Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage
§ 1 Abs. 8 a VermG; § 7 AnmVO - Bankenenteignung
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage; besatzungshoheitliche Enteignung; Wiederaufgreifen eines Genehmigungsverfahrens; besatzungsrechtliche Enteignung; Auschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss
Leitsätze
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1. Zum Begriff einer Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage.
2. Für die Beurteilung des besatzungshoheitlichen Charakters einer Enteignung kommt es auf den Zeitpunkt des Eingriffs an.
3. Das Wiederaufgreifen eines Genehmigungsverfahrens ist ausgeschlossen, wenn betroffene Grundstück im Zuge besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Maßnahmen enteignet worden ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. macht vermögensrechtliche Ansprüche auf das Grundstück geltend.
Der Vermögenswert stand vormals im Eigentum einer Kommanditgesellschaft. Mit Schreiben vom 19. März 1948 teilte der Minister des Innern der früheren Landesregierung Sachsen-Anhalt dem Präsidenten der Zentralen Kommission für Sequester und Beschlagnahme u. a. mit, das hier streitbefangene Grundstück sei in Durchführung des Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 sequestriert und durch einstimmigen oder Mehrheitsbeschluß der dafür eingesetzten Kommission zur Enteignung vorgeschlagen. Auf Grund eines Ersuchens des Finanzamtes H. wurde die "Landesregierung Sachsen-Anhalt, Ministerium der Finanzen" am 16. Juni 1950 mit dem Hinweis als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, die Eintragung beruhe auf § 2 des Gesetzes zur Sicherung des Kreditwesens vom 12. März 1948 (GBl. LSA I S. 53).
Die KG verlegte ihren Sitz. Am 7. März 1977 wurde die Gesellschaft aufgelöst und H. zum Liquidator bestellt.
Unter dem 25. April 1990 verkaufte der damalige Rat der Stadt das auf dem Grundstück errichtete Gebäude an den Beigeladenen. In einem Vermerk auf der Kaufvertragsurkunde heißt es, der Vertrag sei gemäß der GVVO vom 15. Dezember 1977 genehmigt worden. Am 30. Mai 1990 wurde der Beigeladene als Eigentümer des Gebäudes in das Grundbuch eingetragen. Am 23. April 1991 schlossen die Stadt und der Beigeladene einen notariellen Vertrag über den Kauf des streitbefangenen Grundstücks und erklärten zugleich die Auflassung. In dem Vertrag wird darauf hingewiesen, der Bekl. habe durch Bescheid vom 19. April 1991 eine Grundstücksverkehrsgenehmigung mit dem Hinweis erteilt, vermögensrechtliche Ansprüche für das Grundstück seien nicht geltend gemacht worden.
Mit Schreiben vom 22. September 1990 meldete die Kl. vermögensrechtliche Ansprüche an dem Grundstück an. Mit weiterem Schreiben vom 8. Oktober 1990 beantragte die Kl. ausdrücklich, das Genehmigungsverfahren wieder aufzugreifen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die Kl. kann die Rückübertragung des Grundstücks gemäß § 1 Abs. 8 a VermG nicht beanspruchen. Nach dieser Vorschrift sind Vermögenswerte nicht zurückzuübertragen, wenn die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte. Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage sind Enteignungen, die auf die rechtsetzende Tätigkeit der Besatzungsmacht selbst zurückgehen oder die auf rechtsetzender Tätigkeit deutscher Stellen basieren, sofern der Inhalt der Rechtsvorschrift von der Besatzungsmacht vollständig vorgeschrieben war (vgl. VG Weimar, Gerichtsbescheid vom 10. März 1993 - 3 K 8/92 - unveröff.; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n, VermG, Kommentar, Anm. 128 zu § 1 VermG; Petter, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Kommentar, Anm. 225 zu § 1 VermG). Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage sind solche, die zwar formal auf der Basis von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Hoheitsakten deutscher Stellen vorgenommen wurden, aber durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht worden sind und maßgeblich auf deren Entscheidung beruht haben (vgl. BVerfG, Urt. vom 23. April 1991, NJW 1991, S. 1597; OVG Berlin, Beschl. vom 2. April 1992, VIZ 1992, S. 407, 408). Unerheblich ist insoweit, ob die Enteignung unmittelbar durch Vorschriften deutscher Rechtsetzungsorgane festgelegt wurde (vgl. OVG Berlin, Beschl. vom 2. April 1992, a. a. O.). Rechts- und Hoheitsakte deutscher Stellen sind aber auch dann der Gesamtverantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen, wenn sie mit deren generell oder im Einzelfall geäußerten Plänen oder Absichten dem Sinn und Zweck nach übereinstimmen oder von ihr wenigstens stillschweigend geduldet wurden (vgl. VG Weimar, Gerichtsbescheid vom 10. März 1993, a. a. O.; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n, a. a. O., Anm. 130 zu § 1; Petter, a. a. O., Anm. 227 zu § 1 VermG). Für die Beurteilung des Rechtscharakters einer Maßnahme als besatzungshoheitlich kommt es auf den Zeitpunkt des Eingriffs, nicht einer späteren (insbesondere grundbuchtechnischen) Abwicklung an. Die bloße technische Abwicklung des Eingriffsaktes ist für die Beurteilung des besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Charakters einer Enteignungsmaßnahme ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschl. vom 10. April 1993 - 7 B 3.93 -; Erläuterungen der Bundesregierung zum VermG i. d. F. des Einigungsvertrages, BT-Drucks. 11/7831 S. 3 f., abgedruckt auch bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. 2, Nr. 4.14.1).
In Anwendung der vorstehend aufgeführten Grundsätze geht die Kammer davon aus, daß der ehemaligen KG der hier streitbefangene Vermögenswert auf besatzungshoheitlicher Grundlage i. S. des § 1 Abs. 8 a VermG entzogen worden ist. Der Vermögenswert ging nämlich kraft Gesetzes gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Sicherung des Kreditwesens vom 12. März 1948 (GBl. LSA S. 53; abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. 1, Nr. 2.9.5) auf das Land Sachsen Anhalt über. Die Legalenteignung der Banken war der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen.
Dies ergibt sich aus folgendem: Der sowjetische Kommandant in Berlin befahl noch im April 1945 die Einstellung jeglicher Bankgeschäfte (vgl. Bezzenberger, in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Bd. 1, Teil 1, f II. Anm. 71). Durch SMAD-Befehl Nr. 1 vom 23. Juli 1945 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, a. a. O., Nr. 2.5.1) wurde angeordnet, daß "in Anbetracht des Bankrottes der deutschen Banken Auszahlungen von laufenden Konten nicht zu leisten sind". Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Befehle der SMAD verabschiedete der damalige Landtag des Landes Sachsen-Anhalt das Gesetz zur Überleitung der Forderungen der geschlossenen Kreditinstitute in der Provinz Sachsen-Anhalt vom 18. Juni 1947 (GBl. LSA S. 117). Gemäß § 1 dieses Gesetzes wurden die Forderungen der geschlossenen Sparkassen von den an demselben Ort neu errichteten gleichartigen Sparkassen, die Forderungen aller übrigen geschlossenen Kreditinstitute von der Landesbank Sachsen-Anhalt verwaltet. In diesem Zusammenhang ist auf ein unveröffentlichtes Schreiben des Präsidenten der deutschen Zentralfinanzverwaltung vom 17. Dezember 1946 hinzuweisen, das auf eine Anordnung der Finanzabteilung der SMAD vom 4. November 1946 Bezug nimmt, wonach das "mittlerweile offenbar insgesamt beschlagnahmte Vermögen der geschlossenen Banken den Landesregierungen der sowjetischen Besatzungszone zu übergeben sei" (vgl. Bezzenberger, a. a. O., Anm. 78).
Dementsprechend erließen die Länder Mecklenburg (Gesetz über die Verwaltung des Vermögens der geschlossenen Banken und Sparkassen vom 30. Juli 1947, abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, a. a. O., Bd. 1, Nr. 2.7.3), Sachsen (Gesetz über das Bank- und Kreditwesen vom 30. Januar 1948, abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, a. a. O., Bd. 2 Nr. 2.8.5), Thüringen (Gesetz über das Bankwesen in Thüringen vom 25. Februar 1948, abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, a. a. O., Bd. 1, Nr. 2.10.4), Sachsen-Anhalt (Gesetz zur Sicherung des Kreditwesens, a. a. O.) und Brandenburg (Gesetz über das Bankwesen im Lande Brandenburg vom 13. April 1948, abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, a. a. O., Bd. 1, Nr. 2.6.3) im wesentlichen gleichlautende Landesgesetze, die den Übergang der Immobilien und des sonstigen Inventars der geschlossenen Kreditinstitute in das Eigentum des jeweiligen Landes vorsahen. Für die Länder der sowjetischen Besatzungszone hätte keine Möglichkeit bestanden, auf die Vermögenswerte der Banken Zugriff zu nehmen, wenn die sowjetische Besatzungsmacht hiermit nicht einverstanden gewesen wäre. Gegen den Willen der SMAD hätten die Landesgesetzgeber die gleichlautenden Regelungen zur Bankenenteignung nicht erlassen können. De Geschichte der Bankenenteignung zwischen 1945 und 1949 belegt damit, daß die Legalenteignungen der geschlossenen Kreditinstitute mit dem Einverständnis der SMAD erfolgten. Die auf besonderen Vorschriften beruhenden Enteignungen von Privatbanken zwischen 1945 und 1949 sind mithin als Enteignungen auf besatungshoheitlicher Grundlage anzusehen.
Die hier streitbefangene Enteignung beruhte, wie sich aus dem ins Grundbuch aufgenommenen Vermerk ergibt, auf § 2 des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Sicherung des Kreditwesens. Auf diese Vorschrift wird auch in dem Antrag auf Umschreibung des Grundbuchs vom 3. Juni 1950 Bezug genommen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß der Übergang des Vermögenswertes in Landeseigentum erst nach dem 7. Oktober 1949 in das Grundbuch eingetragen wurde. Denn die KG hatte den Vermögenswert bereits kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung des Kreditwesens verloren. Das Datum des grundbuchrechtlichen Vollzuges der Enteignungsmaßnahme ist für die Beurteilung ihres besatzungshoheitlichen Charakters ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschl. vom 16. April 1993, a. a. O.).
Nach alledem ist die Klage, soweit sie auf die Rückübertragung des Grundstücks gerichtet ist (Klageantrag zu 1.), abzuweisen.
2. Soweit die Kl. mit der Klage begehrt, das Genehmigungsverfahren wieder aufzugreifen und einen Widerspruch im Grundbuch eintragen zu lassen, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. (...)
Die auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens gerichtete Klage ist in der Sache nicht begründet. Die Unterlassung des Wiederaufgreifens des Genehmigungsverfahrens ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kl. deshalb auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kl. kann das Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 AnmVO nicht verlangen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 AnmVO kann hier nämlich gemäß § 1 Abs. 5 a AnmVO keine Anwendung finden, weil das streitbefangene Grundstück der KG auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden ist.
Soweit die Kl. mit dem Klageantrag zu 2. weiterhin begehrt, den Bekl. zu verpflichten, das Grundbuchamt um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs zu ersuchen, ist die Klage zulässig, in der Sache aber ebenfalls unbegründet. (...)
Die Leistungsklage ist unbegründet, weil die Kl. gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Veranlassung der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 AnmVO hat. Denn die Vorschrift de § 7 Abs. 4 Satz 1 AnmVO ist hier aus den oben unter Ziffer 1 aufgeführten Gründen gemäß § 1 Abs. 5 a AnmVO nicht anwendbar.