Enteignung gegen geringere Entschädigung
§ 1 VermG
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Enteignung gegen geringere Entschädigung; diskriminierende Entschädigung; Erbengemeinschaft; Aufbauenteignung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird das einer Erbengemeinschaft gehörende Grundstück nach dem Aufbaugesetz gegen Entschädigung enteignet und wird die Entschädigung nur zum Teil an in der DDR lebende Eigentümer gezahlt, weil andere Mitglieder außerhalb der DDR wohnen, so liegt eine Enteignung gegen eine geringere Entschädigung im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. b) VermG vor.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren die Rückübertragung des Mühlengrundstückes Röcknitz.
Das 431 qm große streitbefangene Grundstück befand sich ursprünglich im Eigentum von Paul A. Das Grundstück ging 1941 auf Ernst Erich A. (den Vater der Kl.) über und nach dessen Tod am 6.4.1955 auf die Erbengemeinschaft nach Ernst Erich A., bestehend aus L. A., der Mutter der Kl., sowie den Kl. und Rolf A.
Mit Bescheid vom 25.5.1977 wurde den Kl. durch den Rat des Kreises Wurzen die Inanspruchnahme des bebauten Mühlengrundstückes nach § 14 Aufbaugesetz mit Wirkung vom 1.6.1977 mitgeteilt.
Mit Feststellungsbescheid vom 28.7.1977 wurde der Kl. zu 1) davon unterrichtet, daß die Entschädigung auf insgesamt 35.680 Mark festgesetzt worden sei. Die Auszahlung einer 1. Rate an die Kl. i. H. v. 1.500 Mark erfolgte bereits am 5.9.1977. Für die Anteile der Kl. wurde zusätzlich eine Einzelschuldbuchforderung in Höhe von insgesamt 16.340 Mark mit einer jährlichen Auszahlung von je 750 Mark ab dem 2.5.1978 begründet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Kl. haben einen Anspruch auf Rückübertragung des Mühlengrundstückes.
Gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. b) i. V. m. § 3 Abs. 1 VermG besteht ein Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, wenn es gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurde, als sie Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik zustand.
Grundsätzlich unterliegen Grundstücke, die auf der Grundlage des Aufbaugesetzes gegen eine Entschädigung enteignet worden sind, nicht dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes (OVG Berlin, Beschluß vom 8.11.1991, 8 S 231/91, ZOV 91, 151; BezG Potsdam, Beschluß vom 18.3.1992, 1 B 1/92, ZOV 92, 1 B 1/92, ZOV 92, 166; Fieberg/Reichenbach, VermG, § 1 Rdnr. 17; Münchener Kommentar, Säcker/Hummert, Ergänzungsband zum Einigungsvertrag 1992, Rdnr. 1082). Denn das Vermögensgesetz erfaßt nicht jede Form der Enteignung in der ehemaligen DDR. Enteignungen, von denen Bürger der DDR, Bundesbürg rund Ausländer gleichermaßen betroffen waren und die entsprechend den üblichen DDR-Regelungen entschädigt wurden, unterfallen nicht dem Vermögensgesetz. Enteignungen nach dem Aufbaugesetz stellen regelmäßig keine politisch bedingten Zwangsmaßnahmen dar, die nur durch die gesellschaftlichen Verhältnisse in der damaligen DDR bedingt waren.
Das Vermögensgesetz findet daher nur dann Anwendung, wenn die Enteignung und das zugrunde liegende Verfahren nach dem Aufbaugesetz auf Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG beruhen (vgl. OVG Berlin, a. a. O.; BezG Potsdam, a. a. O.). Vorliegend ist das Vermögensgesetz anzuwenden, da eine Entschädigungszahlung in voller Höhe an die Kl. bzw. die ungeteilte Erbengemeinschaft nicht geflossen ist (vgl. § 1 Abs. 1 b VermG).
Den Enteigneten wurde als ungeteilte Erbengemeinschaft nach Aktenlage nur die Hälfte der festgesetzten Entschädigungssumme ausgezahlt. Nach der Enteignungsakte des Bekl. wurde das streitige Grundstück mit der zum Zeitpunkt der Enteignung nicht betriebenen Mühle mit Bescheid vom 25.5.1977 zu Gunsten des Volkseigentums nach § 14 des Aufbaugesetzes vom 6.9.1950 (GBl. DDR I S: 965) i. V. m . § 9 des Entschädigungsgesetzes vom 25.4.1960 (GBl. DDR I S. 257) mit Wirkung vom 1.6.1977 in Anspruch genommen. Mit Feststellungsbescheid vom 28.7.1977 wurde darüber hinaus eine Entschädigungszahlung nach § 12 des Entschädigungsgesetzes i. H. v. 35.680 Mark festgesetzt. An die Kl. wurde eine Rate i. H. v. 1.500 Mark ausgezahlt und in der Folgezeit eine Einzelschuldbuchforderung i. H. v. 16.340 Mark ausgekehrt. Die Auszahlung bzw. Abrechnung des restlichen Betrages an die Kl. bzw. die übrigen Erben unterblieb. Auch der Bekl. geht davon aus, daß der restliche Betrag allenfalls an einen zentralen Haushalt, Kapitel 85015, abgeführt wurde (Bescheid vom 16.3.1992, S. 3). Die rein formale Festsetzung einer Entschädigungszahlung durch den Feststellungsbescheid vom 28.7.1977 genügt jedoch nicht für die Annahme einer Enteignung gegen Entschädigung. Das Entstehen des Anspruchs auf die Entschädigung erfüllt nicht die in § 1 Abs. 1 Buchst. b) VermG vorgesehene Tatbestandsvoraussetzung der Entschädigung gegen Enteignung (so aber: Fieberg/Reichenbach, a. a. O., § 1 Rdnr. 17 und 42). Denn § 1 Abs. 1 Buchst. b) VermG knüpft an eine Enteignung gegen eine zu geringe Entschädigungssumme an. Dies setzt gerade voraus, daß bei einer Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz nicht nur eine Entschädigungssumme festgesetzt, sondern auch tatsächlich gezahlt wurde (vgl. BezG Potsdam, a. a. O., S. 168; VG Leipzig, Urt. v. 23.7.1992 - 1 K 24/91 -; VG Berlin, Beschl. v. 21.10.1991, 25 A 555/91, ZOV 91, 111; Beschl. v. 25.6.1992, 25 A 593/91, ZOV 91,328). Von einer Zahlung der Entschädigungssumme kann dabei nur gesprochen werden, wenn der Enteignete zumindest die auch nur theoretische Möglichkeit besessen hat, entsprechend den damaligen gesetzlichen Bestimmungen über die Entschädigungssumme zu verfügen. Dies könnte etwa durch Einrichtung eines Devisenausländerkontos (vgl. § 2 Abs. 2 und 5, Abs. 4 der 4. DB zum Devisengesetz vom 19.12.1973, GBl. DDR I S. 586) oder möglicherweise auch durch Überweisung des Betrages auf ein Verwalterkonto (so: von Trott zu Solz, Rückübertragungsansprüche bei Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und Baulandgesetz, ZOV 91, 67, 68; a. A. VG Leipzig, a. a. O., S.7) geschehen. Ausreichen dürfte insoweit auch die Verrechnung der festgesetzten Entschädigungssumme bei bestehenden Verbindlichkeiten des Enteigneten (so: VG Berlin, Beschluß v. 25.7.1992, VG 25 A 593/91, ZOV 92, 328, 329; VG Leipzig, Urt. v. 21.1.1993 - II K 59/92 -). Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, daß auch vorliegend bezüglich des restlichen Entschädigungsbetrages so verfahren wurde, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist nicht erkennbar, daß den Erben nach Erich A. zumindest die Möglichkeit eingeräumt worden ist, über den gesamten Betrag zu verfügen. Die Überweisung an den Haushalt reicht dafür nicht aus. Die Auffassung des Bekl., die Nichtauszahlung der Entschädigungssumme sei isoliert zu betrachten und insoweit liege möglicherweise nur diesbezüglich ein Fall des Machtmißbrauchs i. S. v. § 1 Abs. 3 VermG vor, führt zu einer Aufspaltung von Enteignung, Festsetzung einer Entschädigungszahlung und
e Überweisung an den Haushalt reicht dafür nicht aus. Die Auffassung des Bekl., die Nichtauszahlung der Entschädigungssumme sei isoliert zu betrachten und insoweit liege möglicherweise nur diesbezüglich ein Fall des Machtmißbrauchs i. S. v. § 1 Abs. 3 VermG vor, führt zu einer Aufspaltung von Enteignung, Festsetzung einer Entschädigungszahlung und tatsächlicher Zahlung. Gründe, dies entgegen dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Buchst. b) VermG anzunehmen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst. b) VermG, Enteignung gegen eine geringere Entschädigung, als sie DDR Bürgern zustand, sind nicht erfüllt. Ob insoweit eine spezifische Benachteiligung von Bundesbürgern und Ausländern erforderlich ist (so: Münchener Kommentar, Säcker/Hummert, a. a. O., Rdnr. 1087) oder ob auch Enteignungen von Bürgern der ehemaligen DDR in den Anwendungsbereich der Norm fallen (so: Wasmuth, Wider die Irrlehre vom Teilungsunrecht, VIZ 1993, 2), bedarf hier keiner abschließenden Erörterung. Denn vorliegend ist eine spezifische Benachteiligung von Bundesbürgern gegeben. Der Anteil, der nur auf die in der Bundesrepublik wohnenden Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft entfiel, wurde hier -soweit ersichtlich - nicht ausgezahlt.
Dem Anspruch auf Rückübertragung steht auch nicht § 5 Abs. 1 Buchst. d) VermG entgegen. (wird ausgeführt)
(Vgl. VG Berlin vom 2. Juli 1993, ZOV 1993, 429)
Anmerkung: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig betrifft eine der Kernfragen des Vermögensgesetzes, nämlich die in § 1 Abs. 1 lit. a) und b) geltenden Tatbestandsvoraussetzungen der entschädigungslosen Enteignung bzw. der Enteignung gegen eine diskriminierend niedrige Entschädigung.
Im vorliegenden Fall waren die Miteigentumsanteile der ohne polizeiliche Anmeldung, also nach DDR-Recht "illegal" in den Westen verzogenen Grundstückseigentümer unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt worden und dann aufgrund eines Inanspruchnahmebescheides nach § 14 des Aufbaugesetzes vom 6. September 1950 enteignet worden. Während für die in der DDR wohnhaften Miteigentümer die Entschädigung nicht nur festgesetzt, sondern auch ausgezahlt bzw. entsprechend den DDR-Vorschriften eine Einzelschuldbuchforderung begründet worden war, wurde der den westlichen Miteigentümern zustehende Entschädigungsbetrag weder ausgezahlt noch mit etwaigen Gegenforderungen verrechnet.
Das Verwaltungsgericht gewährt deswegen zu Recht den Rückübertragungsanspruch an die gesamte Erbengemeinschaft.
Zwar stellen Enteignungen nach dem Aufbaugesetz regelmäßig keine "entschädigungslose Enteignung" im Sinne des § 1 Abs. 1 a VermG dar, weil nach dem Entschädigungsgesetz vom 25. April 1960 für solche Ent-eignungen eine Entschädigung zu gewähren war. Allerdings ist dem Ver waltungsgericht im Ergebnis beizupflichten, daß es für eine richtige Aus-legung des § 1 Abs. 1 a) und b) VermG nicht auf eine normative Betrach-tungsweise ankommen kann - nämlich etwa darauf, ob nach DDR Recht eine Entschädigung vorgesehen war -, sondern nur darauf, ob tatsächlich dem Eigentümer eine Entschädigung konkret zugeflossen ist, er also in irgendeiner Weise über die Entschädigung verfügen konnte. Eine aus-reichende Verfügungsmöglichkeit ohne diskriminierende Einschränkung wäre nach dem früher geltenden DDR-Recht dann in aller Regel ge-geben gewesen, wenn der Entschädigungsbetrag auf ein Devisenausländerkonto B bei der Staatsbank der DDR gelandet wäre und der Eigentümer im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen der DDR über diesen Betrag hätte, wenn auch eingeschränkt, verfügen können, beispielsweise bei Besuchen in der DDR Teilbeträge hätte abheben können, im Rahmen der Transfer-Bestimmungen Teilbeträge in die Bundesrepublik Deutschland hätte überweisen können oder auch nur eine Verrechnung des Entschädigungsbetrages mit nicht diskriminierenden Gegenforderungen, z. B. Unterhaltsforderungen, Hypothekenforderungen u. ä. stattgefunden hätte (vgl. hierzu ausführlich Motsch, Vom Sinn und Zweck der Regelung offener Vermögensfragen, VIZ 2/1993, S. 41 ff., und Wasmuth, Wider die Irrlehre vom Teilungsunrecht, VIZ 1/1993, S. 1 ff.).
Zu einem anderen Ergebnis gelangt allerdings die Lehre vom sogenannten Teilungsunrecht; aus ihr soll sich unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte des Vermögensgesetzes ergeben, daß die Tatbestände des § 1 Abs. 1 a) und b) VermG von vornherein nur auf "spezifisches Teilungsunrecht" zu beziehen seien. So behaupten Fieberg/Reichenbach, das Tatbestandsmerkmal "entschädigungslos" liege nur dann vor, "wenn hinsichtlich der betreffenden Enteignungsmaßnahme niemals ein Rechtsanspruch auf Entschädigung gegeben war" (vgl. Fieberg/Reichenbach, Kommentar zum Vermögensgesetz, § 1 Rdnr. 17).
Die Lehre vom Teilungsunrecht ist inzwischen gründlich widerlegt worden; zentrales Argument hiergegen ist die Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990, die in ihrer Präambel neben der Teilung Deutschlands als Begründung für das Restitutionsprinzip gleichrangig "die unterschiedlichen Rechtsordnungen in beiden deutschen Staaten" aufführt und in den Eckwerten, die die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Genese des Vermögensgesetzes darstellen, die Rückgabe enteigneten Grundvermögens vorschreibt. Die Wiederherstellung vernünftiger, dezentraler und privatnütziger Eigentumsstrukturen war mindestens ebenso Ziel des Restitutionsprinzips wie die Beseitigung des Teilungsunrechts, wie sich übrigens als agrumentum e contrario auch in der terminologischen Abkehr des Vermögensgesetzes beim Begriff der "entschädigungslosen Enteignung" von den Formulierungen der Anmeldeverordnungen zeigt. Zudem ist die teleologische Reduktion des Vermögensgesetzes in seinem Kernbereich auf Teilungsunrecht weder von der Entstehungsgeschichte noch bei einer systematisch richtigen Interpretation haltbar. Schon ein Vergleich mit den sonstigen Tatbeständen des § 1 VermG zeigt, daß von vornherein die Frage der Entschädigungslosigkeit der Enteignung nicht die zentrale Rolle für die Rückgabeansprüche spielte, die die Vertreter der Teilungsunrechtslehre ihr zubilligen wollen: So haben beispielsweise die Tatbestände des § 1 Abs. 2 (ökonomische Zwangslage wegen Überschuldung), des § 1 Abs. 3 (Machenschaften), § 1 Abs. 1 d) (Sozialisierungsaktion 1972), § 1 Abs. 6 (NS Enteignungen) und § 1 Abs. 7 (Rehabilitierungsfälle) überhaupt nichts mit dem sogenannten Teilungsunrecht zu tun. Gerade die Bestimmung des § 1 Abs. 1 b (diskriminierend niedrige Entschädigung) zeigt, daß es dem Gesetzgeber auf eine konkrete Betrachtungsweise ankam, nicht aber darauf, ob nach DDR-Vorschriften eine Entschädigung vorgesehen war.
Bei anderer Betrachtungsweise stellt sich die Frage, wer für die seinerzeit nicht ausgezahlte Entschädigung zu haften hätte. Nach dem Vermögensgesetz würden Ansprüche von vornherein ausscheiden, weil der Geltungsbereich des Vermögensgesetzes nicht berührt wäre, da es sich nicht um "teilungsbedingtes Unrecht" handelt. Die seinerzeit durch die Schaffung von Volkseigentum Begünstigten sind regelmäßig nicht mehr vorhanden, jedenfalls dürfte die Frage der Rechts- oder Funktionsnachfolge bzw. Identität der Gebietskörperschaften rechtlich umstritten sein, wie die Diskussion um die Rechtsnachfolge bei den Kreispachtverträgen deutlich macht.
Die Entscheidung ist auch noch unter einem anderen Aspekt zu begrüßen. Durch die Rückübertragung an die ungeteilte Erbengemeinschaft unter Einbeziehung der seinerzeit in der DDR verbliebenen Erben vermeidet das Gericht eine Besserstellung der West-Erben, in dem es nicht etwa darauf abstellt, daß die westlichen Mitglieder der Erbengemeinschaft "ordnungsgemäß" nach ortsüblichen DDR-Kriterien entschädigt worden seien, sondern darauf, daß die gesamte ungeteilte Erbengemeinschaft weniger erhalten hat, als ihr zugestanden hätte. Die Entscheidung trägt damit auch dazu bei, daß keine neuen Ost-West-Gegensätze im Bereich des ohnehin emotionsbelasteten Eigentumsstreits geschaffen werden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.