Beschwerde bzw. Widerspruch" gegen eine evtl. Enteignung. Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche erfolgte unter dem 3. September 1990 ebenfalls beim Magistrat der Stadt Berlin. Das Grundstück Nr. 66 wurde am 3. Oktober 1990 für die Musikschule des Bezirks H. verwendet. Die Grundstücke Nr. 64 und 68 stehen derzeit in der Verwaltung der Treuhandanstalt.

Mit ihrer beim Stadtbezirksgericht Berlin Mitte, Kammer für Verwaltungsrecht, am 31. August 1990 eingegangenen Klage begehrt die Kl. die Aufhebung des Inanspruchnahmebescheides. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 5. August 1993 mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Die Kl. könne ihr Restitutionsbegehren allein auf der Grundlage eines Antrages nach dem Vermögensgesetz verfolgen. Dies gelte auch für Enteignungen nach dem Verteidigungsgesetz der DDR, selbst wenn dieses gegen Besatzungsrecht verstoßen habe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

Die Kl. wendet sich unmittelbar gegen die Enteignungsmaßnahme der DDR im Jahre 1980, will also die gerichtliche Überprüfung von Hoheitsakten einer fremden Staatsgewalt, nämlich der Deutschen Demokratischen Republik, zu der auch der Magistrat von Berlin gehörte. Auszugehen ist davon, daß Hoheitsakte einer fremden Staatsgewalt nicht zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemacht werden können, weil jene nicht dem Verantwortungsbereich der dem Grundgesetz und den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland verpflichteten Staatsgewalt zuzurechnen sind. Eine unmittelbare Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne eines Einstehenmüssens für Akte der Staatsgewalt der DDR hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 25. Mai 1992 - 1 BvR 1914/91 - BVerfGE 84, 90 [123 f.]) im Rahmen der Verfassungsbeschwerde verneint. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt nichts anderes.

Auf dieser Grundlage muß davon ausgegangen werden, daß die Bundesrepublik Deutschland nur nach Maßgabe des mit der DDR geschlossenen Einigungsvertrages für deren Hoheitsakte vor Gericht verantwortlich ge macht werden kann. Grundsätzlich bleiben vor dem Beitritt der DDR er-gangene Verwaltungsakte wirksam (Art. 19 Satz 1 EV). Spezielle Regelungen enthält Art. 41 EV für die aufgrund der sehr umfangreichen Ent eignungspraxis der DDR entstandenen sogenannten offenen Vermögensfragen, die in der gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 (Anl. III zum Einigungsvertrag) in den Grundzügen geregelt worden sind. Art. 41 EV i. V. m. Anl. III gehen davon aus, daß an die nach dem Rechts-verständnis der DDR wirksamen Enteignungen anzuknüpfen ist, die da-durch aufgeworfenen offenen Vermögensfragen zu regeln sind. Dies ist in dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG - i. d. F. vom 2. Dezember 1994, BGBl. I S. 3610) gesche-hen. Aus § 1 Abs. 1 a) und b) VermG ergibt sich, daß sogar entschädigungslose Enteignungen und solche, die gegen eine geringere Entschädi-gung durchgeführt wurden, als den Bürgern in der früheren DDR zustand, zwar wirksam, aber grundsätzlich nach näherer Maßgabe des Ver mögensgesetzes rückgängig zu machen sind (§ 3 VermG). Nichts anderes gilt für die hier in Rede stehende Enteignung aufgrund des § 10 DDR-Verteidigungsgesetz 1978, der dem früheren § 10 DDR-Verteidigungsgesetz 1961 im wesentlichen entspricht. Auf die mögliche Besatzungsrechtswidrigkeit dieser Maßnahmen kommt es daher nicht an. Maßgebend ist vielmehr, daß sie nach Rechtsauffassung der DDR wirksam wa-ren (so BVerwG, Beschluß vom 21. November 1994 - 7 B 91.94 - NJW 1995, S. 608, BVerwG, Beschluß vom 10. März 1994 - 4 B 46.94 - DÖV 1994, S. 611 = VIZ 1994, 349 [350]). Auf Art. 19 Satz 2 EV beruft sich die Kl. zu Unrecht. Diese Norm, nach der Verwaltungsakte der DDR auf-gehoben werden können, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie legitimiert die bundesrepublikanischen Gerichte nicht unmittelbar zur Überprüfung von Hoheitsakten der DDR, sondern bedarf der Umsetzung durch konkretisierende gesetzliche Bestimmungen, wie sie z. B. in den beiden SED Unrechtsbereinigungsgesetzen, aber auch im Vermögensgesetz selbst erlassen worden sind (Ur-teil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 19.93 - BVerwGE 96, 172 [174]).

Das Vermögensgesetz regelt in Verbindung mit den beiden SED Unrechtsbereinigungsgesetzen (§ 3 Abs. 2 1. SED-UnBerG und § 7 2. SED-UnBerG), auf die § 1 Abs. 7 VermG in der Sache Bezug nimmt, die vermögensrechtlichen Ansprüche an den durch die DDR enteigneten Vermögenswerten umfassend und abschließend in der Weise, daß auch alle denkbaren Rückübertragungsansprüche auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften ausgeschlossen sind. Es sieht insbesondere nicht die Möglichkeit vor, unmittelbar beim Verwaltungsgericht auf Feststellung der Nichtigkeit einer Enteignungsmaßnahme der früheren DDR zu kla-gen. Jenes Gesetz, das gleichzeitig einen sozialverträglichen Interessenausgleich anstrebt (vgl. dazu insbesondere Nr. 3 der Gemeinsamen Er klärung), will solche dem DDR-Staat zuzurechnende vermögensentziehende oder vermögensbeeinträchtigende Maßnahmen wieder gutmachen, die auf die Teilung Deutschlands oder auf bestimmte teilungsunabhängige Erscheinungen des Staats- und Gesellschaftssystems der DDR zurückgehen und die dem Gesetzgeber aus rechtsstaatlicher Sicht nicht hinnehmbar erscheinen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994, a. a. O.) Würden außerhalb des Vermögensgesetzes weitere Ansprüche geltend gemacht werden können, wäre diese Konzeption weitgehend außer Kraft gesetzt (BVerwG, Beschluß vom 10. März 1994 - BVerwG 4 B 46.94 - a. a. O.).

Das Begehren der Kl. ist auf unmittelbare Wiederherstellung ihres früheren Eigentums gerichtet. Bei Feststellung der Nichtigkeit der Inanspruchnahmeverfügung wäre die Kl. Eigentümerin und könnte unmittelbar Herausgabe der Grundstücke verlangen. Das auf die vorliegende Enteignungsmaßnahme anwendbare Vermögensgesetz sieht ein derartiges Vorgehen gerade nicht vor, sondern verweist den früheren Eigentümer auf das dort geregelte Rückübertragungsverfahren (BVerwG, Beschluß vom 19. Dezember 1994 - BVerwG 7 B 201.94 - ZIP 1995, 241).