Enteignung der in Ost-Berlin belegenen Vermögenswerte
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Enteignung der in Ost-Berlin belegenen Vermögenswerte; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Resrtitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; SMAD-Befehl Nr. 124
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Die Enteignung eines einzelnen in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands belegenen Vermögenswertes, der im Eigentum eines Unternehmens mit Hauptsitz in Berlin steht, erstreckt sich nicht auf im Ostsektor Berlins belegene Vermögenswerte dieses Unternehmens. Die nachfolgende Enteignung der in Ost-Berlin belegenen Vermögenswerte durch deutsche Behörden im Jahre 1950 beruht nicht auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Rückübertragung mehrerer Grundstücke. Gegenstand dieses Verfahrens ist das in Berlin belegene, ehemals im Grundbuch von D. eingetragene Grundstück D.-Straße, welches heute die Bezeichnung C.-Straße führt. Das Grundstück war mit einem Geschäftsgebäude bebaut und Sitz der Verwaltung der Kl. Das Gebäude wurde im Jahre 1943 durch Kriegseinwirkung zerstört. Auf dem Grundstück befinden sich Barackenbauten mit Imbißbuden u. ä. Aufgrund des Vermögenszuordnungsbescheides der Oberfinanzdirektion Berlin vom 2. Oktober 1991 ist seit dem 21. Januar 1992 im Grundbuch von M. die beigeladene Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Wegen der Grundstücke W. ist das Verfahren mit Beschluß vom 6. Juli 1994 vom hiesigen Verfahren getrennt worden und wird unter dem neuen Geschäftszeichen VG 31 A 273.94 fortgeführt.
Die im Jahr 1895 gegründete Kl. war am 14. Oktober 1947 im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin zu HRB-Nr. als S.-M. Werke Aktiengesellschaft mit Sitz in B. eingetragen. Mit der gleichen HRB-Nr. und unter gleicher Firmenbezeichnung war die Kl. am 1. März 1950 im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Nach verschiedenen Umschreibungen und nach der Umfirmierung zur jetzigen Firmenbezeichnung verlegte die Kl. ihren Sitz zunächst nach W. Seit dem 10. September 1987 ist sie im Handelsregister des Amtsgerichts H. zu HRB-Nr. eingetragen.
Die Kl. war seit dem Jahr 1922 als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks im Grundbuch eingetragen, seit dem 5. Juli 1938 unter ihrer damaligen Firmenbezeichnung. Mit Beschluß Nr. 486 des Magistrats von Groß-Berlin, Abteilung Wirtschaft, vom 17. August 1950 wurde bestimmt, daß die in Groß-Berlin befindlichen Vermögensgegenstände von natürlichen und juristischen Personen, deren Vermögen im Gebiet der DDR enteignet worden war, auch in Groß-Berlin als enteignet gelten sollten. Mit "Feststellungsbescheid" vom 10. Oktober 1950 entschied der Magistrat von Groß Berlin:
"Auf Grund des Befehls 64 der SMAD vom 17. April 1948 ist in der Deutschen Demokratischen Republik die Firma S.-M. Werke AG mit ihren sämtlichen Vermögenswerten enteignet worden. Sie ist in der A-Liste des Kreises S., Sachsen-Anhalt, lfd. Nr. 121/3 enthalten. Zum enteigneten Vermögen gehören die nachfolgend aufgeführten Werte: 1. der Betrieb und die Firma S.-M.-Werke AG., Berlin-Lichtenberg, W. 2. ...
d) Grundstück in Berlin, D.-Str., eingetragen im Grundbuch D. Es wird festgestellt, daß die vorgenannten Vermögenswerte in Volkseigentum übergegangen sind."
In der im Bescheid vom 10. Oktober 1950 erwähnten Liste A des Landes Sachsen Anhalt, Kreis S., ist die Kl. wie folgt erfaßt: S.M.-Werke AG. Knochenleim u. chem. Fabrik T.
Am 31. Oktober 1950 wurde in Abteilung I des Grundbuches auf der Grundlage des § 2 der Registerverordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 13. April 1950 (VOBl. I, 76) und des Ersuchens vom 19. Oktober 1950 "Eigentum des Volkes (Rechtsträger Volkseigene Grundstücksverwaltung "Heimstätte Berlin" Anstalt des öffentlichen Rechts in Berlin)" eingetragen.
Mit dem der Kl. am 9. März 1993 zugestellten Bescheid vom 4. März 1993 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag der Kl. vom 13. September 1990 auf Rückübertragung der Eigentumsrechte an den Grundstücken ab. Mit der am 6. April 1993 erhobenen Klage verfolgt die Kl. ihr Begehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig und begründet, weil der Bescheid des Bekl. vom 4. März 1993 rechtswidrig ist und die Kl. in ihren Rechten verletzt. Diese ist gemäß §§ 1 Abs. 1 Buchst. a, 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 VermG berechtigt, die Rückübertragung des Grundstücks C.-Straße zu verlangen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. Die Kl. kann ihren Antrag auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken. § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG, der grundsätzlich den Vorrang der Unternehmensrestitution vor der Singularrestitution anordnet, greift nicht ein, weil nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG eine Rückgabe des Unternehmens ausgeschlossen ist. Denn der Geschäftsbetrieb ist eingestellt worden, und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes fehlen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung. Die Kl. hat mit der Zerstörung des auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindlichen Gebäudes im Jahre 1943, spätestens aber mit der Verlegung ihres Firmensitzes ihre Verwaltung auf diesem Grundstück eingestellt. Sie führt diese von ihrem jetzigen Sitz aus und plant keine Rückkehr ihrer Verwaltung nach Berlin.
II. Die Rückübertragung ist nicht gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen.
1. In den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG fallen solche Enteignungen, die auf Vorschriften der sowjetischen Besatzungsmacht beruhten, auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (vgl. BVerwG, 7 C 58.93, NJW 1994, 2714). Somit reicht es zur Anwendung von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG aus, daß die sowjetische Besatzungsmacht mit den Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen generell einverstanden war. Da der sowjetischen Besatzungsmacht in ihrem Herrschaftsbereich, zu dem auch der Ostsektor Berlins gehörte, die oberste Hoheitsgewalt zukam, muß ihr auch die von den zuständigen deutschen Stellen entwickelte Enteignungspraxis zugerechnet werden. Das gilt selbst dann, wenn die deutschen Stellen die mit dem Einverständnis der Besatzungsmacht geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder willkürlich angewendet haben (vgl. BVerfGE 84, 90, [115]).
Der Restitutionsausschluß findet seine Grenze dort, wo ein solcher Zurechnungszusammenhang nicht mehr besteht. Nach der Gründung der DDR eingeleitete und von den Organen und Behörden der DDR verantwortete Enteignungen sind vom Restitutionsausschluß nicht erfaßt. Das folgt aus der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990, die als Bestandteil des Einigungsvertrages (Art. 41 Abs. 1) ebenso wie das Vermögensgesetz Bestandteil des Bundesrechts ist (BVerwG, 7 C 53.94, ZIP 1995, 509, [510 f.] Liste 3). Der in der Erklärung genannte zeitliche Rahmen "1945 bis 1949" nimmt erkennbar auf das Datum des Kriegsendes am 8. Mai 1945 und der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 Bezug. Mit der Gründung der DDR gingen staatliche Hoheitsbefugnisse der Besatzungsmacht auf die DDR über, die nach dem erklärten Willen der Besatzungsmacht die Verantwortung für die Ausübung der Staatsgewalt erhielt. Der Besatzungsmacht können daher Maßnahmen deutscher Behörden, die nach dem 7. Oktober 1949 vorgenommen wurden, nicht mehr ohne weiteres zugerechnet werden (BVerwG, a.a.O.).
Maßgeblich ist insoweit, ob nach dem 7. Oktober 1949 vorgenommene Enteignungsakte objektiv weiterhin der Verantwortung der Besatzungsmacht zuzurechnen sind. Von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG sind auch noch Enteignungen erfaßt, wenn diese unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer generellen Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden waren, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete (BVerwG, a.a.O.).
2. Danach besteht hier kein Zweifel daran, daß die Enteignung des Zweigwerkes der Kl. in T. auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte. Davon gehen alle Beteiligten übereinstimmend aus, auch wenn ein genaues Datum der Enteignung, die jedenfalls bis spätestens Mai 1948 erfolgte, nicht festgestellt worden ist. Von dieser Enteignung ist der Streitgegenstand jedoch nicht erfaßt.
a. Auf Grund des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 (auszugsweise abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Band 1, Nr. 2.4.4) wurden in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone sog. Sequesterkommissionen gebildet, die "die Betriebe der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" beschlagnahmten und in Volkseigentum überführten. Erfaßt wurden zunächst die zu enteignenden Werte (Liste A); eine Liste B galt dem Vermögen, das aus der Sequestration entlassen und dem Eigentümer zurückgewährt werden sollte, und eine Liste C umfaßte die streitigen bzw. ungeklärten Fälle (vgl. Bezzenberger, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, 1991, Teil 1, F., Rdnr. 57). Die 1947 eingesetzte Deutsche Wirtschaftskommission bat Ende März 1948 die SMAD um Bestätigung der Listen mit den enteigneten Betrieben. Der Befehl der SMAD Nr. 64 über die Beendigung der Sequesterverfahren in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (abgedruckt bei: Fieberg/Reichenbach, a.a.O., Nr. 2.3.10), der ausweislich seiner Überschrift nicht im sowjetischen Besatzungssektor Berlins galt, bestätigte in Ziffer 1 die von der Deutschen Wirtschaftskommission vorgelegten Enteignungslisten und setzte in Ziffer 5 den Befehl der SMAD Nr. 124 unter gleichzeitigem Verbot weiterer Sequestrierungen außer Kraft.
Auch im Land Sachsen-Anhalt wurde in Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 124 eine Liste A erstellt. In § 1 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Überführung sequestrierter Unternehmen und Betriebe in das Eigentum der Provinz Sachsen vom 30. Juli 1946 (abgedruckt bei: Fieberg/Reichenbach, a.a.O., Nr. 2.9.2) wurde unter Bezugnahme auf die SMAD-Befehle Nr. 124, 126 vom 30. Oktober bzw. 31. Oktober 1945 und Nr. 97, 154/181 vom 29. März bzw. 21. Mai 1946 bestimmt, daß die sequestrierten und dem Präsidenten der Provinz Sachsen zugesprochenen wirtschaftlichen Objekte zugunsten der Provinz Sachsen ohne Entschädigung enteignet wurden. Gemäß § 1 Abs. 2 der Vorschrift erstreckte sich die Enteignung "im besonderen auf sämtliche in der Provinz Sachsen gelegenen Immobilien, Maschinen, Materialien und Rechte sowie alle sonstigen Vermögenswerte" (vgl. zur Entwicklung Von der Provinz Sachsen zum Land Sachsen-Anhalt von Unruh, in: Deutsche Verwaltungsgeschichte Band V [1987], S. 84 f. und Brunner, ebenda, S. 1225 f.). Dies führte zur Enteignung des in Tangermünde belegenen Vermögens der Kl. In der für das Land Sachsen-Anhalt erstellten Liste A ist die "S.-M.-Werke AG, Knochenleim u. chem. Fabrik, T." aufgeführt. Nur hinsichtlich dieses Vermögenswertes ist eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Liste selbst, die zwar die Kl. aufführt, jedoch als Ort T. angibt, wo die Kl. zum Zeitpunkt der dortigen Enteignung lediglich ein Zweigwerk besaß, nicht jedoch ihren Sitz hatte.
b. Während der SMAD-Befehl Nr. 124 auch im Ostsektor Berlins jedenfalls faktisch angewandt wurde (vgl. Tatzkow/Henicke, ZOV 1993, 80, [82 ff.]), ist dies beim SMAD Befehl Nr. 64 nicht der Fall. Dies folgt bereits aus dessen Titel, der die Beendigung des Seguesterverfahrens in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands betraf. Der sowjetische Sektor Berlins gehörte nicht zur Sowjetischen Besatzungszone, sondern unterlag dem Vier-Mächte-Status. Die Kontrolle über Berlin übte die Alliierte Kommandantur aus. Aus dieser zogen sich die Vertreter der Sowjetunion am 16. Juni 1948 zurück, nachdem sie bereits am 20. März 1948 den Alliierten Kontrollrat verlassen hatten. Am 8. Juni 1948 begann im Streit um die Währungsreform die bis zum 5. Mai 1949 andauernde Blockade der Westsektoren durch die sowjetische Besatzungsmacht. Am 30. November 1948 konstituierte sich im sowjetischen Sektor Berlins eine provisorische Stadtverordnetenversammlung (vgl. Scholz, in: Handbuch des Staatsrechts, § 9 Rdnr. 23 ff.). Der SMAD-Befehl Nr. 64, der die Deutsche Wirtschaftskommission in Ziffer 8 zum Erlaß von Richtlinien zu seiner Durchführung ermächtigte, trat gemäß seiner Ziffer 9 am Tage seiner Veröffentlichung, also am 21. Mai 1948, in Kraft. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt galt noch uneingeschränkt der Vier-Mächte-Status in Berlin. Auch die Erste Verordnung zur Ausführung des SMAD Befehls Nr. 64 (Richtlinie Nr. 1) vom 28. April 1948 (abgedruckt bei: Fieberg/Reichenbach. a.a.O., Nr. 2.4.10.1), die ebenfalls am 21. Mai 1948 veröffentlicht wurde, galt nicht im sowjetischen Sektor Berlins, da sie nicht einen weiteren Geltungsbereich als der ihr zugrunde liegende SMAD-Befehl Nr. 64 beanspruchen konnte. Die Vertreterin des Bekl. hat zudem auf entsprechende Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß ihr eine Anordnung der Anwendung der Richtlinie Nr. 1 in Berlin bis zum 7. Oktober 1949 nicht bekannt sei. Die Kammer zieht daraus den Schluß, daß die Richtlinie Nr. 1 in Berlin wegen des Vier-Mächte-Status tatsächlich nicht angewandt wurde, zumindest keinesfalls mit besatzungshoheitlicher Duldung. Darüber hinaus haben sich keine Anhaltspunkte für eine Beschlagnahme der in Berlin belegenen Vermögenswerte der Kl. aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 ergeben. Auch die Vertreterin des Bekl. hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß ihr eine solche Beschlagnahme nicht bekannt sei. Daraus folgt, daß der SMAD-Befehl Nr. 64 und seine Ausführungsrichtlinien mangels eines beschlagnahmten Vermögenswertes in Berlin unanwendbar gewesen wären, selbst wenn sie dort gegolten haben sollten. 3. Entgegen der Meinung des Bekl. erstreckt sich die Wirkung der im Land Sachsen-Anhalt erfolgten Enteignung nicht auf die in dem ehemaligen Ostsektor Berlins belegenen Vermögenswerte der Kl.
a. Eine solche Wirkung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Wortlaut der Richtlinie Nr. 1, die in Ziffer 2 bestimmt: Die Enteignung erstreckt sich bei Enteignungen wirtschaftlicher Unternehmungen nicht nur auf das bilanzierte Vermögen, sondern überhaupt auf das den betrieblichen Zwecken dienende Vermögen, einschließlich aller Rechte und Beteiligungen, soweit nicht die Beschlüsse der Landeskommissionen ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Ist von einem Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten nur ein Teil der Betriebsstätten enteignet worden, so gilt die Enteignung auch hinsichtlich aller anderen Unternehmungsteile, die in wirtschaftlichem Zusammenhang untereinander stehen. Es kann dahinstehen, ob die einzelnen Voraussetzungen dieser Vorschrift im Hinblick auf den hier interessierenden Vermögensgegenstand vorliegen. Ob diese Vorschrift Enteignungen in anderen Ländern der Sowjetischen Besatzungszone zur Folge hatte, ist wegen der Behandlung von Vermögenswerten der Kl. in Sachsen (Zweigwerk der Kl. in S. und Tochter- bzw. Beteiligungsgesellschaften in D. und L.) zweifelhaft, kann aber ebenfalls dahinstehen. Denn die Richtlinie Nr. 1 galt, ebensowenig wie der ihr zugrunde liegende SMAD-Befehl Nr. 64, wie bereits oben ausgeführt wurde, nicht in Berlin. Vielmehr ist in Berlin eine gesonderte rechtliche Entwicklung erfolgt, die dadurch gekennzeichnet ist, daß die Enteignungen später als in der Sowjetischen Besatzungszone vorgenommen und auf gesonderte Rechtsgrundlagen gestützt wurden (vgl. BVerwG, 7 C 47.93, NJW 1994, 2777, [2778 f.]; OVG Berlin, 8 S 94.92, VIZ 1992, 405, [406] und 8 S 40.92, VIZ 1992, 407, [408]).
b. Eine Erstreckungswirkung ergibt sich auch nicht aus der Enteignungsverordnung der Provinz Sachsen vom 30. Juli 1946. Räumlich war die Wirkung der mit der Verordnung erfolgten Enteignung auf ihren Geltungsbereich, nämlich die damalige Provinz Sachsen, beschränkt. Die Formulierungen "im besonderen" und "sämtliche" in § 1 Abs. 2 der Verordnung verdeutlichen, daß eine umfassende Enteignung bezweckt war. Ihnen kann jedoch nicht entnommen werden, daß die Verordnung auch außerhalb der Provinz Wirksamkeit erlangen sollte. Denn anderenfalls wären außerhalb der Provinz Sachsen belegene Vermögenswerte in deren Eigentum übergegangen. Es kann nicht angenommen werden, daß dieses Ergebnis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung beabsichtigt gewesen oder auch nur in Betracht gezogen worden wäre. Dies gilt wegen der Besonderheiten der Rechtslage Berlins auch und gerade für im sowjetischen Sektor von Berlin belegene Vermögenswerte (vgl. auch Frantzen, VIZ 1993, 9, [13]).
c. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung. Die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 25 A 861.91, ZOV 1992, 114 - Friedrichstadtpassagen) hatte einen Fall zu beurteilen, in dem eine Gesellschaft an ihrem Hauptsitz enteignet worden war und sich die Frage stellte, ob sich diese Enteignung auch auf eine GmbH mit Vermögen im sowjetischen Sektor Berlins erstreckte. Die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat diese Frage bejaht (vgl. die Beschwerdeentscheidung des OVG Berlin, 8 S 40.92, VIZ 1992, 407). Indes ist dieser Fall nicht mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar. Während es dort um die Frage ging, welche Vermögensrechte zu einem an seinem Sitz enteigneten Unternehmen gehören, ist hier zu entscheiden, ob die Enteignung eines einzelnen Vermögenswertes das gesamte Vermögen dieses Unternehmens betrifft, das an seinem Sitz nicht enteignet wurde. Unterstellt man dagegen eine Vergleichbarkeit, würde dies zu den Konsequenzen führen, die eine Entscheidung des OLG Dresden vom 16. Februar 1950 (NJ 1950, 458) angenommen hat. Dort ging es ebenfalls um die Frage, ob die Enteignung einer an ihrem Sitz enteigneten Gesellschaft auch Vermögenswerte außerhalb des Bereiches der Sowjetischen Besatzungszone betraf. Das OLG Dresden bejahte diese Frage unter Hinweis auf Ziffer 2 der Richtlinie Nr. 1 zum SMAD Befehl Nr. 64. Diese Rechtsansicht würde dazu führen, daß sämtliche Enteignungen in der Sowjetischen Besatzungszone auch die Enteignung von z. B. in den damaligen Westzonen belegenen Vermögenswerten zur Folge gehabt hätte. Es liegt auf der Hand, daß dies mit dem Territorialitätsprinzip nicht in Einklang steht (vgl. auch Frantzen, a.a.O.). Darüber hinaus würde verkannt, daß die sowjetische Besatzungsmacht bei den Enteignungsmaßnahmen dem besonderen Status von Berlin jedenfalls bis zum Frühsommer 1948 noch Rechnung getragen hat (vgl. Tatzkow/Henicke, a.a.O., [86] sowie Frantzen, a.a.O., [10]). Gerade die angeblichen "Doubletten" belegen dies: Hierbei handelt es sich insbesondere um Industrieunternehmen, Banken, Versicherungen usw., die bereits Gegenstand von Enteignungsmaßnahmen in der Sowjetischen Besatzungszone waren und die auf Grund der Rechtslage Berlins dort gesondert enteignet wurden; hinsichtlich der in Berlin belegenen Vermögenswerte dieser Enteigneten erfolgte keine doppelte, sondern eine erstmalige Enteignung.
Die Enteignung der Kl. in Berlin erfolgte auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 486 des Magistrats von Groß-Berlin vom 17. August 1950. Dieser Beschluß war offenbar Grundlage für den Bescheid vom 10. Oktober 1950. Entgegen der Bezeichnung als "Feststellungsbescheid" beschränkte sich dieser nicht darauf, eine rechtlich erhebliche Eigenschaft des Grundstücks festzustellen. Vielmehr gestaltete er Rechtsverhältnisse neu, indem durch ihn bzw. auf seiner Grundlage die Eigentumsverhältnisse am Grundstück im Wege der Enteignung verändert wurden. Durch den Bescheid wurde die Wirkung der im Land Sachsen-Anhalt erfolgten Enteignung auch auf die im damaligen Ostteil Berlins gelegenen Vermögenswerte der Kl. erstreckt. Für diese wurden die Eigentumsverhältnisse neu geregelt. Die rechtsgestaltende Wirkung des Bescheides ergibt sich auch aus einem Aktenvermerk vom 24. April 1950, der zum Magistratsbeschluß Nr. 486 vom 17. August 1950 führte. Dort heißt es u. a.: "Es erweist sich daher als notwendig, einen Magistrats Beschluss herbeizuführen, damit auch diese Vermögensobjekte von Kriegsverbrechem und Naziaktivisten in ‚Eigentum des Volkes' überführt werden."
Diese Enteignung ist nicht durch die Besatzungsmacht ermöglicht worden. Sie beruhte nicht auf deren Entscheidung oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen. Dies wird bereits in der Begründung der Beschlußvorlage vom 25. Juli 1950 deutlich, in der es heißt:
"In einigen Fällen sind Kriegsverbrecher und Naziaktivisten, deren Vermögen in der Deutschen Demokratischen Republik enteignet und in Volkseigentum überführt worden ist, noch im Besitz von Vermögensgegenständen in Gross-Berlin. Entsprechendes gilt bei Enteignungen auf Grund der Bodenreformgesetzgebung und bei Einziehungen nach den Wirtschaftsstrafgesetzen. Dieser Zustand widerspricht offensichtlich dem Sinn unserer Gesetzgebung. Zur Behandlung dieser Vermögensgegenstände als Volkseigentum bedarf es keiner nachträglichen Enteignungsmassnahme, da die in der DDR ausgesprochene Enteignung einer als Kriegsverbrecher oder Naziaktivist festgestellten Person - ebenso wie umgekehrt - auch für Berlin gelten muss."
In der Begründung wird also nicht nur nicht auf besatzungsrechtliche oder -hoheitliche Grundlagen Bezug genommen, sondern es ist ausdrücklich vom "Sinn unserer Gesetzgebung" die Rede. Nach Auffassung der Kammer deutet dies darauf hin, daß damit die Gesetzgebung der DDR bzw. des Magistrats von Groß-Berlin gemeint ist. Zudem wird in der Begründung deutlich, daß auch dem Magistrat von Groß-Berlin die rechtliche Unterscheidung zwischen dem Gebiet der DDR und des Ostsektors von Berlin durchaus bewußt war.
Der Zweck des Restitutionsausschlusses in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von dem mit der Restitution verbundenen Unrechtsvorwurf freizustellen (BVerwG, 7 C 53.94, ZIP 1995, 509 [510] - Liste 3), wird durch die Zuordnung des Beschlusses des Magistrats vom 10. Oktober 1950 zum Verantwortungsbereich deutscher Behörden nicht berührt. Die vom Magistrat von Groß Berlin vorgenommene "Nacherfassung" beruhte nicht auf Wünschen oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht oder ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen (vgl. BVerwG, 7 C 58.93, NJW 1994, 2714). Eine Vollzugsverantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht für diese Maßnahme liegt nicht vor, so daß die Rückübertragung des Vermögenswertes auf die Kl. nicht mit einem Unrechtsvorwurf gegenüber der Sowjetunion verbunden ist.