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Enteignung

BVerwGBVerwG 8 B 123.0121.08.2001ZOV 2002, 35

VermG § 1 Abs. 7 und Abs. 8 Buchst. a; StrRehaG § 3 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Enteignung; russische Rehabilitierungsentscheidung; rechtsstaatswidriges Strafverfahren; Waldheim-Verfahren; Nebenstrafe; Vermögensentziehung; besatzungsrechtliche Grundlage; besatzungshoheitliche Grundlage; Restitutionsausschluss

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wurde ein Vermögenswert von sowjetischen Stellen nicht durch Strafurteil oder aufgrund einer förmlichen Anklage enteignet, ist eine gleichwohl erteilte russische Rehabilitierungsentscheidung im Rahmen des § 1 Abs. 7 VermG unbeachtlich (im Anschluß an Urteil vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - BVerwGE 111, 182 = Buch-holz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 4 S. 12). 2. Vermögenswerte, die bereits auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden waren, werden auch dann von dem Restitutionsausschluß gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfaßt, wenn später in einem im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG rechtsstaatswidrigen Strafverfahren (hier: "Waldheim-Verfahren") als Nebenstrafe eine Vermögensentziehung ausgesprochen wurde (wie Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 54, S. 149 = ZOV 1996, 51).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde der Kl. ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Das verwaltungsgerichtliche Urteil weicht insoweit auch nicht von einer in der Beschwerde bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, vgl. 2.). Ein geltend gemachter Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung be-ruhen kann, liegt im übrigen ebenfalls nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 3.). 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Be-deutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde hält zunächst folgende Fragen für klärungsbedürftig:

Ist die mit Urteil des BVerwG vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - aufgestellte Tatbestandsvoraussetzung der Wirksamkeit russischer Reha-bilitierungsbescheinigungen zur Begründung von Ansprüchen nach § 1 Abs. 7 VermG schon dann automatisch zu verneinen, wenn die russische Rehabilitierungsbescheinigung vom Oberst der Justiz Volin seit dem August 1995 unterzeichnet wurde, oder ist von einer Unwirksamkeit die-ser Rehabilitierungsbescheinigung nur dann auszugehen, wenn die russi-sche Militärhauptstaatsanwaltschaft diese Bescheinigung ausdrücklich aufgehoben hat?

Ist einer solchen oben näher beschriebenen Rehabilitierungsbescheinigung von Herrn Volin wegen des einer Bescheinigungserstellung regelmäßig vorangehenden Archivrechercheverfahrens der Militärhauptstaatsanwaltschaft zumindest bezüglich der dort getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, wenn schon nicht bezüglich der Rechtsfolge der Rehabilitierung, eine Indizwirkung für Tatsachenfeststellungen (hier: Feststellungen zum Vorliegen eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes) zuzusprechen?

Diese Fragen wären in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich:

Die Rückübertragung von Vermögenswerten aufgrund einer russischen Rehabilitierungsenscheidung setzt voraus, daß diese wirksam ist (vgl. Urteil vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - BVerwGE 111, 182 [186] = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 4 S. 12 [15 f. = ZOV 2000, 349]). Davon gehen auch das angefochtene Urteil und die Beschwerde aus. Im anhängigen Fall liegt jedenfalls keine wirksame Rehabilitierung vor. Die Wirksamkeit der russischen Rehabilitierung setzt u. a. voraus, daß das Gesetz der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen (russisches Rehabilitierungsgesetz) auch auf deutsche Staatsangehörige anwendbar ist (vgl. Urteil vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - a. a. O.).

Das russische Rehabilitierungsgesetz sieht - vergleichbar dem deutschen verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz - zwei Rehabilitierungsverfahren vor, ein von den Behörden für Innerere Angelegenheiten durchzuführendes Verfahren zur Rehabilitierung von Verwaltungsunrecht (vgl. Art. 7 des Gesetzes) und ein von der Staatsanwaltschaft durchzuführendes strafrechtliches Rehabilitierungsverfahren (vgl. Art. 8 des Gesetzes). Für Deutsche, die in der sowjetischen Besatzungszone verfolgt wurden, können jedoch nur strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren durchgeführt werden (Art. 2 3. Absatz des Gesetzes). Nach dieser Bestimmung gilt das Gesetz auch "für ausländische Staatsangehörige, die aufgrund eines Urteils bzw. einer Entscheidung von Ge-richten der UdSSR bzw. außergerichtlicher Organe außerhalb der UdSSR aufgrund einer Anklage ... repressiert wurden". Das heißt, für Repressionen außergerichtlicher Organe gilt das Gesetz nur, wenn diese aufgrund einer Anklage entschieden haben, also eine an sich strafrichterliche Auf-gabe wahrgenommen haben (sog. "Administrativ-Verurteilungen", insbesondere solche, die aufgrund des Strafgesetzbuchs der ehemaligen Sowjetunion durch Organe des Ministeriums für Staatssicherheit und des Innenministeriums ausgesprochen wurden). Dies ist hier nicht der Fall. Nach den - insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und von den Kl. nicht bestrittenen und daher das Revisionsgericht bindenden - tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde der Rechtsvorgänger der Kl. weder durch ein sowjetisches Gericht verurteilt noch ist es zu einer "Administrativ-Verurteilung" durch ein außergerichtliches Organ der ehemaligen UdSSR gekommen, in der die Vermögenseinziehung ausgesprochen wurde. Vielmehr wurde eine strafrechtliche Entscheidung erst durch deutsche Stellen im "Waldheim-Prozeß" getroffen. Auch wenn vor dem Urteil im "Waldheim-Prozeß" das Vermögen des Rechtsvorgängers der Kl. nicht im Zuge der Bodenreform, sondern durch (deutsche oder sowjetische) Stellen infolge seiner Verhaftung - insbesondere in Ausführung des SMAD-Befehls 124 - eingezogen worden sein sollte, wäre der Anwendungsbereich des russischen Rehabilitierungsgesetzes also nicht eröffnet. Die Beschwerde hält außerdem folgende Frage für klärungsbedürftig:

Ist im Rahmen der zweistufigen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von Rückgabeansprüchen nach deutscher Rehabilitierung i. V. m. § 1 Abs. 7 VermG beim Prüfen der Voraussetzung, ob ein von deutschen Stellen verfügter rechtsstaatswidriger Vermögensentzug überhaupt vorgelegen hat, ein Prüfungsrecht der vermögensrechtlichen Prüfungsinstanz gegeben, ob die im Rehabilitierungsbescheid festgestellte Vermögensentziehung tatsächlich vorgelegen hat, oder ist nicht vielmehr die vermögensrechtliche Überprüfungsinstanz zumindest an den insoweit festgestellten Entziehungssachverhalt in der Rehabilitierungsentscheidung gebunden und vermag nur zu prüfen, ob dieser festgestellte Entziehungssachverhalt auch tatsächlich verfügt wurde?

Diese Frage läßt sich, soweit sie im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich ist, beantworten, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Ist von einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden, daß ein Urteil eines Gerichts der DDR nichtig ist, ist diese Feststellung für Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bindend. Dennoch müssen sie selbstverständlich prüfen, was überhaupt Gegenstand der Entscheidung des bundesdeutschen Gerichts ist. Dies gilt auch bei der Anwendung von § 1 Abs. 7 VermG. Diese Bestimmung setzt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. UA S. 31 f.) - voraus, daß es im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften aufgehobenen rechtsstaatswidrigen Entscheidung zu einer Vermögensentziehung gekommen war. Davon geht auch der Senat in seinem Urteil vom 19. Juli 2000 (- BVerwG 8 C 6.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 5 S. 18 = ZOV 2000, 420) aus. Hatte ein Betroffener - wie hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - Vermögenswerte bereits vor Erlaß einer rechtsstaatswidrigen Entscheidung verloren, kann er sie nicht mehr durch diese Entscheidung verloren haben, und wenn die Kassations- oder Rehabilitierungsentscheidung gleichwohl eine Aufhebung ausspricht, geht sie insoweit ins Leere (vgl. Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268, 275 f. = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 54 = ZOV 1996, 51). War also die rechtsstaatswidrige Verurteilung ohne Bedeutung für den Verlust von Vermögenswerten, kann deren Aufhebung auch keine Bedeutung für die Rückübertragung dieser Vermögenswerte haben. Weiter hält die Beschwerde die nachfolgende Frage für klärungsbedürftig: Wird in einem Fall der sog. "Waldheim-Verurteilung", in welchem als Nebenstrafe der Entzug des gesamten Vermögens angeordnet wird, nach umfassender Kassation auch dieses Vermögensentzugs durch das zuständige strafrechtliche Rehabilitierungsgericht von diesem Nebenstrafausspruch und damit von der Rehabilitierung nur ein Vermögensentzug erfaßt, der nach dieser Verurteilung infolge der Verurteilung durchgeführt wurde, oder werden sowohl von dem Vermögensentzug im Waldheim-Urteil als auch von der darauf folgenden umfassenden Kassation sämtliche (deutschen) Vermögensentziehungen erfaßt, die im kausalen Zusammenhang mit dem bereits in der sowjetischen Besatzungszeit in diesen Fällen begonnenen Strafverfahren standen? Inwieweit sind auch (für die ggf. ja nicht einmal beschwerdefähigen Fälle i. S. § 13 Abs. 2 StrRehaG) über den in § 12 StrRehaG formulierten Mindestanspruch an die Rehabilitierungsentscheidung hinaus Feststellungen des Rehabilitierungsgerichts erforderlich, um auch Vermögensentziehungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als "aufgehoben" im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG anzusehen?

Auch diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Nach den - nicht mit erfolgreichen Verfahrensrügen angegriffenen (vgl. unten) - tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurden die hier streitgegenständlichen Vermögenswerte nicht im kausalen Zusammenhang mit dem in der sowjetischen Besatzungszeit begonnenen Strafverfahren entzogen, sondern bereits zuvor im Zuge der Bodenreform enteignet. Schließlich hält die Beschwerde folgende Frage für klärungsbedürftig:

Gebietet die besondere Bedeutung, die der Einigungsvertrag in Art. 17 und Nr. 9 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 i. V. m. der Un-berührtheitsklausel in Art. 18 Abs. 1 Satz 3 EV der Rehabilitierung ver-folgungsbedingter Vermögensverluste zuspricht, und die auch darin zum Ausdruck kommt, daß Art. 143 Abs. 3 GG eine verfassungsrechtliche Be-schränkung nur für die Fälle des Art. 41, also das einfache Vermögensun-recht, nicht aber das verfolgungsbedingte Unrecht vornimmt (zu dieser Abgrenzung BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61/94 - VIZ 1996, 706 f.), daß bei der Abgrenzungsfrage, ob während eines laufenden Strafverfahrens mit Ausspruch eines Vermögensentzuges dennoch der endgültige Zugriff aus Rechtsgründen der sog. "Demokrati-schen Bodenreform" erfolgte, nicht eine besondere Beachtung der vorliegenden strafrechtlichen Rehabilitierungsentscheidung mit der Folge, daß von einer Vermutungswirkung zugunsten eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes auszugehen ist, wenn ein solcher von den zu-ständigen Rehabilitierungsinstitutionen rehabilitiert wurde? Liegt nicht ein verfassungsrechtlich und einigungsvertragsrechtlich bedenklicher Eingriff in die nach anderen einfachrechtlichen, verfassungsrechtlichen und einigungsvertragsrechtlichen Vorgaben entscheidenden Rehabilitierungsinstitutionen vor, wenn die vermögensrechtliche Überprüfungsin-stanz sich im Rahmen der Prüfung der reinen Rechtsfolgenverweisung des § 1 Abs. 7 VermG die Prüfung anmaßt, ob der von der rehabilitierungsrechtlichen Prüfungsinstanz rechtskräftig aufgehobene personenbezogene Verfolgungsverlust überhaupt bestanden hat? Müßten solche Zweifel an der Existenz der Rehabilitierungsinstanz nicht bereits im Rechtsmittelverfahren innerhalb der Rehabilitierungsinstanz geltend ge-macht werden?

Auch diese Frage läßt sich, soweit sie entscheidungserheblich ist, ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) muß das Verwaltungsgericht feststellen, wodurch ein streitgegenständlicher Vermögenswert entzogen wurde. Es muß gegebenenfalls feststellen, ob ein Vermögenswert durch ein Strafurteil eingezogen wurde, oder ob er im Zuge der Bodenreform von deutschen Stellen enteignet wurde. Hierzu hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine allgemeine Vermutung dafür, daß eine rechtsstaatswidrige Entscheidung, die nunmehr im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren aufgehoben worden ist, die Einziehung aller Vermögenswerte angeordnet hat, die ein Betroffener in der sowjetischen Besatzungszone oder in der DDR verloren hat, besteht nicht. Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, haben sich im vorliegenden Fall weder der Bekl. noch das Verwaltungsgericht die Prüfung angemaßt, ob ein von einer rehabilitierungsrechtlichen Prüfungsinstanz rechtskräftig aufgehobener personenbezogener Vermögensverlust überhaupt bestanden hat.

2. Das verwaltungsgerichtliche Urteil beruht nicht auf einer Abweichung von einer der in der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bun-desverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat (stRspr., vgl. u. a. Beschluß vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22 S. 1 [2]). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde benennt eini-ge vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Rechtssätze sowie einige vom Verwaltungsgericht ausdrücklich - oder nach Meinung der Beschwerde sinngemäß - aufgestellte Rechtssätze. Mit diesen Ausführungen will die Beschwerde belegen, daß das Verwaltungsgericht, was die Bindungswirkung von Rehabilitierungsentscheidungen für das vermögensrechtliche Verfahren angeht, von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist und auf diesen Abweichungen beruht. Dies trifft nicht zu.

Im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren hat das Bezirksgericht Dresden mit Beschluß vom 3. November 1992 die Nichtigkeit des gegen Hans W. ergangenen Urteils aus dem Jahre 1950 festgestellt und dieses zur Klarstellung aufgehoben. Dies hat - wie bereits oben dargelegt - die Rechtsfolge, daß etwaige durch das Urteil erfolgte Einziehungen von Vermögenswerten rückgängig zu machen sind (§ 3 Abs. 2 i. V. m. § 26 Abs. 1 StrRehaG und § 1 Abs. 7 VermG). Der im Kassationsverfahren ergangene Beschluß äußert sich nicht dazu, ob und - wenn ja - welche Vermögenswerte durch das rechtsstaatswidrige Urteil eingezogen worden waren. Dies mußte - wie ebenfalls oben ausgeführt - schon deshalb das Verwaltungsgericht prüfen. Aus den von der Beschwerde zitierten vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätzen ergibt sich nichts anderes. Die Frage, wie weit die Bindungswirkung einer strafrechtlichen Rehabilitierung reicht, wenn in der Rehabilitierungsentscheidung die in einer rechtsstaatswidrigen Entscheidung eingezogenen Vermögenswerte ausdrücklich benannt werden, war hier folglich nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen insoweit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen wäre, könnte seine Entscheidung folglich nicht auf dieser Abweichung beruhen. 3. Es liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). (wird ausgeführt)

b) Das Verwaltungsgericht hat auch weder den Anspruch der Kl. auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) noch den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt. (wird ausgeführt)

c) pp.

d) (wird ausgeführt)