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Enteignung

VG BerlinVG 29 A 195.96 rechtskräftig28.11.2002ZOV 2003, 63

VermG § 1 Abs. 3; LeistVO-79-DDR § 23; VertG-DDR § 10

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Enteignung; Wertverbesserungen; Sicherheitsbelange; Sondergebiet "Karlshorst"

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Enteignung privater (Villen-) Grundstücke war keine "Verbesserung der Lebensbedingungen" nach § 16 lit. f LeistungsVO-79, wenn ein konkreter Bezug zu früher am Grundstück erfolgten Wertverbesserungen fehlt.

2. Die Abarbeitung der Enteignung nach Fünf- und Einjahresplänen diente der nachträglichen Absicherung der bereits vor der Enteignung erfolgten volkseigenen Investitionen.

3. Konkrete Sicherheitsbelange waren für die Enteignung nicht maßgeblich. Die Sicherheit der Bewohner des Objektes konnte durch die Enteignung weder erhöht noch entsprechende Gefahren verringert werden. Das Sondergebiet "Karlshorst" mit seinen Liegenschaften war vielmehr "Beutegut" des Ministeriums für Staatssicherheit, welches darin nach Belieben, begrenzt durch die Beschränktheit der finanziellen Mittel, schalten und walten konnte.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Rückübertragung des Grundstücks M.straße in Berlin-Karlshorst nach dem Vermögensgesetz. Eingetragene Eigentümerin des Grundstücks ist die Beigeladene.

Ursprünglicher Eigentümer des 489 m2 großen Grundstücks war infolge Auflassung vom 7. Januar 1933 der Kaufmann O. H., der darauf ein Einfamilienhaus errichtete. Das Grundstück wurde im April 1945 von der Roten Armee beschlagnahmt und in der Folgezeit als Wohnhaus für hochrangige sowjetische und DDR-Persönlichkeiten im "Sperrgebiet Karlshorst" genutzt. Nachdem es ab 1951 der Grundstückskontrollverordnung unterlegen hatte, weil O. H. nach West-Berlin übergesiedelt war, wurde 1967 der Verwaltervermerk gemäß § 2 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 im Grundbuch eingetragen. Verwalter war danach der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Lichtenberg (KWV); tatsächlich war das Grundstück seit den 50er Jahren von der "Stadtteilverwaltung G." verwaltet worden, die später als "Wohnungsverwaltung G." der Verwaltung Rückwärtige Dienste (VRD) des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS), Abteilung Koordinierungsstelle Karlshorst (KK), firmierte. Nach Aufhebung des ursprünglichen "Sperrgebiets" im Jahr 1963 und Durchführung von umfangreichen Renovierungsarbeiten bezog der seinerzeitige Leiter der "Wohnungsverwaltung G." das Streitgrundstück. 1983/84 wurden erneut umfangreiche Instandsetzungsarbeiten an dem Objekt durchgeführt, das bis 1994 von Angehörigen des Komitees für Staatssicherheit der UdSSR (WS), zuletzt vom stellvertretenden KfS-Chef in der DDR, als Wohnhaus genutzt wurde.

Unter dem 19. Januar 1987 beauftragte der Leiter der Abteilung Bauwesen der VRD den Magistrat, verschiedene Grundstücke in Berlin-Karlshorst für Eigentum des Volkes zu erwerben und dem MfS die Rechtsträgerschaft zu übertragen, darunter das Streitgrundstück. Die Wertermittlung vom 6. Juli 1987 ergab einen Zeitwert des Grundstücks von 21.000 M, wobei der Sachverständige die Werterhöhungen infolge der Instandsetzungsmaßnahmen unberücksichtigt ließ. Mit Bescheid vom 13. Juli 1987 nahm der Magistrat von Berlin das Streitgrundstück gemäß § 10 des Verteidigungsgesetzes i. V. m. § 23 der Leistungsverordnung mit Wirkung vom 1. August 1987 "zugunsten des Magistrats von Berlin" in Anspruch. Zugleich wurde der Liegenschaftsdienst angewiesen, die Rechtsänderung im Grundbuch einzutragen, das Grundbuch zu schließen und in die Liegenschaftskartei als Rechtsträger einzutragen "Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Ministerium für Staatssicherheit", was im Januar 1988 geschah.

Mit Feststellungsbescheid vom 23. Januar 1989 stellte der Magistrat eine Entschädigung in Höhe von 21.000 M zugunsten von O. H., vertreten durch die KWV als staatlicher Verwalter, fest. Dieser Betrag zuzüglich Zinsen sowie dem von der "Wohnungsverwaltung G." überwiesenen Guthaben auf dem Grundstückskonto in Höhe von 7.130,29 M abzüglich Verwaltungsgebühren und Einkommensteuer, Höhe des Anspruchs damit insgesamt 29.201,29 M, wurde im Februar 1989 auf ein Konto bei der Staatsbank der DDR überwiesen.

O. H. verstarb 1966 und wurde von seiner Ehefrau K. H. allein beerbt. Diese verstarb im März 1990 und wurde von ihrem Sohn, dem Kl., und seinen drei Schwestern zu je 1/4 beerbt. Im September 1990 meldete die Erbengemeinschaft den Anspruch auf Rückübertragung des Streitgrundstücks an. Die drei Schwestern des Kl. traten diesem ihre Anteile am Restitutionsanspruch mit notarieller Vereinbarung vom 28. Dezember 1994 ab.

Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Hellersdorf-Hohenschönhausen-Marzahn übertrug das Eigentum an dem Streitgrundstück mit Bescheid vom 7. August 1995 auf den Kl. zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Es liege eine diskriminierende Minderentschädigung vor. Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch der Beigeladenen. Sie machte geltend: Eine manipulative Entschädigungsberechnung lasse sich nicht feststellen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 1996 hob der Widerspruchsausschuß beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin den Ausgangsbescheid auf und lehnte den Restitutionsantrag ab. Mit der am 11. Mai 1996 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kl. sein Restitutionsverlangen weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Widerspruchausschusses bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 25. April 1996 gerichtete Klage mit dem Ziel, die Rechtswirkungen des Ausgangsbescheides des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen Hellersdorf-Hohenschönhausen-Marzahn vom 7. August 1995 wiederherzustellen, mit dem die Behörde das Streitgrundstück an den Kl. zurückübertragen hatte, ist zulässig (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und begründet. Der Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kl. kann die Rückübertragung des Grundstücks M.straße beanspruchen, denn er ist als einer der Rechtsnachfolger von O. H. und infolge Abtretung der übrigen Erbanteile alleiniger Berechtigter bezüglich des Grundstücks, das von einer Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG betroffen war; die Rückübertragung ist auch nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen (§§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 VermG).

Nach § 1 Abs. 3 VermG betrifft dieses Gesetz auch Ansprüche an Vermögenswerten, die auf Grund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Dieser Schädigungstatbestand erfaßt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 3. September 1998, ZOV 1998, 448 = VIZ 2000, 217), der die Kammer folgt, Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf Vermögenswerte zugegriffen wurde. Die zum Vermögensverlust führende unlautere Machenschaft setzt keine bestimmte Handlungsform voraus; darunter fallen auch hoheitliche Erwerbsakte. Solche Enteignungen werden insbesondere dann als willkürlich oder manipulativ beurteilt und dem Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG zugeordnet, wenn ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit zu ganz anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen, oder wenn der wahrheitsgemäß angegebene Grund der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte. So liegt der Fall hier. Zur Überzeugung der Kammer war die Inanspruchnahme des Streitgrundstücks nicht vom Verteidigungsgesetz gedeckt. Sie war in Wahrheit nicht Verteidigungsinteressen geschuldet, sondern stellt sich als Teil einer aus allgemeinen Gründen der Staatsräson und damit machtmißbräuchlich ins Werk gesetzten systematischen Überführung bestimmter Liegenschaften in Volkseigentum dar. Die Enteignung diente bei der in Fällen der vorliegenden Art gebotenen kritischen Gesamtschau dem Zweck, dem MfS im "Sondergebiet" Karlshorst das Eigentum bzw. die Rechtsträgerschaft an dem in Volkseigentum zu überführenden Objekt zu verschaffen, weil es aus ideologischen Gründen nicht angängig erschien, dort hochrangige Offiziere auf privatem Grund und Boden unterzubringen.

Rechtsgrundlage für die Enteignung des Streitgrundstücks war nach dem Inanspruchnahmebescheid des Magistrats vom 13. Juli 1987 § 10 des Gesetzes über die Landesverteidigung der DDR (Verteidigungsgesetz) vom 13. Oktober 1978 (GBl. I S. 377) i. V. m. § 23 der Verordnung über die Inanspruchnahme von Leistungen, Grundstücken und Gebäuden für die Landesverteidigung der DDR (Leistungsverordnung) vom 26. Juli 1979 (GBl. I S. 265). Nach § 10 Verteidigungsgesetz waren nichtvolkseigene Grundstücke oder Gebäude, die für die Landesverteidigung benötigt wurden und nicht durch Kauf erworben werden konnten, gegen Entschädigung in Volkseigentum zu überführen. Diese Maßnahme konnte nach § 13 Verteidigungsgesetz auch zugunsten der Streitkräfte der verbündeten Staaten erfolgen. Die Inanspruchnahmezwecke waren in § 16 der Leistungsverordnung geregelt. Danach konnten im Interesse der Landesverteidigung jederzeit Grundstücke und Gebäude insbesondere für folgende Zwecke in Anspruch genommen werden:

...

d) zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen, insbesondere an der Staatsgrenze, in der Umgebung von militärischen Objekten und in Sperrgebieten; ... f) für Maßnahmen zur Verbesserung der Dienst-, Arbeits- und Lebensbedingungen der Angehörigen, Zivilbeschäftigten und Beschäftigten der bewaffneten Organe;

...

Bedarfsträger war nach § 17 Leistungsverordnung unter anderem auch das MfS. Nach § 20 Abs. 2 Leistungsverordnung waren nichtvolkseigene Grundstücke und Gebäude durch den Bedarfsträger beim Vorsitzenden des Rates des Kreises anzufordern. Das Inanspruchnahmeverfahren selbst war in § 23 Leistungsverordnung geregelt. Auch bei einem weiten Verständnis der damit umrissenen Verteidigungsinteressen der DDR (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluß vom 21. November 1994, VIZ 1995, 161, zu § 10 des Verteidigungsgesetzes vom 20. September 1961 und § 28 der Leistungsverordnung vom 16. August 1963) läßt sich nicht feststellen, daß Gründe der Landesverteidigung ausschlaggebend für die Inanspruchnahme des Streitgrundstücks waren. Maßgeblicher Beweggrund für die Enteignung war vielmehr, wie sich vor dem Hintergrund des gesamten Akteninhalts aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme erschließt, die grundsätzliche Auffassung der Amtswalter des MfS, daß die Unterbringungszwecke im "Sondergebiet" Karlshorst auf volkeigenem Grund und Boden zu realisieren seien. Diese Überzeugung der Kammer gründet sich auf folgende Erwägungen:

Das nach 1945 von der sowjetischen Besatzungsmacht abgesperrte Gebiet von Karlshorst blieb auch nach der Übergabe der Grundstücke in deutsche Verwaltung im Jahre 1954 und selbst nach der - nach Verlagerung des sowjetischen Hauptquartiers nach Wünsdorf erfolgten - Aufhebung des "Sperrgebiets" im Jahr 1963 faktisch beschlagnahmt. Die "Wohnungsverwaltung G." des MfS verwaltete und nutzte nicht nur die "West-Grundstücke" für ihre Zwecke, sondern verwehrte in vielen Fällen auch den in der DDR lebenden Eigentümern die Rückkehr in ihre Häuser, ohne daß dafür eine Rechtsgrundlage erkennbar gewesen wäre. In diesem "MfS-Einflußgebiet" (vgl. die Stellungnahme des BStU vom 7. Juni 2001) gerierte sich der Staatssicherheitsdienst der DDR wie ein Eigentümer, indem er, wie der vorliegende Fall beispielhaft zeigt, zugunsten der hochrangigen Nutzer der Liegenschaften umfangreiche Investitionen bis hin zu Luxussanierungen vornahm, ohne daß die gesetzlichen Beschränkungen der Verwalterpflichten und die sonstigen normativen Vorgaben des DDR-Rechts dabei eine Rolle gespielt hätten. Das "Sondergebiet" Karlshorst mit seinen Liegenschaften war gleichsam Beutegut des MfS, welches darin nach Belieben, begrenzt nur durch die Beschränktheit der finanziellen Mittel, schalten und walten konnte. So ging es auch bei dem hier zu beurteilenden Enteignungsvorgang ersichtlich nicht um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, sondern darum, das für die Wohnungsversorgung eines hochrangigen Offiziers der "befreundeten Streitkräfte" bereits genutzte und auch schon sanierte Grundstück entsprechend dem Staatsverständnis des MfS nachträglich in Volkseigentum zu überführen, weil es nach den planmäßigen Enteignungskapazitäten in diesem "Sondergebiet" nunmehr "an der Reihe" war; konkrete Sicherheitsbelange oder Aspekte der Wohnraumversorgung waren dagegen für die Inanspruchnahme nicht maßgeblich.

Daß Staatsräson der auch im vorliegenden Fall zum Tragen gekommene Kern der Enteignungspolitik des MfS in Karlshorst war, belegt eindrucksvoll die Aussage des Zeugen W. Der Zeuge war als hoher Offizier des MfS und ehemaliger Leiter der Abteilung VRD, im Enteignungszeitpunkt stellvertretender Leiter und verantwortlich für die Anleitung und Kontrolle der Abteilung KK und ihrer "Wohnungsverwaltung G.", die für die Verwaltung der vom KfS genutzten Objekte zuständig war, mit der Vorgehensweise des MfS in Karlshorst vertraut. Er hat vergleichsweise offen über die damaligen Anschauungen berichtet und das Selbstverständnis des MfS bei der Durchführung der ihm in Karlshorst zugefallenen Aufgaben sehr anschaulich geschildert. Vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Umwälzungen nach 1945, insbesondere der Bodenreform und der Industrieenteignungen sowie der nachfolgenden Sozialisierungsmaßnahmen in der DDR, war es für ihn "ein Wert an sich", gleichsam eine selbstverständliche Notwendigkeit, daß sich auch die vom MfS bzw. von den sowjetischen "Freunden" genutzten Grundstücke in Volkseigentum befanden. Aus seiner Sicht mußte "Ordnung in die Eigentumsverhältnisse" gebracht werden, und daran wurde in Karlshorst mit Hilfe von Fünf- und Einjahresplänen "kontinuierlich gearbeitet". Der Zeuge hatte offensichtlich die Vorstellung, daß Verwaltungsaufgaben der in Rede stehenden Art im sozialistischen Staat grundsätzlich auf volkseigenem Grund und Boden zu erledigen waren.

Daß es das Ziel des MfS im Bereich von Karlshorst war, die Eigentumsverhältnisse ungeachtet der gesetzlichen Grundlagen planmäßig zu seinen Gunsten "zu klären", daß daran mit Fünf- und Einjahresplänen konsequent gearbeitet wurde und daß nur die Beschränktheit der finanziellen Mittel eine schnellere Vorgehensweise verhindert hat, haben auch die Zeugen S., K. und V. ausdrücklich oder sinngemäß erklärt. Der Zeuge K., damals zweiter Stellvertreter des Leiters der VRD und verantwortlich für die Anleitung und Kontrolle von deren Abteilung Bauwesen, hat in diesem Zusammenhang von dem Erfordernis gesprochen, die Erwerbsbestrebungen planmäßig abzusichern. Der Zeuge S., seinerzeit Leiter der Abteilung Bauwesen und unter anderem für die Zusammenstellung der Enteignungslisten für Karlshorst zuständig, hat bezüglich des Streitgrundstücks erklärt, er meine, den Jahresplan "abgearbeitet" zu haben. Der Zeuge V., Leiter der Abteilung KK der VRD, hat ebenfalls auf die Erwerbslisten verwiesen und auf die ergänzende Frage, ob das grundsätzliche Verbot volkseigener Investitionen in privaten Grundbesitz für die Inanspruchnahme eines Grundstücks in Karlshorst bei unverändert fortgesetzter Nutzung maßgeblich gewesen sei, bekundet, er könne sich nicht recht vorstellen, daß sich "das MfS da hätte Vorschriften machen lassen".

Vor diesem Hintergrund muß die Kammer davon ausgehen, daß ökonomische Gründe, insbesondere das Erfordernis der Sicherung längst getätigter Investitionen für das Volkseigentum, und die vorgeblichen Sicherheitsinteressen nicht die wirklichen Motive für die Enteignung des Streitgrundstücks darstellten, sondern, wie auch die Zeugen bekundet haben, nur bei der Auswahl der im jeweiligen Planjahr in Volkseigentum zu überführenden Grundstücke von Bedeutung waren, während die Inanspruchnahmen als solche aus übergeordneten Gründen längst beschlossene Sache waren. Denn die Investitionen aus Mitteln des Staatshaushalts waren vielfach und so auch hier jahrzehntelang in die Grundstücke geflossen, ohne daß die zuständigen Diensteinheiten des MfS es für nötig gehalten hätten, sich über die Zulässigkeit ihres Handelns Gedanken zu machen und die Investitionsvoraussetzungen zu prüfen. Auch dies wird durch die Aussagen der vier mit den Grundstücken befaßten Zeugen belegt und durch die Angaben der bereits im Verwaltungsverfahren gehörten Zeugin K. vom 21. März 1995 bestätigt, wonach "schlampige Bearbeitung" der Grund für die häufigen "nachträglichen" Inanspruchnahmen zwecks Investitionssicherung war. Die aktenkundigen Vorgänge um das Streitgrundstück bestätigen den Befund eines sorglosen, selbstherrlichen Umgangs mit dem Grundstück, eine Art des Umgangs, die der Kammer in ähnlicher Weise auch aus anderen Verfahren mit Bezug zu hohen Staatsorganen der DDR bekannt ist, denen man systembedingt gern zu Willen war, z. B. aus dem Bereich des "Regierungsstädtchens" in Berlin-Pankow (vgl. nur die Sache VG 29 A 290.95, "Wilhelm-Pieck-Haus" am Majakowskiring). Soweit also die angesprochenen ökonomischen Gründe bei der Enteignungsentscheidung eine Rolle gespielt haben, stellt sich die Inanspruchnahme lediglich als Fortsetzung und Vertiefung des vorangegangenen Verwalterunrechts dar. Die Enteignung bei unveränderter Grundstückssituation war schließlich auch keine Beschaffungsmaßnahme im Sinne einer "Verbesserung" der Lebensbedingungen nach § 16 Buchst. f) Leistungsverordnung, weil es an einem konkreten Bezug der Maßnahme zu der früheren Wertverbesserung am Grundstück fehlt.

Die Kammer hat sich auch nicht davon überzeugen können, daß vom Verteidigungsgesetz gedeckte Sicherheitsinteressen im Sinne von § 16 Buchst. d) der Leistungsverordnung die Inanspruchnahme des Streitgrundstücks tragen, mag dieses im Hinblick auf seinen Bewohner auch nach der Auflösung des Sperrgebiets noch als "militärisches Objekt" im Sinne der Vorschrift angesehen worden sein. Zwar hat insbesondere der Zeuge W. wiederholt das Sicherheitsbedürfnis, das sich aus der Konzentration sowjetischer Objekte in Karlshorst ergeben habe, betont und den Sicherheitsaspekt als ausschlaggebend für die Enteignung des vom stellvertretenen Leiter des KfS genutzten Wohnhauses bezeichnet. Auch nach den Angaben der Zeugen K. und V. können Sicherheitsgründe in diesem Zusammenhang eine Rolle gespielt haben. Die Zeugen haben zudem verschiedentlich auf das Verteidigungsgesetz als die einschlägige Rechtsgrundlage verwiesen, obwohl dies nach Aktenlage auch innerhalb des MfS nicht unumstritten war. Demgegenüber hat der Zeuge S., zuständig für die Zusammenstellung der Enteignungslisten und die Anforderung der Grundstücke vom Magistrat, auf Frage nach den Motiven für die Enteignungen erklärt, "unmittelbare Sicherheitsinteressen standen wohl nicht dahinter", und auch der Zeuge B., bis 1982 als Referatsleiter bei der Spionageabwehr mit Sicherheitsfragen in Karlshorst betraut, hat Sicherheitsgründe als Auslöser der Enteignungen nachdrücklich in Abrede gestellt. Die mit den Enteignungen näher befaßten Zeugen K., V. und W. haben eine Anforderung gerade des Streitgrundstücks durch die sowjetische Seite jedenfalls nicht bestätigen können, lediglich der Zeuge W. hat allgemein ausgeführt, die - auch auf Sicherheitsgründe gestützten - Bedarfsanforderungen seien immer in Absprache mit den sowjetischen Stellen erfolgt, mit denen es auch in Unterbringungsfragen regelmäßig Konsultationen gegeben habe.

Indessen hat keiner dieser Zeugen der Kammer deutlich machen können, inwiefern die Sicherheit des in Rede stehenden Objekts und seines Bewohners durch die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum erhöht oder entsprechende Gefahren verringert worden sein sollen. Der Zeuge W. hat auf die Frage, ob es für die sowjetische Seite wichtig gewesen sei, daß sich die von ihr genutzten Grundstücke in Volkseigentum befanden, mit einem gewissen Erstaunen reagiert und bezeichnenderweise lediglich die schon erwähnte Antwort gegeben, dies sei sozusagen "ein Wert an sich" gewesen, und an anderer Stelle darauf verwiesen, die Russen hätten in manchem radikaleren Lösungen zugeneigt, die man aber meist habe verhindern können. Daß und ggf. warum die Unterbringung des betreffenden Personenkreises auf volkseigenen Grundstücken "sicherer" war oder ob überhaupt die Russen die Enteignung im Einzelfall eingefordert haben, hat der Zeuge nicht bekundet. Auch die anderen Zeugen haben, soweit sie auch Sicherheitsgründe als Enteignungsmotiv angegeben haben, keine konkreten Sicherheitsbelange nennen können, die es hätten erforderlich erscheinen lassen können, dem Grundstück in dem ohnehin stark überwachten "Sondergebiet" Karlshorst einen zusätzlichen "Schutz" durch Inanspruchnahme zu vermitteln. Daß die persönliche Sicherheit des Mieters oder das Erfordernis einer stärkeren Abschirmung des Streitobjekts nicht das Motiv der Enteignung im Jahr 1987 war, ergibt sich auch daraus, daß die Villa schon seit Jahren vom stellvertretenden Leiter des KfS genutzt wurde, ohne daß dieser Umstand Anlaß gewesen wäre, unverzüglich mit Sicherungsmaßnahmen zu reagieren. Die von den Zeugen geschilderte bürokratische, an Fünfjahresplänen ausgerichtete Vorgehensweise des MfS bei den Inanspruchnahmen in Karlshorst indiziert vielmehr, daß Sicherheitsinteressen dabei nicht wirklich im Vordergrund standen, denn anderenfalls hätte man das Sicherheitskonzept wesentlich schneller umgesetzt. Im vorliegenden Fall hat es denn auch vor wie nach der Inanspruchnahme unstreitig keinerlei Veränderungen in bezug auf eine bauliche oder wie auch immer geartete Sicherung des Grundstücks gegeben. Daß es "aus sich selbst heraus ein Sicherheitsbedürfnis" darstellte, wenn ein hoher sowjetischer Offizier das Grundstück nutzte, wie der Zeuge W. bekundet hat, ist nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar, sondern machtmißbräuchlich ist jedoch die vom MfS gezogene Konsequenz, das Grundstück deshalb in Volkseigentum zu überführen, weil allein die "Bereinigung der Eigentumsverhältnisse" noch keine Veränderung der Sicherheitslage mit sich brachte. Der Nutzungszweck des Grundstücks im "Sondergebiet" war offensichtlich auch ohne die Inanspruchnahme ungefährdet, und Störungen waren nicht zu erwarten. Die als Rechtfertigung der Enteignung angeführte Überlegung, daß, wie insbesondere der Zeuge W. bekundet hat, die Eigentümerstellung des Staates an einem solchen Grundstück "die ganze Handhabung wesentlich einfacher machte", weil die unerwünschten Kontaktaufnahmen mit den Grundstückseigentümern auf diese Weise vermieden wurden, vernachlässigt, daß das Grundstück ohnehin unter staatlicher Verwaltung stand mit der Folge, daß jeglicher Kontakt mit dem "West-Eigentümer" unterbunden war; daß dieser "sein" Grundstück gelegentlich in Augenschein nahm, ließ sich durch die bloße Inanspruchnahme ebenfalls nicht verhindern. Hinzu kommt, daß allein das Interesse des MfS an der Verringerung der Kontakte mit den Grundstückseigentümern auch

cher Verwaltung stand mit der Folge, daß jeglicher Kontakt mit dem "West-Eigentümer" unterbunden war; daß dieser "sein" Grundstück gelegentlich in Augenschein nahm, ließ sich durch die bloße Inanspruchnahme ebenfalls nicht verhindern. Hinzu kommt, daß allein das Interesse des MfS an der Verringerung der Kontakte mit den Grundstückseigentümern auch bei einem großzügigen Verständnis der Vorschriften kein hinreichendes "Interesse der Landesverteidigung" an der Grundstücksenteignung begründen konnte. Daß dies selbst im MfS nicht uneingeschränkt anders gesehen wurde, belegt die Angabe des Zeugen K., wonach eine Bedarfsanforderung wohl hinterfragt worden wäre, "wenn es nur darum gegangen wäre, lästige West-Eigentümer fernzuhalten".

Damit stellt sich der Enteignungsvorgang nicht lediglich als rechtswidrige Überdehnung der gesetzlichen Eingriffstatbestände dar, sondern als Ausdruck unkontrollierter Machtausübung, indem zur Erfüllung der "Gesetzlichkeit" die am ehesten nach außen vertretbare Rechtsgrundlage gesucht wurde. Das Verteidigungsgesetz und die Leistungsverordnung wurden vom MfS für seine Zwecke eingesetzt, obwohl eine sachliche Notwendigkeit für die Inanspruchnahme des Streitgrundstücks nicht bestand und die Tatbestände des § 16 Buchst. d) bzw. f) der Leistungsverordnung nicht erfüllt waren. Die sukzessive Enteignung der privaten Grundstücke im "Sondergebiet" des MfS kann auch nicht als legitime Maßnahme jenseits der Regelbeispiele des § 16 Leistungsverordnung betrachtet werden, denn Staatsräson begründet noch keine Verteidigungszwecke. Die willkürliche Vorgehensweise fiel um so leichter, als, wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, eine Kontrolle der sachlichen Notwendigkeit der Enteignungswünsche innerhalb des MfS regelmäßig nicht erfolgte - die Abteilung Bauwesen der VRD prüfte im wesentlichen nur die finanziellen Möglichkeiten im Planjahr - und auch der Magistrat den nicht näher begründeten "Anforderungen" von Grundstücken kraft Gesetzes (§ 20 Abs. 2 Leistungsverordnung) nachzukommen hatte. Die Strategie der planmäßigen Überführung der Karlshorster Grundstücke in Volkseigentum konnte somit unter Anwendung des Verteidigungsgesetzes komplikationslos verfolgt werden, zumal Rechtsmittel gegen die Inanspruchnahmebescheide auch für DDR-Bürger nicht gegeben waren. Die Enteignungsmaßnahme ist letztlich auf die systembedingten Möglichkeiten und den unlauteren Einsatz der Machtposition des MfS in seinem Einflußgebiet zurückzuführen und stellt deshalb eine unlautere Machenschaft in der Form des Machtmißbrauchs dar.

Steht damit fest, daß das Streitgrundstück von einer Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG betroffen war, so kann dahinstehen, ob auch der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG erfüllt ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, die den sonstigen Erkenntnissen der Kammer entspricht, war die Vorgehensweise des Gutachters, die "Fremdinvestitionen" aus Haushaltsmitteln in das Streitgrundstück nicht werterhöhend zugunsten des Eigentümers anzusetzen, allerdings nicht diskriminierend in dem Sinne, daß lediglich bei "West-Grundstücken" so verfahren wurde. Vielmehr scheint in der DDR generell in dieser Weise verfahren worden zu sein, auch wenn eine Rechtsgrundlage dafür nicht deutlich geworden ist. Im übrigen dürfte § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG hier schon deshalb nicht zum Erfolg der Klage führen können, weil die Inanspruchnahme nach dem Verteidigungsgesetz in Karlshorst einen DDR-Bürger in gleicher Weise getroffen hätte, sofern er nicht zum Verkauf seines Grundstücks an das Volkseigentum bereit gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999, ZOV 1999, 376 = VIZ 2000, 31).

Enteignung — VG Berlin VG 29 A 195.96 rechtskräftig — vera