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Enteignung

EGMR (Große Kammer)46720/99; 72203/01; 72552/0130.06.2005ZOV 2006, 63

EMRK Artikel 14, Protokoll zur EMRK Artikel 1 Nr. 1; EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 und 3

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Schlagwörter zur Erschließung

Enteignung; Neubauernerben; Rückauflassungsverpflichtung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die entschädigungslose Rückauflassungsverpflichtung der Neubauernerben verstößt nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1. Dem Fall liegen drei gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerden (Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01) zugrunde. Zwei Staatsangehörige dieses Staates, Frau J. und Herr T. ("die Beschwerdeführer"), hatten die Europäische Kommission für Menschenrechte aufgrund des früheren Artikels 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ("die Konvention") am 2. September 1996 angerufen. Ihre Beschwerde ist dem Gerichtshof am 1. November 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention (Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 11), vorgelegt worden. Drei weitere deutsche Staatsangehörige, Frau R., Frau H. und Frau L. (ebenfalls "die Beschwerdeführer"), haben den Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention angerufen, und zwar die beiden ersten am 19. März 2001 und die Dritte am 23. April 2001. (...)

3. Die Beschwerdeführer behaupteten insbesondere, daß die ihnen auferlegte Verpflichtung, ihre Grundstücke unentgeltlich aufzulassen, ihr in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verankertes Recht auf Achtung ihres Eigentums verletzt habe. Sie sehen sich auch als Opfer einer Diskriminierung im Sinne des Artikels 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1.

4. Die Beschwerden sind der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion ist die für die Prüfung der Rechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention) gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung gebildet worden.

5. Am 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerden sind der so umgebildeten Dritten Sektion zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1).

6. Am 25. April 2002 hat eine Kammer dieser Sektion (...) die Beschwerde Nr. 46720/99 (J. und T.) für zulässig erklärt. Am 15. Mai 2003 hat die Kammer die Beschwerden Nr. 72203/01 (R. und H.) und Nr. 72552/01 (L.) verbunden und sie für teilweise zulässig erklärt.

7. Am 18. September 2003 hat die Kammer eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit der Rechtssache durchgeführt (Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung) und am 16. Dezember 2003 beschlossen, die drei Beschwerden zu verbinden (Artikel 42 Abs. 1 der Verfahrensordnung).

8. Am 22. Januar 2004 hat die Kammer ein Urteil gefällt, in dem sie einstimmig feststellt, daß Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden und die Rüge der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht zu prüfen ist.

Die Kammer hat auch mit sechs zu einer Stimme entschieden, daß die Frage des Artikels 41 der Konvention noch nicht spruchreif ist. Der Kammerpräsident, Herr Cabral Barreto, hat dem Urteil eine teilweise übereinstimmende und teilweise abweichende Meinung beigefügt.

9. Am 20. April 2004 hat die Regierung auf der Grundlage von Artikel 43 der Konvention und Artikel 73 der Verfahrensordnung die Verweisung der Sache an die Große Kammer beantragt. Der Ausschuß der Großen Kammer hat den Antrag am 14. Juni 2004 angenommen. (...)

12. Am 26. Januar 2005 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung im Menschenrechtspalast in Straßburg statt (Artikel 59 Abs. 3 der Verfahrensordnung).

I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

13. Die erste Beschwerdeführerin, Frau J., ist die Schwester des zweiten Beschwerdeführers, Herrn T. Alle beide sind 1947 geboren und in Sangerhausen wohnhaft. Die dritte und vierte Beschwerdeführerin, Frau R. und Frau H., sind Schwestern, 1942 bzw. 1944 geboren und wohnen in Erftstadt bzw. in Stotzheim. Die fünfte Beschwerdeführerin, Frau L., ist 1940 geboren und in Frankfurt (Oder) wohnhaft.

A. Die Vorgeschichte des Verfahrens

1. Die ab 1945 in der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland durchgeführte Bodenreform

14. Im September 1945 wurden in der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland belegene Grundstücke von mehr als 100 ha im Rahmen der Bodenreform enteignet. Diese Grundstücke wurden in einen staatlichen Bodenfonds überführt, aus dem Parzellen von durchschnittlich ungefähr 8 ha an landlose oder landarme Bauern übergeben wurden.

15. Die Beschwerdeführer sind Erben der neuen Eigentümer (die damals Neubauern genannt wurden) dieser Bodenreformgrundstücke, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) belegen sind.

16. Die Bodenreformverordnungen von 1945 (Nrn. 55-56 unten) bilden die gesetzliche Grundlage dieser Bodenreform und unterwerfen die im Rahmen der Bodenreform erworbenen Grundstücke Verfügungsbeschränkungen. Die Zuteilungsurkunden bezeichneten diese Grundstücke als vererblich.

17. Das Ziel dieser Verordnungen bestand darin, dafür Sorge zu tragen, daß bestimmte Flächen landwirtschaftlich genutzt wurden, um die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung sicherzustellen.

18. Die Besitzwechselverordnungen vom 21. Juni 1951, 7. August 1975 und 7. Januar 1988 (Nrn. 57-59 unten) regelten die Fälle der Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds und die Zuteilung an Dritte, unter der Voraussetzung, daß diese sich verpflichteten, die Grundstücke landwirtschaftlich zu nutzen.

2. Die Verabschiedung des Gesetzes vom 6. März 1990 über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform durch das Parlament der DDR

19. Nach dem Fall der Berliner Mauer am 9. November 1989 begannen die Verhandlungen zwischen den beiden deutschen Staaten und den vier ehemaligen Besatzungsmächten (Frankreich, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika und Sowjetunion), die zur deutschen Wiedervereinigung führten, die am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten ist.

20. Im Rahmen dieser Verhandlungen und um den Übergang von einer sozialistischen Wirtschaft zu einer Marktwirtschaft sicherzustellen, verabschiedete das Parlament der DDR am 6. März 1990 das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform - Nr. 61 unten), auch Modrow-Gesetz genannt (nach dem Namen des damaligen Staatsratsvorsitzenden), das am 16. März 1990 in Kraft getreten ist.

Dieses Gesetz hob alle Verfügungsbeschränkungen für die Grundstücke aus der Bodenreform auf und machte deren Eigentümer zu vollwertigen Eigentümern.

21. Am 18. März 1990 fanden die ersten freien Wahlen in der DDR statt.

22. Am 3. Oktober 1990 wurde das Modrow-Gesetz Bestandteil des Rechts der Bundesrepublik Deutschland (BRD).

3. Die Verabschiedung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 durch das Parlament der Bundesrepublik Deutschland

23. Am 14. Juli 1992 verabschiedete der bundesdeutsche Gesetzgeber das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz über die Abwicklung der Bodenreform in den Ländern im Gebiet der ehemaligen DDR. Es trat am 22. Juli 1992 in Kraft.

24. Bei der Verabschiedung dieses neuen Gesetzes fügte der Gesetzgeber in Artikel 233 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB - Nrn. 65-69 unten) die §§ 11 bis 16 ein, wobei er sich auf die damals in der DDR in den Bodenreformverordnungen und den Besitzwechselverordnungen aufgeführten Grundsätze stützte.

B. Das Verfahren vor den Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland

1. In bezug auf die beiden ersten Beschwerdeführer

25. Die beiden ersten Beschwerdeführer hatten 1976 ein im Land Sachsen-Anhalt belegenes Grundstück geerbt. Seit dem 14. Juli 1992 waren sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

26. Am 18. Januar 1994 versuchten sie, ihr Grundstück wieder zu verkaufen.

27. Am 12. Juli 1994 legte das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung des Landes Sachsen-Anhalt gegen diesen Kaufvertrag Widerspruch ein, worauf eine Vormerkung zugunsten des Landesfiskus im Grundbuch eingetragen wurde.

28. Am 15. Februar 1995 hat das vorgenannte Amt vor dem Amtsgericht Sangerhausen Klage auf unentgeltliche Auflassung des Grundstücks seitens der Beschwerdeführer an das Land Sachsen-Anhalt erhoben.

29. Mit Urteil vom 2. November 1995 verurteilte das Amtsgericht Sangerhausen die Beschwerdeführer, ihr Grundstück gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 und 3 EGBGB (Nrn. 67-69 unten) aufzulassen, da sie keinen Anspruch hätten, ein im Rahmen der Bodenreform erworbenes Grundstück zu erben. Keiner von ihnen sei nämlich bei Ablauf des 15. März 1990 in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft oder im Verlauf der letzten zehn Jahre in einem dieser Bereiche tätig gewesen.

30. Die Beschwerdeführer legten gegen dieses Urteil Berufung ein.

31. Mit Urteil vom 22. März 1996 wies das Landgericht Halle die Berufung der Beschwerdeführer mit der Begründung zurück, daß diese im Zeitpunkt des Erbfalls keine dem Eigentum im Sinne des Grundgesetzes gleichwertige Rechtsposition erlangt hätten, da ein im Rahmen der Bodenreform erworbenes Grundstück bereits im Jahre 1946 in der DDR wesentlichen Einschränkungen unterworfen gewesen sei. Die Bodenreformverordnungen von 1945 und die Besitzwechselverordnung von 1951 hätten in der Tat vorgesehen, daß die Veräußerung eines solchen Grundstückes untersagt sei und Entscheidungen über einen Besitzwechsel dem Staat oblägen. Die Besitzwechselverordnung aus dem Jahre 1975 hätte nichts an diesem Sachverhalt geändert.

32. Am 24. April 1996 haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, da sie sich als rechtmäßige Erben und Eigentümer dieses Grundstücks ansahen. Ihrer Meinung nach liegen die Besitzwechselverordnungen der DDR, welche die Nutzung eines im Rahmen der Bodenreform erworbenen Grundstücks einschränkten, zeitlich nach dem Erwerb des Grundstücks durch ihre Mutter und seien daher in ihrem Fall nicht anzuwenden.

33. Am 17. Juni 1996 entschied das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer, ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Das Bundesverfassungsgericht vertrat die Auffassung, daß gemäß seinem Urteil vom 4. Oktober 1995 zu dieser Frage (Nr. 70 unten) die angegriffenen Rechtsvorschriften weder gegen das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer noch gegen das Rückwirkungsverbot von Gesetzen oder den Gleichheitssatz verstießen. (...)

2. In bezug auf die dritte und vierte Beschwerdeführerin

34. Die dritte und vierte Beschwerdeführerin hatten ihre im Land Mecklenburg-Vorpommern belegenen Grundstücke 1978 geerbt. Seit 1996 waren sie als Eigentümerinnen im Grundbuch eingetragen.

35. Sie hatten ihre Grundstücke seit dem 1. Januar 1991 an die Agrargesellschaft Breesen für einen Zeitraum von 12 Jahren, d. h. bis zum 31. Dezember 2002, verpachtet.

36. Am 3. Juli 1998 forderte das Land Mecklenburg-Vorpommern die Auflassung der Grundstücke auf seinen Namen mit der Begründung, daß es nach Artikel 233 § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 und 3 EGBGB (Nrn. 67-69 unten) besser berechtigt sei.

37. Mit Urteil vom 29. Oktober 1998 verurteilte das Landgericht Neubrandenburg die Beschwerdeführerinnen dazu, die Auflassung ihrer Grundstücke an das Land Mecklenburg-Vorpommern zu erklären, da sie am 15. März 1990 weder einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) in der DDR angehört noch einen Antrag auf Mitgliedschaft in einer solchen Genossenschaft gestellt hätten.

38. Die Beschwerdeführerinnen legten gegen dieses Urteil Berufung ein und trugen insbesondere vor, daß seit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1998 (Nr. 71 unten) feststehe, daß Bodenreformgrundstücke vererblich seien.

39. Mit Urteil vom 17. August 1999 wies das Oberlandesgericht Rostock die Berufung der Beschwerdeführerinnen mit der Begründung zurück, daß die streitigen Gesetzesbestimmungen mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Es war insbesondere der Meinung, daß der Gesetzgeber damit versuchte, die Lücken des DDR-Gesetzes vom 6. März 1990 zu schließen, das keine Übergangsbestimmungen für die Fälle enthielt, in denen Besitzwechsel nicht in das Grundbuch eingetragen worden waren.

40. Die Beschwerdeführerinnen erhoben daraufhin Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Sie machten einen Verstoß gegen ihre Eigentums- und Erbrechtsgarantie sowie einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und den Gleichheitssatz geltend. Sie behaupteten, die entschädigungslose Verletzung ihres Eigentumsrechts fände keinerlei verfassungsmäßige Rechtfertigung und sei weder verhältnismäßig noch erforderlich gewesen.

Außerdem hätten sie keine Möglichkeit mehr, die erforderlichen Kriterien zu erfüllen, indem sie beispielsweise Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft der DDR würden.

41. Mit einer Grundsatzentscheidung vom 6. Oktober 2000 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen nicht zur Entscheidung angenommen, da sie nicht in ihren Grundrechten verletzt seien.

42. Der maßgebliche Passus dieser Entscheidung lautet wie folgt:

"1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen weder gegen Art. 14 GG noch gegen die Grundsätze zum Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen, der in dieser Norm eine eigenständige Ausprägung erfahren hat (...).

a) Die von den Zivilgerichten angewandte Regelung des Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB ist mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vereinbar.

aa) Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Oberlandesgerichts, für deren Verfassungswidrigkeit nichts ersichtlich ist, war das Bodenreformeigentum in der sowjetischen Besatzungszone und in der Deutschen Demokratischen Republik vererblich. Die Beschwerdeführerinnen sind danach kraft Erbrechts Eigentümerinnen der streitbefangenen Grundstücke geworden. Ihr Eigentum unterlag zwar zunächst den Beschränkungen, die sich aus Art. VI Nr. 1 der Verordnung Nr. 19 über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 5. September 1945 (...) und den verschiedenen Besitzwechselverordnungen ergaben. Diese Beschränkungen sind jedoch mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 6. März 1990 entfallen. Es kann deshalb mit dem Oberlandesgericht davon ausgegangen werden, daß das Bodenreformeigentum ab diesem Zeitpunkt auch in den sogenannten Alterbfällen, in denen der im Grundbuch eingetragene Eigentümer bereits vor dem 16. März 1990 verstorben war, vollwertigem Eigentum entsprach und als solches in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gelangte.

bb) Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB führt dazu, daß die bisherigen Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform ihr Eigentum verlieren. Darin liegt jedoch keine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Enteignung ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des einzelnen. Ihrem Zweck nach ist sie auf die vollständige oder partielle Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (...). Demgegenüber geht es bei Art. 233 §§ 11 bis 16 EGBGB um die nachträgliche Korrektur der durch das Gesetz vom 6. März 1990 erfolgten ersatzlosen Aufhebung der Besitzwechselvorschriften und um die Schaffung klarer Eigentumsverhältnisse an den aus der Bodenreform stammenden Grundstücken (...). Die hier mittelbar angegriffene Regelung des Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB ist Teil dieses Regelungskonzepts und stellt daher eine Regelung über die Bestimmung von Inhalt und Schranken des (Grundstücks-) Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.

cc) Der Gesetzgeber hat bei der Erfüllung des ihm in dieser Vorschrift erteilten Auftrags sowohl der Rechtsstellung des Eigentümers als auch dem aus Art. 14 Abs. 2 GG folgenden Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung Rechnung zu tragen. Er muß deshalb die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang (...).

Der Gesetzgeber darf im Rahmen seiner Regelungsbefugnis nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bei der generellen Neugestaltung eines Rechtsgebiets unter bestimmten Voraussetzungen auch bestehende, durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtspositionen beseitigen (...). Auch können grundlegende Veränderungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse den Regelungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erweitern. Schwierigkeiten, die die Überführung der sozialistischen Rechts- und Eigentumsordnung einschließlich der danach erworbenen Rechtspositionen in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland mit sich bringt, darf er deshalb bei Regelungen auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ebenso Rechnung tragen wie dem dazu erforderlichen Zeitbedarf. Das hat Konsequenzen für die Beurteilung des jeweils beschlossenen Regelungswerks. Einzelne belastende Vorschriften dürfen weder aus dem Regelungszusammenhang gelöst und für sich betrachtet noch ohne Rücksicht darauf gewürdigt werden, daß der angestrebte Rechtszustand nur in Schritten erreichbar war (...).

dd) Nach diesen Maßstäben steht Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang.

aaa) Die Regelung dient einem legitimen Regelungsziel.

Nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, die sich das Oberlandesgericht im Ausgangsverfahren zu eigen gemacht hat, schließt Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB eine verdeckte Regelungslücke, die das Gesetz vom 6. März 1990 für die hier in Rede stehenden Alterbfälle enthielt. An diese Erkenntnis ist das Bundesverfassungsgericht im Grundsatz gebunden. (...) Das Bundesverfassungsgericht kann insoweit nur unter besonderen Umständen korrigierend eingreifen. Die Voraussetzungen dafür wären hier nur gegeben, wenn die dem angegriffenen Urteil des Oberlandesgerichts zugrunde liegende Würdigung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik hinsichtlich einer verdeckten Regelungslücke im Gesetz vom 6. März 1990 Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot (...) verletzen würde (...). Dies ist aber nicht der Fall.

Der Bundesgerichtshof hat unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien dargelegt, daß die Beratung in der Volkskammer am 6. März 1990 die Anpassung der gesetzlichen Situation der Landwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik an den Wandel zu einer sozialen, marktwirtschaftlich orientierten Landwirtschaft zum Ziel hatte. Dabei habe die Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Vordergrund gestanden. Daneben sollten aber auch für Grundstücke aus der Bodenreform die für sie geltenden Verfügungsbeschränkungen aufgehoben und das Erbrecht für die Zukunft sichergestellt werden. Dabei sei nicht erkannt worden, daß die hierzu für notwendig erachtete Aufhebung der Besitzwechselverordnungen ohne eine Übergangsregelung für nicht vollzogene Übertragungen und Rückführungen auch die zurückliegenden Erbfälle einer Regelung zuführe. Der Sicherung der Landwirtschaft unter marktwirtschaftlichen Bedingungen habe es aber nicht gedient, das Eigentum an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ohne weitere Regelungen den Erben verstorbener Begünstigter auch dann zuzuweisen, wenn diese weder in der Deutschen Demokratischen Republik gelebt hätten noch in der Landwirtschaft tätig gewesen seien (...).

Diese Begründung ist nachvollziehbar und läßt Anhaltspunkte für die Annahme, die Einschätzung des Bundesgerichtshofs und damit auch die des Oberlandsgerichts im vorliegenden Fall beruhten im Sinne des verfassungsrechtlichen Willkürverbots auf sachfremden Erwägungen, nicht erkennen. Ob die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 6. März 1990 und die weitere Rechtsentwicklung im Beitrittsgebiet bis zur Wiedervereinigung eher den Schluß nahe legen, der Gesetzgeber habe bewußt auch für die Alterbfälle die hinsichtlich des Bodenreformeigentums bestehenden Verfügungsbeschränkungen und die Besitzwechselverordnungen ohne jegliche Übergangsvorschriften aufheben wollen, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden.

bbb) Auch die Schließung der vom Bundesgerichtshof erkannten Regelungslücke durch die angegriffene Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie führt vor dem Hintergrund der früheren Besitzwechselvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik zu einer sachgerechten und angemessenen, den Betroffenen auch zumutbaren Eigentumszuordnung, die für die Zukunft klare Verhältnisse schafft.

1. Nach § 4 Abs. 1 der Besitzwechselverordnung vom 7. August 1975 in der Fassung der Verordnung vom 7. Januar 1988 hatte der Rat des Kreises auf Verlangen des Erben eines Bodenreformeigentümers ihm oder einem seiner von ihm benannten Verwandten die Rechte und Pflichten zur Bewirtschaftung des Bodenreformgrundstücks zu übertragen, wenn er oder der Verwandte das Grundstück als Genossenschaftsmitglied oder Arbeiter zweckentsprechend nutzen würde. Mehrere Erben mußten in angemessener Frist dem Rat des Kreises vorschlagen, welchem Erben oder Verwandten die Rechte und Pflichten zur Bewirtschaftung des Bodenreformgrundstücks übertragen werden sollten. Waren die Voraussetzungen für eine Übertragung nicht gegeben, war das Bodenreformgrundstück nach § 4 Abs. 5 der Verordnung in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen.

2. Durch Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 EGBGB werden diese Rechtsgrundsätze in pauschalierender Weise nachgezeichnet. Damit werden die Betroffenen so gestellt, wie sie gestanden hätten, wenn die Besitzwechselvorschriften vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 6. März 1990 von den Behörden der Deutschen Demokratischen Republik korrekt angewendet und vollzogen worden wären oder der Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik schon vor der Wiedervereinigung eine dem früheren Besitzwechselrecht entsprechende Übergangsregelung getroffen hätte. Schutzwürdiges Vertrauen der Erben von Bodenreformeigentümern ist dadurch, wie mit Recht auch das Oberlandesgericht angenommen hat, nicht zerstört worden.

Vertrauen in den Fortbestand von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik konnte sich in der Zeit nach der Wende mit Blick auf eine mögliche Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten nicht allgemein bilden, sondern nur dort, wo besonderer Anlaß für die Erwartung bestand, daß das Recht der Deutschen Demokratischen Republik ausnahmsweise in Kraft bleiben werde (...). Das Vertrauen in die grundsätzliche Anerkennung von vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet erworbenen Eigentumspositionen kann daher nicht denselben weitgehenden Schutz beanspruchen wie das Vertrauen in den Fortbestand von Rechten, die unter der Geltung des Grundgesetzes erlangt worden sind. Jedenfalls kann für den Schutz dieses Vertrauens nur die Sach- und Rechtslage maßgeblich sein, die der bundesdeutsche Gesetzgeber am Ende der staatlichen Existenz der Deutschen Demokratischen Republik vorgefunden hat und die im Zuge der Wiedervereinigung gleichsam als normativer Bestandteil in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gelangt ist (...).

Danach konnten die Erben von Bodenreformeigentümern [nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 6. März 1990] nicht in schützenswerter Weise darauf vertrauen, ihr auf der unterbliebenen Umsetzung der Besitzwechselvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik beruhendes Eigentum behalten zu dürfen. Ein besonderer Anlaß für die Erwartung, auch in den Alterbfällen werde das durch dieses Gesetz zum Volleigentum aufgewertete Eigentum an Bodenreformgrundstücken weiterhin Bestand haben, kann nicht aus der sowohl einfachrechtlich als auch verfassungsrechtlich vollzogenen Hinwendung der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Privateigentumsordnung hergeleitet werden. Denn danach sollte nur das Privateigentum gewährleistet werden, das dem einzelnen bewußt und gewollt eingeräumt worden ist. Dies ist hinsichtlich des Bodenreformeigentums in den Alterbfällen nicht geschehen, weil das Gesetz vom 6. März 1990 insoweit, wie vom Bundesgerichtshof festgestellt, eine verdeckte Regelungslücke enthielt. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik bei zutreffendem Erkennen der Sach- und Rechtslage in den Fällen, in denen kein Erbe die Voraussetzungen für eine Übertragung der Rechte und Pflichten zur Bewirtschaftung der Grundstücke an ihn erfüllt hätte, selbst eine der Rückführung der Grundstücke in den staatlichen Bodenfonds entsprechende Regelung getroffen hätte.

Vor diesem Hintergrund durfte der gesamtdeutsche Gesetzgeber die seinerzeit versäumten Regelungen in pauschalierender Weise nachholen. Daß er dies nicht schon mit dem Einigungsvertrag getan hat, begründet ebenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der durch das Gesetz vom 6. März 1990 geschaffenen Rechtslage. Angesichts der Vielzahl und Kompliziertheit der im Rahmen der Wiedervereinigung zu lösenden Aufgaben war der Einigungsvertragsgesetzgeber nicht in der Lage, alle Vorschriften zur Überleitung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik in dasjenige der Bundesrepublik Deutschland in gewissermaßen einem Federstrich abschließend zu erlassen (...). Es mußte deshalb jeder Rechtsunterworfene damit rechnen, daß zunächst unverändert übernommene Rechtspositionen Änderungen und Konkretisierungen durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber erfahren würden, sobald dieser die Tragweite der in der Deutschen Demokratischen Republik erlassenen Gesetze im einzelnen erkannt haben würde. Dies gilt auch für das Bodenreformeigentum, das vom Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik im Zuge der Privatisierung der Landwirtschaft zum Volleigentum aufgewertet wurde."

3. In bezug auf die fünfte Beschwerdeführerin

43. Die fünfte Beschwerdeführerin hatte 1986 ihr im Land Brandenburg gelegenes Grundstück geerbt.

44. Von 1968 bis 1979 war sie Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in der DDR. Ab dem 1. Januar 1980 war sie beim Ministerium für Staatssicherheit der DDR als Reinigungskraft tätig. Nach dessen Auflösung arbeitete sie bis zum 31. Dezember 1990 bei der Nationalen Volksarmee.

45. Vor der deutschen Wiedervereinigung hatte die Stadt Frankfurt (Oder) die Erholungseinrichtung Helensee auf diesem Grundstück errichtet. Nach der Wiedervereinigung hatte die Stadt dieses Erholungszentrum an eine Gesellschaft, die dieses Zentrum verwaltete, verpachtet. Aus diesem Grund hatte die Beschwerdeführerin einen Betrag von 60.000 DM erhalten, der den ungerechtfertigt von der Stadt vereinnahmten Pachtzinsen entsprach.

46. Seit dem 30. November 1991 war die Beschwerdeführerin als Eigentümerin dieser Liegenschaft im Grundbuch eingetragen. Am 3. September 1996 schloß sie mit der Verwaltungsgesellschaft dieser Erholungseinrichtung einen Pachtvertrag gegen Zahlung von Pachtzinsen in Höhe von 12.000 DM jährlich.

47. Am 28. Juli 1995 forderte das Land Brandenburg die Auflassung des Grundstücks auf seinen Namen mit der Begründung, daß es nach Artikel 233 § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und 3 EGBGB (Nrn. 67-69 unten) besser berechtigt sei.

48. Mit Urteil vom 16. Juli 1997 verurteilte das Landgericht Frankfurt (Oder) die Beschwerdeführerin, ihr Grundstück aufzulassen, weil sie mit Ablauf des 15. März 1990 nicht in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig gewesen sei. Es verurteilte sie ebenfalls, an das Land Brandenburg 60.000 DM zuzüglich 4 % Zinsen jährlich ab dem 24. Januar 1997 zu zahlen.

49. Mit Urteil vom 10. Juni 1998 bestätigte das Brandenburgische Oberlandesgericht das Urteil insbesondere mit der Begründung, daß die Tatsache allein, daß die Beschwerdeführerin formal ihre Mitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zu keinem Zeitpunkt aufgegeben habe, selbst nachdem sie ihre Arbeit beim Ministerium für Staatssicherheit aufgenommen habe, nicht ausreiche, um eine Zuteilung des streitgegenständlichen Grundstücks an sie zu ermöglichen. Ferner war das Oberlandesgericht der Meinung, daß Artikel 233 § 11 weder die Eigentumsgarantie noch das Rückwirkungsverbot verletze, selbst wenn der Neubauer einen gewissen Betrag bei der Zuteilung seines Bodenreformgrundstücks gezahlt habe; hierbei nahm es auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 1996 und 4. Oktober 1995 Bezug.

50. Mit Entscheidung vom 15. Juli 1999 nahm der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführerin in bezug auf die Höhe ihrer Verurteilung an und wies sie im übrigen zurück.

51. Mit Urteil vom 4. Februar 2000 verwies der Bundesgerichtshof die Sache in bezug auf den ersten Punkt an das Oberlandesgericht zurück, weil die Beschwerdeführerin berechtigt war, die Nutzungsentschädigungen, die sie vor dem 22. Juli 1992 von der Stadt Frankfurt (Oder) erhalten hatte, zu behalten.

52. Mit Urteil vom 26. Juli 2000 verurteilte schließlich das Brandenburgische Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin dazu, den Betrag von 27.000 DM zurückzuzahlen.

53. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Sie machte einen Verstoß gegen ihre Eigentums- und Erbrechtsgarantie sowie einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und den Gleichheitssatz geltend. Nach ihrer Auffassung fand die entschädigungslose Verletzung ihres Eigentumsrechts keinerlei verfassungsmäßige Rechtfertigung und war weder verhältnismäßig noch erforderlich gewesen.

54. Mit Grundsatzentscheidung vom 25. Oktober 2000 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung angenommen, da sie nicht in ihren Grundrechten verletzt sei (Nr. 72 unten).

II. DAS MASSGEBLICHE INNERSTAATLICHE UND INTERNATIONALE RECHT

A. Zur Zeit der DDR geltendes Recht und damalige Praxis

1. Die Bodenreformverordnungen von 1945

55. Die Bodenreformverordnungen von 1945 bildeten die gesetzliche Grundlage der Bodenreform und unterwarfen die Grundstücke aus der Bodenreform Verfügungsbeschränkungen. Diese Verordnungen sahen insbesondere vor, daß Bodenreformgrundstücke weder geteilt noch verkauft, verpachtet oder verpfändet werden durften und daß ein Teil der Ernte an den Staat abgetreten werden mußte. In bestimmten Ausnahmefällen waren jedoch eine Teilung und Verpachtung mit Zustimmung der örtlichen Verwaltung möglich. Die Zuteilungsurkunden bezeichneten das Land als "persönliches vererbbares Eigentum".

56. Das Ziel dieser Verordnungen bestand darin, dafür Sorge zu tragen, daß bestimmte Flächen landwirtschaftlich genutzt wurden, um die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung sicherzustellen.

2. Die Besitzwechselverordnungen von 1951, 1975 und 1988

57. Die Besitzwechselverordnungen vom 21. Juni 1951, 7. August 1975 und 7. Januar 1988 regelten die Fälle der Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds oder der Genehmigungen der Zuteilung an Dritte, unter der Voraussetzung, daß diese sich verpflichteten, die Grundstücke landwirtschaftlich zu nutzen.

58. Da die Beschwerdeführer ihr Eigentum 1976, 1978 bzw. 1986 in der DDR geerbt hatten, findet die Besitzwechselverordnung vom 7. August 1975 i. d. F. der Verordnung vom 7. Januar 1988 Anwendung.

59. Die einschlägigen Passagen dieser Verordnung lauten wie folgt:

§ 1

"Bodenreformgrundstücke können (...) durch Besitzwechsel an Mitglieder Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften und Arbeiter der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft (...) übertragen werden.

§ 4 Abs. 1

Der Erbe tritt in die mit dem Bodenreformgrundstück verbundenen Rechte und Pflichten ein, sofern er zu dem unter § 1 genannten Personenkreis gehört und in der Lage ist, das Grundstück zweckentsprechend zu nutzen. [(...)]

§ 4 Abs. 3

Sind die Voraussetzungen für die Übertragung des Nutzungsrechts am Bodenreformgrundstück nicht gegeben, ist das Bodenreformgrundstück in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen."

60. Häufig wurden diese Übertragungen in der Praxis jedoch nicht durchgeführt und in das Grundbuch eingetragen, was zu einem Mißverhältnis zwischen den Personen, die die Grundstücke tatsächlich landwirtschaftlich nutzten, und den Personen, die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen waren, führte.

3. Das Gesetz vom 6. März 1990 über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform

61. Das am 16. März 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 6. März 1990 über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform, auch Modrow-Gesetz genannt, hob alle Verfügungsbeschränkungen für diese Grundstücke auf.

Dieses Gesetz lautet wie folgt:

§ 1

"Für das Recht zum Besitz, zur Nutzung und zur Verfügung von Grundstücken aus der Bodenreform gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (...). In Rechtsvorschriften enthaltene entgegenstehende Verfügungsbeschränkungen sind aufgehoben.

§ 2

(1) Für den Verkehr mit Grundstücken gemäß § 1 findet die Grundstücksverkehrsordnung vom 15. Dezember 1977 (...) i. d. F. der Verordnung vom 14. Dezember 1988 zur Anpassung von Regelungen über Rechtsmittel der Bürger und zur Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen (...) Anwendung. (2) Hinsichtlich des Schutzes der Nutzung des land- und forstwirtschaftlichen Bodens gilt die Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (...).

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

- Verordnung vom 7. August 1975 über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken (...),

- Zweite Verordnung vom 7. Januar 1988 über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken (...)."

B. Die Verträge und Erklärungen zur deutschen Einheit

1. Der Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

62. Der Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 nimmt in Artikel 1 auf die soziale Marktwirtschaft sowie den Schutz des Eigentumsrechts Bezug.

2. Die Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen

63. Im Verlauf der Verhandlungen über die deutsche Wiedervereinigung zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR und den vier ehemaligen Besatzungsmächten (Frankreich, Vereinigtes Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Sowjetunion) haben die beiden deutschen Regierungen am 15. Juni 1990 eine Gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen formuliert, die Bestandteil des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 wurde.

64. In dieser Erklärung haben die beiden deutschen Regierungen angegeben, daß bei der Suche nach einer Lösung der streitigen Vermögensfragen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit sowie des Schutzes des Eigentumsrechts ein sozial verträglicher Ausgleich der unterschiedlichen Interessen zu schaffen sei.

C. Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht und die dortige Praxis

1. Das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992

65. Am 14. Juli 1992 verabschiedete der bundesdeutsche Gesetzgeber das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz über die Abwicklung der Bodenreform in den Ländern im Gebiet der ehemaligen DDR. Es trat am 22. Juli 1992 in Kraft.

66. Bei der Verabschiedung dieses neuen Gesetzes fügte der Gesetzgeber in Artikel 233 EGBGB die §§ 11 bis 16 ein, wobei er sich auf die damals in den Bodenreformverordnungen und den Besitzwechselverordnungen aufgeführten Grundsätze stützte.

67. Artikel 233 § 11 Abs. 2 EGBGB bestimmt, daß ein Grundstück aus der Bodenreform grundsätzlich den Erben des eingetragenen Eigentümers übertragen wird, es sei denn, daß Personen oder Stellen existieren, die eine "bessere Berechtigung" für diese Zuweisung nach § 12 dieses Artikels haben.

Diese Personen oder Stellen können die unentgeltliche Auflassung des Grundstücks verlangen.

68. Artikel 233 § 12 unterscheidet bei den Personen oder Stellen, die eine bessere Berechtigung als die Erben dieser Grundstücke haben, je nachdem, ob der im Grundbuch eingetragene Eigentümer bei Inkrafttreten des DDR-Gesetzes vom 6. März 1990 über die Rechte der Eigentümer bereits verstorben war oder noch lebte.

Sollte es sich bei dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer bei Ablauf des 15. März 1990 um eine noch lebende Person handeln, gelten als besser Berechtigte demnach die Personen, denen die Grundstücke nach den Vorschriften über die Bodenreform oder den Besitzwechsel förmlich übergeben worden sind, auch wenn der entsprechende Besitzwechsel nicht im Grundbuch eingetragen worden ist.

Ist demgegenüber der im Grundbuch eingetragene Eigentümer vor dem 15. März 1990 verstorben, gelten als besser Berechtigte

1. diejenigen Personen, denen das Grundstück nach den Vorschriften über die Bodenreform oder den Besitzwechsel förmlich übergeben worden ist, auch wenn der entsprechende Besitzwechsel nicht im Grundbuch eingetragen worden ist;

2. der Erbe des zuletzt im Grundbuch eingetragenen Eigentümers, wenn er zuteilungsfähig ist, d. h. in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war (siehe Artikel 233 § 12 Abs. 3, unten);

3. der Fiskus des Landes, in dem das betreffende Grundstück liegt.

69. Artikel 233 § 12 Abs. 3 dieses Gesetzes sieht nämlich vor, daß nur diejenige Person ein im Rahmen der Bodenreform erworbenes Grundstück erben kann, die bei Ablauf des 15. März 1990 im Hoheitsgebiet der DDR in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft oder in den letzten zehn Jahren davor in einem dieser Bereiche tätig war. Ist dies nicht der Fall, fällt das fragliche Grundstück an den Fiskus des Landes, in dem es liegt. Die Rechtsprechung hat anschließend diese Voraussetzung um das Erfordernis der Mitgliedschaft in einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in der DDR erweitert (BGHZ 136, S. 283).

2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts

70. In seinem Urteil vom 4. Oktober 1995 hat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, daß diese Rechtsvorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar seien, da bereits zur Zeit der DDR die Übertragung eines im Rahmen der Bodenreform erworbenen Grundstücks auf die Erben nicht nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts erfolgt sei, sondern von Anfang an besonderen Vorschriften unterlegen habe.

71. In seinem Grundsatzurteil vom 17. Dezember 1998 ("Rechtspfleger" 1999, S. 222 ff.) wies der Bundesgerichtshof zum ersten Mal darauf hin, daß beim Tod einer Person, die ein Grundstück im Rahmen der Bodenreform erworben habe, dieses Grundstück auf die Erben übertragen werden könne. Er fügte jedoch hinzu, daß Artikel 233 §§ 11 bis 16 EGBGB mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Der Gesetzgeber habe nämlich hierdurch versucht, die Lücken des DDR-Gesetzes vom 6. März 1990 zu schließen, das nicht der Tatsache Rechnung getragen habe, daß die DDR-Behörden sehr häufig in der Praxis nicht für die Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds und die Änderung der Eintragungen im Grundbuch nach den Grundsätzen der Bodenreformverordnungen und der Besitzwechselverordnungen Sorge getragen hatten.

72. Ebenso vertrat das Bundesverfassungsgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 6. und 25. Oktober 2000 (1 BvR 1637/99 und 1 BvR 2062/99) die Auffassung, daß Artikel 233 §§ 11 bis 16 EGBGB mit dem Grundgesetz vereinbar sei, selbst wenn jetzt feststehe, daß die Grundstücke aus der Bodenreform hätten auf die Erben übertragen werden können.

D. Die von den Parteien beigebrachten statistischen Daten

1. Die Fälle der Rückführung der Bodenreformgrundstücke in den Bodenfonds in der DDR

73. Den von der Regierung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vorgelegten Zahlen zufolge waren vor 1990 in der DDR in etwa 80.000 Fällen Bodenreformgrundstücke in den Bodenfonds zurückgeführt worden.

74. Die Beschwerdeführer stellen diese Zahlen in Abrede und sind der Auffassung, daß es sich hierbei wahrscheinlich um die freiwillige Rückführung von Grundstücken handelt.

Sie führen aus, daß in bezug auf die gesamte DDR zwischen 1946 und 1952 ungefähr 80.000 Grundstücke wegen der schwierigen Bedingungen für die Bewirtschaftung dieser Grundstücke nach dem Krieg freiwillig in den Bodenfonds zurückgeführt worden seien (Bell, Enteignungen in der Landwirtschaft der DDR nach 1949 und deren politische Gründe, 1992).

2. Die Folgen des Gesetzes aus dem Jahr 1992

75. Den von der Regierung auch für das Land Mecklenburg-Vorpommern vorgelegten Zahlen zufolge konnten in 41.000 Fällen die Erben von Bodenreformgrundstücken ihr Land behalten, in 3.300 Fällen fielen die Grundstücke an das Land, weil keine Erben ausfindig gemacht werden konnten, und in 4.400 Fällen verlangte das Land die Auflassung der Grundstücke von nicht zuteilungsfähigen Erben.

76. Die Beschwerdeführer bestreiten diese Zahlen und vertreten die Auffassung, daß insgesamt zwischen 50.000 und 70.000 Personen als Erben von Bodenreformgrundstücken bereits entschädigungslos zugunsten des Fiskus der Länder enteignet worden seien.

Sie weisen beispielsweise darauf hin, daß das Land Sachsen-Anhalt in 17.288 Fällen auf außergerichtlichem Weg und in 677 Fällen auf gerichtlichem Weg die Auflassung der Grundstücke der Erben erwirkt habe; das Land Brandenburg habe seinerseits in 14.500 Fällen auf außergerichtlichem Weg und in 3.542 Fällen im Klagewege Ansprüche auf Auflassung der Grundstücke der Erben geltend gemacht.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 1 DES PROTOKOLLS NR. 1

77. Die Beschwerdeführer behaupten, daß die ihnen auferlegte Verpflichtung, ihre Grundstücke gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 und 3 des bundesdeutschen Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unentgeltlich aufzulassen, ihr in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verankertes Recht auf Achtung ihres Eigentums verletzt habe, der wie folgt lautet:

"Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält."

A. Das Vorliegen eines Eingriffs in das Recht auf Eigentum

78. Wie er es bereits mehrfach getan hat, ruft der Gerichtshof in Erinnerung, daß Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 drei verschiedene Vorschriften enthält: "die erste Vorschrift in Absatz 1 erster Satz ist allgemeiner Art und enthält den Grundsatz der Achtung des Eigentums; die zweite Vorschrift in Absatz 1 zweiter Satz betrifft die Eigentumsentziehung, die bestimmten Bedingungen unterstellt wird; die dritte Vorschrift in Absatz 2 gibt den Vertragsstaaten unter anderem die Befugnis, die Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse zu regeln (...). Es handelt sich hierbei jedoch nicht um Vorschriften, die in keinem wechselseitigen Zusammenhang stehen. Die zweite und dritte beziehen sich auf besondere Beispiele für Verletzungen des Rechts auf Eigentum; daher sind sie im Lichte des in der ersten Vorschrift verankerten Grundsatzes auszulegen" (siehe u. a. Urteil in der Sache James u. a. ./. Vereinigtes Königreich, 21. Februar 1986, Serie A, Band 98, S. 29-30, Nr. 37, das teilweise den Wortlaut der Analyse aufgreift, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Sache Sporrong und Lönnroth ./. Schweden, 23. September 1982, Serie A, Band 52, S. 24, Nr. 61, entwickelt hat; siehe auch die Urteile in der Sache Die heiligen Klöster ./. Griechenland, 9. Dezember 1994, Serie A, Band 301-A, S. 31, Nr. 56, in der Sache Iatridis ./. Griechenland [GK], Nr. 31107/96, CEDH 1999-II, Nr. 55, und in der Sache Beyeler ./. Italien [GK], Nr. 33202/96, CEDH 2000-I, Nr. 106).

79. Der Gerichtshof stellt fest, daß die Regierung nicht die Auffassung der Kammer in Abrede stellt, die in ihrem Urteil vom 22. Januar 2004 (Nrn. 65-70) festgestellt hatte, daß im vorliegenden Fall ein Entziehung des Eigentums im Sinne des Artikels 1 zweiter Satz des Protokolls Nr. 1 stattgefunden hat.

80. Der Gerichtshof schließt sich der Analyse der Kammer in diesem Punkt an, und er hat jetzt zu ermitteln, ob der gerügte Eingriff unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung gerechtfertigt ist.

B. Die Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht auf Eigentum

1. "Gesetzlich vorgesehen"

81. Der Gerichtshof erinnert daran, daß Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vor allem verlangt, daß der Eingriff einer Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Eigentums gesetzlich vorgesehen ist: Nach Absatz 1 zweiter Satz darf Eigentum nur "unter den durch Gesetz vorgesehenen Bedingungen" entzogen werden, und Absatz 2 erkennt den Staaten das Recht zu, die Benutzung des Eigentums durch die Anwendung von "Gesetzen" zu regeln. Außerdem muß das Gesetz, auf dem der Eingriff beruht, mit dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, einschließlich der maßgeblichen Bestimmungen der Verfassung, vereinbar sein (siehe Ehemaliger König von Griechenland u. a. ./. Griechenland [GK], Nr. 25701/94, CEDH 2000-XII, Nrn. 79 und 82).

82. Die Beschwerdeführer behaupten, daß der Eingriff nicht gesetzlich vorgesehen gewesen sei, da der deutsche Gesetzgeber im Jahr 1992 von dem irrtümlichen Grundsatz ausgegangen sei, daß die Bodenreformgrundstücke in der DDR nicht vererblich gewesen seien. Aus diesem Grund habe das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 zunächst das Eigentum auf die Beschwerdeführer übertragen, bevor es ihnen danach wieder zugunsten des Fiskus entzogen worden sei. Die Beschwerdeführer seien bereits Eigentümer dieser Grundstücke, die sie in der DDR geerbt hatten, gewesen, und wenn der Gesetzgeber ihnen kein Eigentumsrecht, über das sie bereits verfügten, habe zuweisen können, so habe er es ihnen auch nicht rechtsgültig entziehen können.

83. Die Regierung behauptet, daß der Eingriff gesetzlich vorgesehen gewesen sei und verweist auf die Argumentation der Kammer zu diesem Punkt.

84. Der Gerichtshof stellt fest, daß im vorliegenden Fall die streitige Maßnahme auf Artikel 233 § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 und 3 EGBGB i. d. F. des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 beruhte (Nrn. 65-69 oben). Dieser Artikel enthält sehr klare Bestimmungen über die Zuteilung der Bodenreformgrundstücke und über die Bedingungen, die die Erben zu erfüllen haben, um diese Grundstücke behalten zu können. Der deutsche Gesetzgeber wollte in der Tat die Lücken des Modrow-Gesetzes schließen; zu diesem Zweck legte er fest, daß - entsprechend den Besitzwechselverordnungen in der DDR - nur diejenigen Personen diese Grundstücke erben konnten, die insbesondere in der Landwirtschaft tätig und Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft waren (Nrn. 57-59 oben).

85. In der Folge haben die deutschen Gerichte die Beschwerdeführer verpflichtet, ihre Grundstücke in Anwendung dieser Bestimmungen an den Fiskus aufzulassen, und das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 6. und 25. Oktober 2000 die Auffassung vertreten, daß diese Bestimmungen mit dem Grundgesetz vereinbar seien (Nrn. 41-42 und 54 oben).

86. Der Gerichtshof ist der Meinung, daß diese Auslegung nicht willkürlich gewesen ist. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß es in erster Linie den innerstaatlichen Behörden und insbesondere den Gerichten obliegt, das innerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden und insbesondere über verfassungsrechtliche Fragen zu entscheiden (siehe unter vielen anderen Wittek ./. Deutschland, Nr. 37290/97, CEDH 2000-XI, Nr. 49, Forrer-Niedenthal ./. Deutschland, Nr. 47316/99, Nr. 39, 20. Februar 2003, und vorgenannte Rechtssache Ehemaliger König von Griechenland, Nr. 82).

87. Wie die Kammer (Nrn. 71-76) gelangt der Gerichtshof zu dem Schluß, daß die Eigentumsentziehung, wie es Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verlangt, gesetzlich vorgesehen war.

2. "Aus Gründen des öffentlichen Interesses"

88. Der Gerichtshof muß nun ermitteln, ob diese Eigentumsentziehung ein legitimes Ziel verfolgte, d. h. ob "ein öffentliches Interesse" im Sinne der zweiten Vorschrift von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gegeben war.

89. Die Beschwerdeführer behaupten, daß der streitige Eingriff kein legitimes Ziel verfolgt habe, da sich der deutsche Gesetzgeber im Jahr 1992 nicht bewußt gewesen sei, daß sie bereits über ein Eigentumsrecht verfügten, und der Bundesgerichtshof auch heute noch anerkenne, daß das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz auf der Annahme beruht habe, daß die Bodenreformgrundstücke nicht vererblich waren.

Die Beschwerdeführer werfen dem Gesetzgeber außerdem vor, daß er das alte, zur Zeit der DDR geltende sozialistische Recht mit Verschlechterungen habe wieder aufleben lassen wollen, indem die Beschwerdeführer daran gehindert worden seien, Maßnahmen zu ergreifen, die es ihnen ermöglicht hätten, ihr Eigentum zu bewahren. In Wirklichkeit habe der Staat nur versucht, dieser Grundstücke habhaft zu werden, ohne die von dieser Maßnahme betroffenen Erben zu entschädigen.

90. Die Regierung behauptet, der streitige Eingriff habe einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck verfolgt, nämlich die Schaffung klarer Eigentumsverhältnisse an den aus der Bodenreform stammenden Grundstücken. Deswegen sei der deutsche Gesetzgeber verpflichtet gewesen, die Lücken des Modrow-Gesetzes zu schließen und die Ungerechtigkeit dieses Gesetzes zu korrigieren, das nicht der Tatsache Rechnung getragen habe, daß die DDR-Behörden sehr häufig ihre eigenen Regelungen nicht korrekt angewandt hätten. Damals hätten nämlich nur diejenigen Personen diese Grundstücke erben können, die tatsächlich in der Landwirtschaft tätig gewesen seien. Andernfalls hätten die Grundstücke in den Bodenfonds zurückgeführt werden müssen. Hätte der Gesetzgeber nach der deutschen Wiedervereinigung nicht eingegriffen, wäre eine offenkundige Ungerechtigkeit im Vergleich zu den Erben entstanden, die damals ihre Grundstücke hätten zurückgeben müssen.

91. Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, daß die nationalen Behörden dank der unmittelbaren Kenntnis ihrer Gesellschaft und von deren Bedürfnissen grundsätzlich besser als der internationale Richter geeignet sind festzustellen, was "öffentliches Interesse" bedeutet. Im Rahmen des von der Konvention geschaffenen Schutzmechanismus ist es folglich ihre Aufgabe, als erste über das Vorhandensein eines Problems von allgemeinem Interesse, das Eigentumsentziehungen rechtfertigt, zu entscheiden. Infolgedessen verfügen sie hier wie in anderen Bereichen, auf die sich die Garantien der Konvention erstrecken, über einen gewissen Ermessensspielraum.

Außerdem ist der Begriff von "allgemeinem Interesse" von Natur aus weit gefaßt. Insbesondere schließt die Entscheidung, Gesetze über Eigentumsentziehungen zu verabschieden, in der Regel die Untersuchung politischer, wirtschaftlicher und sozialer Fragen ein. Da es der Gerichtshof für normal erachtet, daß der Gesetzgeber über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wirtschafts- und Sozialpolitik verfügt, respektiert er die Art und Weise, in der dieser die zwingenden Erfordernisse des "allgemeinen Interesses" versteht, es sei denn, dessen Beurteilung stellt sich als offensichtlich unangemessen heraus (vorerwähnte Rechtssache James u. a., S. 32, Nr. 46, vorerwähnte Rechtssache Ehemaliger König von Griechenland u. a., Nr. 87, und Zvolský und Zvolská ./.Tschechische Republik, Nr. 46129/99, CEDH 2002-XI, Nr. 67 [am Ende]). Dies gilt zwangsläufig, wenn nicht erst recht für so radikale Veränderungen wie diejenigen, die bei der deutschen Wiedervereinigung erfolgten, wo ein Übergang zu einem marktwirtschaftlichen System stattfand.

92. Der Gerichtshof pflichtet der Kammer auch in diesem Punkt bei (Nrn. 80-81) und sieht keinen Anlaß daran zu zweifeln, daß der Wunsch des Gesetzgebers, die Eigentumsfragen im Zusammenhang mit der Bodenreform zu klären und die - in seinen Augen ungerechten - Auswirkungen des Modrow-Gesetzes zu korrigieren, dem "öffentlichen Interesse" diente.

3. Verhältnismäßigkeit des Eingriffs

a. Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze

93. Der Gerichtshof erinnert daran, daß ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums einen "gerechten Ausgleich" zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses der Gemeinschaft und den Anforderungen an den Schutz der Grundrechte des einzelnen herbeizuführen hat (s. u. a. vorerwähnte Rechtssache Sporrong und Lönnroth, S. 26, Nr. 69). Das Bestreben, einen solchen Ausgleich sicherzustellen, spiegelt sich in der Struktur des gesamten Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 wider, folglich auch im zweiten Satz, der im Lichte des im ersten Satz verankerten Grundsatzes zu sehen ist. Insbesondere müssen die eingesetzten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu dem von jeder vermögensentziehenden Maßnahme angestrebten Ziel stehen (Pressos Compania Naviera S. A. u. a. ./. Belgien, Urteil vom 20. November 1995, Serie A, Band 332, S. 23, Nr. 38).

Bei der Überprüfung, ob dieses Erfordernis beachtet wurde, gewährt der Gerichtshof den Staaten einen großen Gestaltungsspielraum sowohl bei der Auswahl der Durchführungsmodalitäten als auch bei der Beurteilung, ob deren Folgen im Allgemeininteresse durch das Bemühen gerechtfertigt sind, das Ziel der in Rede stehenden Rechtsvorschriften zu erreichen (Chassagnou u. a. ./. Frankreich [GK], Nr. 25088/94, 28331/95 und 28443/95, CEDH 1999-III, Nr. 75). Er kann deswegen nicht auf seine Kontrollbefugnis verzichten, die ihn verpflichtet zu überprüfen, ob der geforderte Ausgleich so gewahrt ist, daß er mit dem Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Eigentums im Sinne des Artikels 1 erster Satz des Protokolls Nr. 1 vereinbar ist (vorerwähnte Rechtssache Zvolský und Zvolská, Nr. 69).

94. Zur Feststellung, ob die streitige Maßnahme den geforderten gerechten Ausgleich wahrt und ob sie insbesondere den Beschwerdeführern nicht eine unverhältnismäßige Last aufbürdet, sind die vom innerstaatlichen Recht vorgesehenen Entschädigungsmodalitäten zu berücksichtigen. Hierzu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, daß eine Eigentumsentziehung ohne Zahlung eines dem Wert des Eigentums angemessenen Betrags normalerweise eine übermäßige Verletzung darstellt, und daß das völlige Fehlen einer Entschädigung nur unter außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gerechtfertigt sein kann (vorerwähnte Rechtssache Die heiligen Klöster, S. 35, Nr. 71, vorerwähnte Rechtssache Ehemaliger König von Griechenland u. a., Nr. 89, und vorerwähnte Rechtssache Zvolský und Zvolská, Nr. 70).

95. Im vorliegenden Fall sieht das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 für die Beschwerdeführer keine Entschädigungsmodalität vor. Da bereits feststeht, daß der streitige Eingriff die Bedingung der Rechtmäßigkeit erfüllte und nicht willkürlich war, ist der Zugriff des Staates auf das Eigentum der Beschwerdeführer durch das Fehlen einer Entschädigung nicht eo ipso und stets unrechtmäßig (siehe entsprechend vorerwähnte Rechtssache Ehemaliger König von Griechenland u. a., Nr. 90, und vorerwähnte Rechtssache Zvolský und Zvolská, Nr. 71). Daher bleibt zu ermitteln, ob die Beschwerdeführer im Rahmen einer rechtmäßigen Eigentumsentziehung eine unverhältnismäßige und übermäßige Last zu tragen hatten.

b. Kammerurteil

96. In ihrem Urteil vom 22. Januar 2004 gelangte die Kammer zu folgender Schlußfolgerung:

"97. [eigtl. 91. - Anm. d. Übers.]. Zwar hat der deutsche Gesetzgeber im vorliegenden Fall in der Folge die - in seinen Augen ungerechten - Auswirkungen des Modrow-Gesetzes durch ein neues, zwei Jahre später angenommenes Gesetz korrigieren wollen, doch warf dies an sich kein Problem auf: Was hingegen ein Problem darstellte, war der Regelungsgehalt dieses neuen Gesetzes. Der Gerichtshof ist im Hinblick auf die Wahrung der Verhältnismäßigkeit nämlich der Auffassung, daß der deutsche Gesetzgeber eine solche Eigentumsentziehung zugunsten des Staates nicht vornehmen durfte, ohne eine angemessene Entschädigung für die Beschwerdeführer vorzusehen. Festzustellen ist jedoch, daß sie im vorliegenden Fall nicht die geringste Entschädigung erhalten haben.

(...)

98. [eigtl. 93 - Anm. d. Übers.]. Angesichts all dieser Aspekte gelangt der Gerichtshof zu dem Schluß, daß selbst wenn die Umstände der deutschen Wiedervereinigung als außergewöhnlich anzusehen sind, das Fehlen jeglicher Entschädigung für den Zugriff des Staates auf das Eigentum der Beschwerdeführer zu deren Nachteil den zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des Allgemeininteresses herbeizuführenden gerechten Ausgleich stört.

Somit ist Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden."

c. Vorbringen der Parteien

97. Die Beschwerdeführer ersuchen den Gerichtshof, das Urteil der Kammer zu bestätigen, und behaupten, daß die Eigentumsentziehung zu ihrem Nachteil offensichtlich unverhältnismäßig gewesen sei, da sie entschädigungslos zugunsten des Fiskus erfolgt sei, und daß sie jeglicher Rechtfertigung entbehre.

Bereits in der DDR seien sie unabhängig von der Eintragung in das Grundbuch als Erben von Eigentümern von Bodenreformgrundstücken rechtmäßige Eigentümer dieser Grundstücke gewesen. Zudem habe das Modrow-Gesetz objektiv keine Lücken enthalten, da es vollwertiges Eigentum für alle Eigentümer von Bodenreformgrundstücken, einschließlich deren Erben, habe wiederherstellen und einen Schlußstrich unter die entgegenstehenden Bestimmungen der DDR habe ziehen wollen. Die Beschwerdeführer legen zur Stützung ihrer Argumentation Bescheinigungen ehemaliger DDR-Funktionäre, darunter der damalige Ministerpräsident und Namensgeber des Gesetzes, Herr Hans Modrow, vor. Schließlich sei die Einführung eines Eigentumsrechts in der DDR, wie es in den marktwirtschaftlichen Systemen bestanden habe, sogar eine der von der Bundesrepublik Deutschland für die Verwirklichung der deutschen Wiedervereinigung geforderten Bedingungen gewesen. Nach den ersten freien Wahlen am 18. März 1990 habe das Parlament der DDR unter der Regierung von Herrn de Maizière das Modrow-Gesetz gebilligt, was ebenso nach der deutschen Wiedervereinigung unter der Regierung von Herrn Kohl geschehen sei. Die DDR habe ihrerseits stets auf der Notwendigkeit beharrt, die Rechte der Eigentümer an den Bodenreformgrundstücken zu wahren.

Im Jahr 1992 habe der deutsche Gesetzgeber den Beschwerdeführern willkürlich ihr Erbe entzogen, um Gleichheit im Unrecht herzustellen; er habe hierbei eine Politik angewandt, die sich sogar außerhalb der damals von den DDR-Behörden praktizierten Politik bewegt habe und eines Rechtsstaats unwürdig sei.

Die Beschwerdeführer sind daher der Meinung, daß sie einen beispiellosen Angriff auf ihr Eigentum erfahren hätten, und behaupten, daß der Gerichtshof bis zum heutigen Tag nie die Auffassung vertreten habe, daß die außergewöhnlichen Umstände dergestalt gewesen seien, daß sie eine entschädigungslose Enteignung hätten rechtfertigen können; sie berufen sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtssachen Die Heiligen Klöster ./. Griechenland; Ehemaliger König von Griechenland u. a. ./. Griechenland (vorerwähnte Urteile) und Broniowski ./. Polen ([GK], Nr. 31443/96, CEDH 2004-V).

98. Die Regierung hingegen stellt die Schlußfolgerung der Kammer in diesem Punkt in Abrede und behauptet, daß unter den außergewöhnlichen Umständen infolge eines Regimewechsels das Fehlen einer Entschädigung bei der globalen Regelung der Eigentumsfragen gerechtfertigt sein kann; sie führt hierzu insbesondere die Rechtssache Zvolský und Zvolská ./. Tschechische Republik (vorerwähntes Urteil) an.

Sie weist darauf hin, daß die Beschwerdeführer als Erben von Eigentümern von Bodenreformgrundstücken in der DDR kein vollwertiges Eigentumsrecht, sondern lediglich ein Nutzungsrecht erworben hätten. Nach den Besitzwechselverordnungen hätten ihre Grundstücke entschädigungslos in den Bodenfonds zurückgeführt werden müssen, wenn die Erben das Land nicht selbst bewirtschafteten. Die Tatsache, daß die DDR-Behörden nach den in diesen Verordnungen aufgeführten Grundsätzen häufig nicht für diese Rückführung Sorge getragen und die Eintragungen in dem Grundbuch nicht geändert hätten, könne keinen Anspruch der Beschwerdeführer begründen, ihre Grundstücke behalten zu dürfen. Selbst wenn die Beschwerdeführer formale Eigentumspositionen erworben hätten, hätten sie nicht auf den Fortbestand ihrer Rechtsposition vertrauen dürfen und in dieser Hinsicht kein schutzwürdiges Vertrauen gehabt. Das Modrow-Gesetz habe eigentlich darauf abgezielt, vorrangig die landwirtschaftliche Nutzung dieser