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Enteignung

VG Greifswald2 A 767/9302.05.1994ZOV 1994, 510

§ 1 Abs. 1, § 2 VermG; § 5 InVorG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Enteignung; Eigentumsbeschränkung; Trümmergrundstück; Aufbauenteignung; Aufbaugebiet

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Enteignung i. S. d. § 1 Abs. 1 VermG liegt auch dann vor, wenn das Eigentum am Grundstück nach § 14 AufbauG/DDR für Zwecke des volkseigenen Wohnungsbaues beschränkt wurde.

2. Trümmergrundstücke werden von § 1 Abs. 2 VermG nicht erfaßt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wenden sich gegen einen von dem Bekl. für ein Grundstück erlassenen Investitionsvorrangbescheid. Das Grundstück lag in einem aufgrund des § 1 der Durchführungsverordnung vom 7. Juni 1951 zum Aufbaugesetz erklärten Aufbaugebiet. Mit Schreiben vom 6. Februar 1960 stellte der Rat der Stadt S. den Antrag auf Inanspruchnahme eines Grundstückes aufgrund der Durchführungsverordnung vom 7. Juni 1951 zum Aufbaugesetz für das Grundstück. Unter dem 16. Februar 1960 wurde sodann ein Bescheid über die Inanspruchnahme des Grundstücks aufgrund § 14 des Aufbaugesetzes vom 6.9.1950 in Verbindung mit § 3 der Durchführungsverordnung vom 7.6.1951 zum Aufbaugesetz erteilt. In dem Bescheid heißt es, das Grundstück werde zu Gun-sten des "VE-Wohnungsbau in S." in Anspruch genommen. Weiter wird im vorgedruckten Formulartext des Inanspruchnahmebescheids ausgeführt, die Inanspruchnahme beschränke das Eigentum in der Weise, daß die sich aus dem Eigentum ergebenden Befugnisse bis zur endgültigen Regelung nach § 14 Abs. 3 des Aufbaugesetzes auf den Rat der Stadt S., Stadtkreisbauamt, als Träger der Aufbaumaßnahme übergegangen seien. Gemäß diesem Bescheid erfolgte die Inanspruchnahme mit Wirkung vom 1. Januar 1960. Die Inanspruchnahme des Grundstücks auf der Grundlage des Aufbaugesetzes wurde am 18. März 1960 im Grundbuch eingetragen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Gericht hebt den angegriffenen Verwaltungsakt auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und die Kl. dadurch in ihren Rechten verletzt werden, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vorliegend sind die Kl. durch den angegriffenen Investitionsvorrangbescheid vom 4. August 1993 jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Eine solche Rechtsverletzung käme hier nur dann in Betracht, wenn die Kl. Inhaber eines Rückübertragungsanspruches nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) oder eines sonstigen Rückübertragungsanspruchs wären. Die Kl. haben zunächst keinen Rückübertragungsanspruch aus § 3 Abs. 1 S. 1 VermG im Hinblick auf das Grundstück. Nach dieser Vorschrift sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Die Kl. sind nicht Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift, wenngleich über die Frage der Berechtigung der Kl. erst mit Bestandskraft eines Bescheides des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen entschieden wird. Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind gemäß § 2 Abs. 1 VermG insbesondere natürliche Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger.

Die Kl. haben nicht nachweisen können, daß der Vermögenswert in Gestalt des Grundstücks, dessen Rückübertragung sie als durch entsprechende Erbscheine ausgewiesene Erben von Else B. bzw. von deren Erben beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beantragt haben, einer Maßnahme im Sinne des § 1 VermG ausgesetzt war. Die Kl. tragen aber im Rahmen des § 1 VermG die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sie für sie günstige Rechtsfolgen herleiten wollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.1993 - 7 B 190/93 -, NJW 1994, 468; vgl. auch OVG Berlin, Beschluß vom 8.11.1991 - OVG 8 S 231.91 -, VIZ 1992, 113, 114). Gründe, die eine Umkehr der Beweislast rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Kl. haben zunächst keine Tatsachen vorgetragen, die das Vorliegen einer Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 a) VermG beweisen. Eine Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein Vermögenswert entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden ist. Zunächst ist das Grundstück entgegen dem klägerischen Vortrag zwar enteignet worden und am 30. April 1960 in Volkseigentum übergegangen, so daß das inzwischen geschlossene Grundbuch von S., ... mit der Eintragung von Volkseigentum nicht unrichtig geworden ist. Insoweit bestehen - was die Richtigkeit des Grundbuches anbelangt - auch keine Bedenken im Hinblick auf die auf der Grundlage des Bescheides des Oberfinanzpräsidenten über die Feststellung der Zuordnung einer ehemals volkseigenen Liegenschaft erfolgte Eintragung der Hansestadt S. als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks im aktuellen Grundbuch von S.

Das Grundstück ist auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz (Entschädigungsgesetz) vom 25. April 1960 (GBl. I S. 257) in Volkseigentum übergegangen bzw. enteignet worden. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Entschädigungsgesetz gehen Grundstücke und Gebäude, die gemäß § 14 des Aufbaugesetzes durch Entzug des Eigentums in Anspruch genommen wurden, mit dem Inkrafftreten des Entschädigungsgesetzes in das Eigentum des Volkes über. Diese Vorschrift ist hier anwendbar, da sie sich zum einen ausweislich ihres systematischen Standortes - Abschnitt IV. Übergangs- und Schlußvorschriften - und zum anderen hinsichtlich der Überschrift der Vorschrift des § 16 Entschädigungsgesetz - "Inanspruchnahme bis zum Inkrafttreten des Gesetzes" - auf Grundstücke und Gebäude, die vor Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes in Anspruch genommen worden sind, bezieht.

Die Inanspruchnahme des Grundstückes gemäß Bescheid vom 16. Februar 1960 mit Wirkung zum 1. Januar 1960 erfolgte vor Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes, das gemäß § 19 Entschädigungsgesetz am 30. April 1960, am Tag seiner Verkündung (vgl. zum Verkündungsdatum: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band II, Dok. I, 202, S. 3, Fn. 1) in Kraft trat. Das Grundstück war auch durch Entzug des Eigentums gemäß § 14 Aufbaugesetz in Anspruch genommen worden. Der Begriff des "Entzugs des Eigentums gemäß § 14 Aufbaugesetz" gewinnt dabei nur dann einen sinnvollen Inhalt, wenn er neben der Entziehung des Eigentums auch den Fall der Beschränkung des Eigentums gemäß § 14 Aufbaugesetz umfaßt. Anderenfalls würde § 16 Abs. 2 Satz 1 Entschädigungsgesetz unsinnigerweise lediglich regeln, daß das bereits entzogene, d. h. schon in Volkseigentum übergegangene Eigentum, in Volkseigentum übergeht. Der Begriff des Entzugs umfaßt daher jedenfalls die Inanspruchnahme, so wie sie vorliegend ausgesprochen worden ist. Gemäß dem Bescheid über die Inanspruchnahme vom 16. Februar 1960, dem Eintragungsantrag unter demselben Datum sowie gemäß der Eintragung unter der laufenden Nr. des geschlossenen Grundbuchs von S., ..., in der Abteilung Lasten und Beschränkungen "beschränkte" die Inanspruchnahme das Eigentum in der Weise, daß die sich aus dem Eigentum ergebenden Befugnisse bis zur endgültigen Regelung nach § 14 Abs. 3 des Aufbaugesetzes auf den Rat der Stadt S., Stadtbauamt, als Träger der Aufbaumaßnahme übergegangen sind. Daraus folgt, daß lediglich die formale Eigentümerstellung gewissermaßen als inhaltslose "Hülse" bei Else B. verblieben ist, während die aus dem Eigentum erwachsenden Befugnisse, also der materielle Inhalt des Eigentumsrechts, bereits entzogen waren. Darüber hinaus war auch der Verlust der bei Else B. verbliebenen formalen Eigentümerstellung schon in der "Beschränkung" angelegt, da die "Beschränkung" lediglich bis zur endgültigen Regelung nach § 14 Abs. 3 des Aufbaugesetzes gelten sollte. Die endgültige Regelung im Sinne von § 14 Abs. 3 AufbauG, der bestimmt, daß die Entschädigung nach den zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, ist aber das Entschädigungsgesetz, das wiederum in § 16 Abs. 2 Entschädigungsgesetz den Übergang in Volkseigentum normiert. Dafür, daß die "Beschränkung" lediglich Vorstufe auf dem Weg zur endgültigen Entziehung der Eigentümerstellung sein konnte, spricht ferner der Zweck der Inanspruchnahme. Die Inanspruchnahme sollte für den volkseigenen Wohnungsbau erfolgen, so daß von der Zielsetzung der Inanspruchnahme her eine Aufhebung der Beschränkung für die Zukunft praktisch ausgeschlossen und die letztlich erfolgende Entziehung der formalen Eigentümerstellung logische und absehbare Folge war. Dies wird dadurch dokumentiert, daß es im Rahmen der Verhandlungen über die Entschädigungssumme wie sie durch entsprechende Schriftstücke dokumentiert sind, immer um den Wert des Grundstückes als Ganzes und nicht etwa um eine Entschädigung etwa im Sinne einer Pachtzahlung ging, was bei einer - tatsächlich - bloßen Beschränkung mit einem Restbestand an Eigentümerbefugnissen bei Else B. nahegelegen hätte.

Dies alles belegt letztlich aber auch, daß der im Bescheid über die Inanspruchnahme erwähnte Begriff der "Beschränkung" sich nicht auf die in § 14 Abs. 2 AufbauG vorgesehene Möglichkeit der dauernden oder zeitweiligen "Beschränkung" des Eigentums bezieht. Vielmehr kann an sich schon begrifflich nicht mehr von einer "Beschränkung" i. S. v. § 14 Abs. 2 AufbauG die Rede sein, wenn die aus dem Eigentum folgenden Befugnisse ohne Einschränkung auf den Rat der Stadt S. übergegangen sind. Es spricht insoweit alles dafür, daß damals an sich das Eigentum im Wege der Inanspruchnahme entzogen werden sollte, davon jedoch wegen des Fehlens einer endgültigen Regelung i. S. v. § 14 Abs. 3 AufbauG, eines Entschädigungsgesetzes, zunächst abgesehen und die formale, aber inhaltsleere Eigentümerposition bei Frau B. belassen wurde. Dies wird auch dadurch belegt, daß Gegenstand des Protokolls vom 6.2.1960 u. a. der Zeitwert des Grundstücks war und nicht etwa eine Wertminderung oder Pachtzinsregelung, wie sie bei einer bloßen "Beschränkung" nahegelegen hätte. Auch unter diesem Blickwinkel erscheint es demnach schlüssig, daß das Entschädigungsgesetz in § 16 Abs. 2 S. 1 als endgültige Regelung i. S. v. § 14 Abs. 3 AufbauG gerade auch den vorliegenden Fall erfaßt. Die Eintragung von Volkseigentum im geschlossenen Grundbuch von S., ..., am 28. Februar 1961 hatte im Hinblick auf den Eigentumsübergang lediglich deklaratorische Wirkung, da das Eigentum schon mit dem 30. April 1960 kraft Gesetzes übergegangen war (vgl. Rohde, in: Bodenrecht, Staatsverlag der DDR, 11.3.2.7., S. 528). Im Hinblick auf diesen gesetzlichen Eigentumswechsel ist die gleichfalls im Grundbuch enthaltene Klausel vom Übergang mit Wirkung vom 11.2.1961 jedenfalls vorliegend ohne Belang.

Die Enteignung erfolgte aber nicht entschädigungslos, sondern - da das Eigentum auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz (Entschädigungsgesetz) vom 25. April 1960 (GBl. I S. 257) übergegangen bzw. enteignet worden war - gegen eine Entschädigung (wird ausgeführt).

Weiterhin sind auch Umstände, die für das Vorliegen einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 VermG sprächen, nicht ersichtlich. Von dieser Vorschrift werden Grundstücke und Gebäude erfaßt, die aufgrund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Trümmergrundstück, das seit Kriegsende bis zur Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz weder vermietet noch sonst zur Erzielung von Einnahmen genutzt worden ist. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 VermG erfaßt aber nur Eigentumsverluste an solchen bebauten Grundstücken oder Gebäuden, die vermietet waren. Die in dieser Vorschrift angeordnete Rückerstattungspflicht rechtfertigt sich dadurch, daß in der früheren DDR die Eigentümer derartiger Immobilien als Folge der Wohnraumlenkung, der staatlich festgesetzten Niedrigmieten und der geringen Verkehrswerte in die Lage geraten konnten, die Baulichkeiten nur um den Preis einer den Wert des Grundstückes übersteigenden Verschuldung in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten zu können. In eine solche ökonomische Zwangslage, mit unzulänglichen Mieteinnahmen die Vermietungsfähigkeit des Grundstückes oder Gebäudes aufrecht erhalten zu müssen, konnten Eigentümer nicht vermieteter Grundstücke oder Gebäude von vornherein nicht kommen. Zwar mag es auch in derartigen Fällen wirtschaftliche Gründe für einen Eigentumsverzicht gegeben haben; das Vermögensgesetz sieht aber dafür einen Rückerstattungsanspruch nicht vor (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluß vom 3. August 1993, - BVerwG 7 B 109.93 -, VIZ 1993, 500).