Enteignung der in Ost-Berlin belegenen Vermögenswerte
GG Art. 14
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Enteignung der in Ost-Berlin belegenen Vermögenswerte; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Resrtitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Enteignungen von Grundstücken im ehemaligen Ostteil Berlins sind nicht an Art. 14 GG zu messen. (nichtamtlicher Leitsatz)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. pp.
2. Den aufgeworfenen Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, die die Zulassung der Revision zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung rechtfertigen könnte. Denn sie sind in allen Varianten bereits höchstrichterlich geklärt. Auch darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Alle Fragen betreffen nämlich die Rechtsauffassung der Kl., Enteignungen von Ost-Berliner Grundstücken seien an Art. 14 GG zu messen, weil Ost-Berlin von dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 nicht erfaßt worden sei, sondern als deutsches Bundesland bereits zuvor der Geltung des Grundgesetzes unterworfen gewesen sei. Die Beschwerde übersieht bzw. will nicht erkennen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 96, 8 ff. und 172 [178]; zuletzt Beschlüsse vom 1. Juli 1999 - BVerwG 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 = ZOV 1999, 397 und vom 24. Februar 1998 - BVerwG 7 B 42.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139 = ZOV 1998, 216) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 90 [122 ff.]; 95, 267 [309]; 100, 1 [33]) wegen der faktisch fehlenden Durchsetzbarkeit des Grundgesetzes auch im Ostteil Berlins den dortigen Enteignungsbetroffenen bis zur Wiedervereinigung jedenfalls keine durchsetzbare Eigentumsposition zustand, für die die Bundesrepublik Deutschland einzustehen hätte. Die Enteignung durch nicht an das Grundgesetz gebundene Stellen der DDR - wie hier - stand nicht unter den Einschränkungen, die sich aus Art. 14 GG ergeben (BVerfGE 97, 89 [96, 98] und - zu einem Ost-Berliner Sachverhalt - 100, 1 [33]). Ein Unterschied zwischen dem Ostteil Berlins und der übrigen ehemaligen DDR bestand insoweit ersichtlich nicht. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - (BVerwGE 96, 8 [14]) ausgeführt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu besatzungshoheitlichen Enteignungen in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone sei "uneingeschränkt auf die Enteignungen im sowjetischen Sektor von Berlin zu übertragen". Denn auch dort sei "das Grundgesetz erst mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten". Damit ist die vermeintlich grundsätzlich bedeutsame Frage im Sinne des angefochtenen Urteils bereits geklärt.
Der Hinweis der Beschwerde auf den Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 1999 - 1 BvR 282/99 - (ZOV 1999, 427) gibt für deren Rechtsauffassung nichts her. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung § 5 Abs. 2 des (DDR-) Gesetzes über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I, 503) an Art. 14 GG gemessen, also das Grundgesetz in einem Ost Berliner Fall als Prüfungsmaßstab für ein (ursprüngliches) DDR-Gesetz angewandt. Daraus folgt aber nichts für die Annahme der Beschwerde, das gleiche gelte demzufolge für Ost-Berliner Enteignungen aus den Jahren 1952/1960. Denn die Anwendbarkeit des Grundgesetzes in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ergibt sich offenkundig daraus, daß das dortige DDR-Gesetz gemäß Art. 9 Abs. 1 EV nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland fortgalt und deshalb seither an der Verfassung zu messen war.