veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Enteignung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion46720/99; 72203/01; 72552/0122.01.2004ZOV 2004, 10

EGBGB Art. 233 § 11, § 12; Menschenrechtskonvention Art. 1 des Protokolls Nr. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Enteignung; Neubauernerben; Rückauflassungsverpflichtung; Entschädigungsbewertung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die entschädigungslose Rückauflassungsverpflichtung der Neubauernerben nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB stellt eine unverhältnismäßige und übermäßige Enteignung dar.

2. Obwohl Umstände, die sich aus der deutschen Wiedervereinigung ergeben, als Ausnahmefälle betrachtet werden müssen, stellt die nicht vorhandene Entschädigung durch den Staat einen Verstoß gegen ein ausgeglichenes Gleichgewicht dar.

3. Bei der Bewertung der zahlbaren Entschädigung kann zu berücksichtigen sein, daß es sich um nach 1945 entschädigungslos enteignetes Vermögen gehandelt hat.

1. Der Sachverhalt (...)

häufig von der Redaktion verfasst

A. Hintergrund des Rechtsstreits

10. Im September 1945 wurden Menschen in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands, die mehr als 100 Hektar Land besaßen, unter der Bodenreform enteignet. Der Boden wurde Teil eines staatseigenen Bodenfonds, aus dem Landparzellen von durchschnittlich acht Hektar an Bauern verteilt wurden, die wenig oder gar kein eigenes Land besaßen.

11. Die Beschwerdeführer sind die Erben der Neubesitzer (die dann die "Neubauern" genannt wurden) der Bodenreformgrundstücke und befinden sich in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Die Bodenreformverordnungen (siehe §§ 43-46) sahen vor, daß Grundstücke, die unter der Bodenreform erworben wurden, nicht aufgeteilt, verkauft, vermietet oder beschlagnahmt werden konnten und daß Teile der Ernten dem Staat übergeben werden mußten. In gewissen Ausnahmefällen konnte der Boden aufgeteilt und vermietet werden, jedoch nur, wenn die örtlichen Behörden ihre Zustimmung gaben. Die Zuteilungsurkunden besagten, daß der Boden auf die Erben der Neubesitzer übergehen konnte.

12. Die Verordnungen hatten die Absicht, zu gewährleisten, daß bestimmte Anteile des Bodens für landwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, um ausreichend Nahrungsmittel für die Bevölkerung zur Verfügung zu stellen.

13. Die Besitzwechselverordnungen vom 21. Juni 1951, 7. August 1975 und 7. Januar 1988 (siehe nachfolgende §§ 43-46) befaßten sich mit Fällen, in denen der Boden dem staatseigenen Bodenfonds zurückgegeben wurde oder an dritte Parteien abgetreten wurde, unter der Bedingung, daß die letztgenannte sich verpflichtete, den Boden für landwirtschaftliche Zwecke zu nutzen.

14. Das Gesetz vom 6. März 1990 über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform, das am 16. März 1990 in Kraft trat, hob alle Verfügungsbeschränkungen über Grundstücke auf, die während der Bodenreform erworben wurden, woraufhin diejenigen, die Besitzer der Grundstücke waren, im wahrsten Sinne des Wortes Besitzer wurden.

15. Am 3. Oktober 1990 ist die Deutsche Demokratische Republik der Bundesrepublik Deutschland beigetreten.

B. Die Verhandlung vor den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland

1. Die ersten zwei Antragsteller

16. Die ersten zwei Antragsteller hatten 1976 im Lande Sachsen-Anhalt geerbt. Seit dem 14. Juli 1992 waren sie im Grundbuch als Eigentümer des Landes eingetragen. (...)

20. In einem Urteil vom 2. November 1995 ordnete das Bezirksgericht Sangerhausen an, daß die Antragsteller ihr Eigentum gemäß Abschnitt 233(11), Absatz 3, und 233(12), Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch (EGBGB - siehe Absätze 51-55 weiter unten) übertragen müßten. Es befand, daß sie kein Recht gehabt hätten, Land zu erben, das unter der Landreform erworben worden war, da keiner von ihnen eine Tätigkeit im landwirtschaftlichen Bereich, im forstwirtschaftlichen Bereich oder in der Lebensmittelindustrie am 15. März 1990 oder während der vorherigen zehn Jahre fortgeführt hatte.

21. Die Antragsteller erhoben Einspruch.

22. In einem Urteil vom 22. März 1996 wies das Landgericht Halle ihren Einspruch mit der Begründung ab, daß die Antragsteller dadurch, daß sie den Besitz erbten, keineswegs einen Rechtsanspruch im Sinne des Grundgesetzes auf ihn erworben hatten. (...)

23. Am 24. April 1996 erhoben die Antragsteller Einspruch vor dem Bundesverfassungsgericht mit der Begründung, daß sie die rechtmäßigen Erben und Eigentümer des Landes seien. (...)

24. Am 17. Juni 1996 - ZOV 1996, 341 = VIZ 1996, 576 - wies das Bundesverfassungsgericht, das unter Anwesenheit dreier Richter tagte, ihren Einspruch ab.

Das Verfassungsgericht befand, wie es zuvor in seinem Urteil vom 4. Oktober 1995 - ZOV 1996, 29 = VIZ 1996, 81 - zu derselben Frage entschieden hatte, daß die fraglichen gesetzlichen Bestimmungen weder das Eigentumsrecht der Antragsteller noch den Grundsatz, daß Gesetze nicht rückwirkend angewandt werden können, noch den Gleichheitsgrundsatz verletzen (siehe Absatz 56 weiter unten). (...)

3. Der fünfte Antragsteller

33. Die fünfte Antragstellerin hatte 1986 ein Grundstück im Bundesland Brandenburg geerbt.

34. Sie war von 1968 bis 1979 Mitglied einer landwirtschaftlichen Kooperative in der DDR gewesen. Seit dem 1. Januar 1980 hatte sie in der DDR im Ministerium für Staatssicherheit als Reinigungskraft gearbeitet. Nach dem Zusammenbruch der DDR war sie bis zum 31. Dezember 1990 Mitglied der Nationalen Volksarmee.

35. Vor der Wiedervereinigung hatte die Stadt Frankfurt an der Oder unter dem Namen Helensee auf dem Grundstück der Antragstellerin ein Freizeitzentrum eröffnet. Nach der Wiedervereinigung hatte die Stadt das Freizeitzentrum an eine Verwaltungsgesellschaft verpachtet. Dementsprechend erhielt die Antragstellerin einen Betrag von 60.000 DM an Pacht, die versehentlich an die Stadt geleistet worden waren.

36. Seit dem 30. November 1991 war die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Am 3. September 1996 unterzeichnete sie einen Pachtvertrag mit der Verwaltungsgesellschaft des Freizeitparks über eine jährlich Pacht von 12.000 DM.

37. Am 28. Juli 1995 verlangte das Bundesland Brandenburg, daß das Grundstück auf seinen Namen überschrieben wird und begründete dies mit seiner besseren Berechtigung gemäß Abschnitt 233(11), Absatz 3 und 233(12), Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum BGB (siehe nachstehende Absätze 51-55).

38. In einem am 16. Juli 1997 ergangenen Urteil ordnete das Landgericht Frankfurt an der Oder die Übertragung des Grundstücks durch die Antragstellerin mit der Begründung an, daß sie zum Stichtag 15. März 1990 keine Tätigkeit im Bereich der Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Lebensmittelindustrie ausgeübt habe. Auch ordnete es die Zahlung eines Betrages von 60.000 DM zuzüglich Zinsen zu einem Jahressatz von 4 % ab dem 24. Januar 1997 durch die Antragstellerin an das Land Brandenburg an.

39. Dieses Urteil wurde am 10. Juni 1998 - ZOV 1998, 369 - vom Berufungsgericht des Landes Brandenburg bestätigt, das u. a. befand, daß die bloße Tatsache, daß die Antragstellerin technisch gesehen immer, selbst nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Ministerium für Staatssicherheit, Mitglied einer landwirtschaftlichen Kooperative gewesen war, nicht ausreiche, um ihr einen rechtmäßigen Eigentumstitel an dem in Frage stehenden Grundstück zu verleihen. (...)

40. In einem Beschluß vom 15. Juli 1999 wies der Bundesgerichtshof eine Berufung durch die Antragstellerin gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ab.

41. Die Antragstellerin legte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht mit der Begründung einer Verletzung ihrer Eigentumsrechte, des Grundsatzes, nach dem Gesetze nicht nachträglich angewendet werden können und des Gleichheitsprinzips ein. (...)

42. In einer Entscheidung vom 25. Oktober 2000 - ZOV 2000, 387 - wies das Bundesverfassungsgericht die Berufung der Antragstellerin mit der Begründung ab, daß ihre Grundrechte nicht verletzt worden seien.

II. Anwendbare Gesetzgebung und geltende Praxis im Inland

A. Geltende Gesetzgebung und geltende Praxis in der Deutschen Demokratischen Republik zum relevanten Zeitpunkt

43. Die Bodenreformverordnungen, die die gesetzliche Grundlage der Bodenreform darstellten, die zwischen 1945 und 1949 in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands eingeführt wurde, besagten, daß Boden, der während der Bodenreform erworben wurde, nicht aufgeteilt, verkauft, vermietet oder beschlagnahmt werden konnte, und daß ein Teil der Erträge dem Staat übertragen werden mußte. In einigen Ausnahmefällen konnte der Boden aufgeteilt und vermietet werden, jedoch nur, wenn die örtlichen Behörden ihre Zustimmung gaben. Die Zuteilungsurkunden besagten, daß der Boden auf die Erben des Neubesitzers übergehen könnte.

44. Die Verordnungen schrieben vor, daß bestimmte Anteile des Bodens für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden mußten, um ausreichend Nahrungsmittel für die Bevölkerung zu erzeugen.

45. Die Verordnungen über den Besitzwechsel vom 21. Juni 1951, 7. August 1975 und 7. Januar 1988 befaßten sich mit Fällen, in denen der Boden dem Bestand der staatseigenen Länder zurückgegeben wurde oder in denen Genehmigungen erhalten wurden, den Boden an dritte Parteien abzutreten, unter der Bedingung, daß die letztgenannte sich verpflichtete, den Boden für landwirtschaftliche Zwecke einzusetzen.

46. Sehr häufig jedoch wurden diese Übertragungen in der Praxis nicht im Bodenregister eingetragen, mit dem Ergebnis, daß zwischen den Per-sonen, die den Boden tatsächlich bewirtschafteten, und den Personen, die als Besitzer im Bodenregister eingetragen waren, Diskrepanzen entstanden.

47. Das Gesetz vom 6. März 1990 über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform, auch als Modrow-Gesetz bekannt (nach dem Präsidenten des Staatsrats), das am 16. März 1990 in Kraft trat, hob alle Beschränkungen in bezug auf die Verfügungsgewalt über Grundstücke auf, die während der Bodenreform erworben wurden, woraufhin diejenigen, die Besitzer der Grundstücke waren, im wahrsten Sinne des Wortes Besitzer wurden. Das Gesetz sah vor:

Abschnitt 1

"Bei Aufstellung des Besitzrechts, Nutzungsrechts oder Verfügungsrechts von Boden, der während der Bodenreform erworben wurde, sollen die Bestimmungen des Zivilrechts vom 19. Juni 1975 der Deutschen Demokratischen Republik ... gelten. Die gegenteiligen Beschränkungen in bezug auf die Verfügung, die in [anderen] Rechtsbestimmungen beinhaltet sind, werden hiermit aufgehoben.

Abschnitt 2

1. Die Grundstücksverkehrsordnung vom 15. Dezember 1977 in der Version, die in der Verordnung von 14. Dezember 1988 zur Anpassung von Regelungen über Rechtsmittel der Bürger und zur Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen aufgesetzt wird, soll für Transaktionen in bezug auf den Boden gelten, auf die in Abschnitt 1 Bezug genommen wird.

2. In bezug auf den Schutz der Nutzung des land- und forstwirtschaftlichen Bodens soll die Verordnung vom 26. Februar 1961 über die Bodennutzungsverordnung gelten.

Abschnitt 3

1. Dieses Gesetz soll am Tage der Veröffentlichung in Kraft treten.

2. Zu diesem Datum sollen die folgenden Dokumente aufgehoben werden:

- Die Verordnung vom 7. August 1975 über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken ...; und

- Die zweite Verordnung vom 7. Januar 1988 über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken."

B. Die Verträge und Erklärungen in bezug auf die Deutsche Einheit

1. Der Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

48. Artikel 1 des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 bezieht sich auf die soziale Marktwirtschaft und den Schutz der Eigentumsrechte.

2. Die gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen

49. Während der Verhandlungen über die deutsche Wiedervereinigung zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik und den vier ehemaligen Besatzungsmächten (Frankreich, Großbritannien, die Vereinigten Staaten und die Sowjetunion) gaben die beiden deutschen Regierungen am 15. Juni 1990 eine gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen ab, die integrierter Bestandteil des deutschen Einigungsvertrags vom 31. August 1990 war.

50. In dieser Erklärung gaben die beiden deutschen Regierungen an, daß sie bei ihrem Versuch, die in Frage stehenden Vermögensfragen zu lösen, einen sozial verträglichen Ausgleich zwischen konkurrierenden Interessen in bezug auf die Prinzipien der rechtlichen Sicherheit und Klarheit und in bezug auf den Schutz der Vermögensrechte erstellen mußten.

C. Anwendbares Recht und geltende Praxis in der BRD

1. Abschnitt 233(11-16) des Einführungsgesetzes zum BGB

51. Am 14. Juli 1992 erließ der Gesetzgeber der BRD das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz über die Abwicklung der Bodenreform in den Bundesländern der ehemaligen DDR. Es trat am 22. Juli 1992 in Kraft. (...)

55. Abschnitt 233(12) Absatz 3 des Gesetzes sieht vor, daß nur die Personen im Rahmen der Bodenreform erworbene Grundstücke erben können, die zum Stichtag 15. März 1990 eine Tätigkeit im landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder im Bereich der Lebensmittelindustrie der DDR ausgeübt haben oder in den letzten zehn Jahren zuvor eine Tätigkeit in einem dieser Sektoren ausgeübt haben. Ist dies nicht der Fall, fällt das Eigentum des in Frage stehenden Grundstücks der Steuerbehörde des Bundeslandes zu, in dem es sich befindet. (...)

2. Präzedenzrecht des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts

56. In einem Urteil vom 4. Oktober 1995 befand das Bundesverfassungsgericht, daß diese Bestimmungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, da zu DDR-Zeiten im Zuge der Bodenreform erworbene Grundstücke gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts nicht auf die Erben des Eigentümers übergingen, sondern von Anfang an Sonderregelungen unterstanden.

57. In einem Urteil vom 17. Dezember 1998 (Rechtspfleger 1999, S. 222 ff.) urteilte der Bundesgerichtshof, daß ein Grundstück, das im Zuge der Bodenreform erworben wurde, beim Ableben des Erwerbers in das Eigentum seiner Erben übergeht. Er fügte jedoch hinzu, daß der Abschnitt 233(11-16) des Einführungsgesetzes zum BGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist. (...)

58. Gleichzeitig befand das Bundesverfassungsgericht in zwei Grundsatzentscheidungen vom 6. (VIZ 2001, 111) und 25. Oktober 2000 (ZOV 2000, 387 [1 BvR 1637/99 und 1 BvR 2062/99]), daß der Abschnitt 233(11-16) des Einführungsgesetzes zum BGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist, selbst wenn davon ausgegangen wird, daß im Zuge der Bodenreform erworbene Grundstücke auf die Erben des Eigentümers übergehen. (...)

Das Gesetz

1. Angebliche Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1

60. Gemäß der Vorbringung der Antragsteller würde die ihnen auferlegte Verpflichtung, ihre Grundstücke den Steuerbehörden in Übereinstimmung mit Artikel 233(11), Absatz 3 und 233(12), Absatz 2 und 3 des Ein-führungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuchs der BRD entschädigungslos rückzuübertragen, ihr Recht auf eine friedliche Nutzung ihrer Besitztümer verletzen, welches von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 ge-währleistet wurde, welcher vorsieht:

"Jede natürliche oder juristische Person ist zur friedlichen Nutzung ihrer Besitztümer berechtigt. Niemandem dürfen seine Besitztümer entzogen werden, es sei denn im öffentlichen Interesse und unterworfen den Bedingungen, die durch Gesetz und die allgemeinen Prinzipen internationalen Rechts vorgesehen sind.

Die vorangehenden Bestimmungen sollen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates beeinträchtigen, solche Rechte geltend zu machen, die er für notwendig hält, um die Verwendung von Eigentum in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Interesse zu kontrollieren oder die Zahlung von Steuern oder anderen Beiträgen oder Geldstrafen sicherzustellen." (...)

62. Wie es schon bei anderen Gelegenheiten darlegte, wiederholt das Gericht die Tatsache, daß Artikel 1 von Protokoll Nr. 1 drei verschiedene Vorschriften umfaßt: "Die erste Vorschrift, die im ersten Satz des ersten Absatzes dargelegt wird, ist allgemeiner Art und artikuliert das Prinzip der friedlichen Eigentumsnutzung; die zweite Vorschrift, die im zweiten Satz des ersten Absatzes enthalten ist, erstreckt sich auf die Entziehung von Hab und Gut und unterwirft sie bestimmten Bedingungen; die dritte Vorschrift, die im zweiten Absatz angegeben wird, erkennt an, daß die vertragsschließenden Staaten unter anderem berechtigt sind, die Nutzung von Eigentum gemäß den allgemeinen Interessen zu kontrollieren ..." (...)

64. Die antragstellenden Parteien legten dar, daß hier, in diesem Fall, eine "Entziehung" von Eigentum (Sachentziehung) im Sinne des zweiten Satzes des ersten Absatzes von Artikel 1 stattgefunden hatte. (...)

66. In seinem Urteil vom 6. Oktober 2000 entschied das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1998 in dieser Sache, daß gemäß der Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone sowie der DDR erworbener Grundbesitz an die Erben des neuen Eigentümers übergehen kann. Das Gericht fügte hinzu, daß der infolge der Bodenreform erworbene Eigentumsanspruch in das absolute Eigentum umgewandelt wurde und demzufolge in den Geltungsbereich des Grundgesetzes fiel, einschließlich der Fälle, in denen der Grundbesitz vererbt wurde, da durch das Modrow-Gesetz sämtliche den Grundbesitz betreffenden Beschränkungen aufgehoben wurden.

67. Dies führte dazu, daß die Antragsteller als Erben der Grundstückseigentümer, die den Grundbesitz im Rahmen der Bodenreform erhalten hatten, im eigentlichen Sinne des Wortes Eigentümer geworden waren, nachdem durch das Modrow-Gesetz - das am 16. März 1990 in Kraft getreten war - die den Grundbesitz betreffenden Beschränkungen aufgehoben worden waren. Das Eigentum war somit rechtmäßig und absolut an sie übergegangen kraft des von der Volkskammer der DDR nach den ersten freien Wahlen im Jahr 1990 verabschiedeten Gesetzes. Nach der deutschen Wiedervereinigung wurde dieses Eigentumsrecht integraler Bestandteil des Rechts der BRD und fiel damit in den Anwendungsbereich der Konvention. Die Tatsache, daß die Regierung dieses Recht später als unrechtmäßig betrachtete, da die DDR es versäumt hatte, die eigenen Verordnungen anzuwenden auf der Grundlage, daß die Antragsteller das Land selbst nicht bewirtschaftet hatten, stellt die Rechtmäßigkeit des absoluten Eigentumsrechts, welches auf diese Weise erworben wurde, in keiner Weise in Frage.

68. Nach der deutschen Wiedervereinigung wurden alle Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und waren zunächst in der Lage, nach eigenem Ermessen über ihren Grundbesitz zu verfügen. Im Jahr 1991 hatten der dritte und vierte Antragsteller ihren Grundbesitz für eine Dauer von zwölf Jahren an einen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet, und der fünfte Antragsteller hatte Pachtzahlungen von der Stadt Frankfurt an der Oder erhalten, welche den Grundbesitz an ein Freizeitzentrum verpachtet hatte.

69. In der Folge ordneten die Gerichte der BRD an, daß die Antragsteller ihren Grundbesitz wieder an die Steuerbehörden der Länder abtreten sollten gemäß § 233(11), Absatz 3 sowie § 233(12), Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, und zwar auf der Grundlage, daß sie am 15. März 1990 - also am Tag vor Inkrafttreten des Modrow-Gesetzes - weder eine Tätigkeit im Landwirtschaftssektor ausgeübt hatten noch Mitglieder einer Iandwirtschaftlichen Genossenschaft waren.

70. Demzufolge vertritt das Gericht die Ansicht, daß die Beeinträchtigung des Rechts der Antragsteller als "Besitzentziehung" zu betrachten ist im Sinne von Artikel 1 Satz 2 des Protokolls Nr. 1. Daher bleibt festzustellen, ob die vorgebrachte Beeinträchtigung im Rahmen der Bestimmung gerechtfertigt war.

B. Rechtfertigung eines Eingriffs in Grundbesitzrechte

1. "gesetzesgemäß"

71. Das Gericht wiederholt, daß das erste und wichtigste Erfordernis des § 1 des Protokolls Nr. 1 darin besteht, daß jeglicher Eingriff in die friedliche Nutzung von Besitztümern von seiten einer Behörde vom Gesetz gedeckt sein muß. Der zweite Satz des ersten Absatzes erlaubt eine Enteignung von Besitztümern nur "unter gesetzlich vorgesehenen Bedingungen", und der zweite Absatz räumt ein, daß Staaten das Recht haben, die Nutzung von Grundbesitz durch die Anwendung von "Gesetzen" zu regeln. Überdies ist die Herrschaft des Gesetzes, eines der fundamentalen Prinzipien demokratischer Gesellschaften, in allen Vorschriften der Konvention inhärent (siehe Der ehemalige König von Griechenland und andere gegen Griechenland, Nr. 25701/94; § 79 ECHR 2000-XII).

72. Das Gericht stellt fest, daß im vorliegenden Fall die beanstandete Maßnahme auf Abschnitt 233(11), Absatz 3, und 233(12), Absätze 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, in der im Zweiten Grundbesitzrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 aufgeführten Fassung, beruht. (...)

2. "Im öffentlichen Interesse"

77. Das Gericht muß nun entscheiden, ob diese Enteignung von Grundbesitz rechtmäßige Zwecke im "öffentlichen Interesse" im Sinne der Zweiten Vorschrift des Absatzes 1 des Protokolls 1 verfolgte. (...)

80. Das Gericht ist der Ansicht, daß die nationalen Behörden aufgrund der direkten Kenntnis ihrer Gesellschaft und deren Bedürfnisse grundsätzlich besser in der Lage sind, einzuschätzen, was "im öffentlichen Interesse" ist, als ein internationaler Richter. (...)

Weiterhin ist "öffentliches Interesse" zwangsläufig ein dehnbarer Begriff. Insbesondere ist ein Beschluß zur Enteignung von Besitz normalerweise mit Überlegungen politischer, ökonomischer und sozialer Natur verbunden. (...)

81. In diesem Zusammenhang hat das Gericht keinen Zweifel daran, daß der Beschluß des deutschen Gesetzgebers, die sich aus der Landreform ergebenden Eigentumsfälle abzuwickeln und die - nach Meinung des Gesetzgebers - ungerechten Auswirkungen des "Modrow-Gesetzes" zu korrigieren, im "öffentlichen Interesse" war. Ein weiterer Punkt bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ist die Frage, ob diese Sache des öffentlichen Interesses tatsächlich genug Gewicht hatte.

3. Verhältnismäßigkeit des Eingriffs

82. Bei jedem Eingriff in die friedliche Nutzung von Besitztümern ist zwischen Erfordernissen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Anforderungen bezüglich des Schutzes der Grundrechte von Privatpersonen abzuwägen. Das Bemühen, dieses Gleichgewicht zu wahren, spiegelt sich im Aufbau des § 1 Protokoll Nr. 1 wider, einschließlich der zweiten Klausel, die im Hinblick auf den in der ersten Klausel formulierten allgemeinen Grundsatz zu verstehen ist. Im besonderen ist das Gleichgewicht zu wahren zwischen der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel und dem durch ein Mittel, das eine Privatperson ihres Besitzes beraubt, angestrebten Ziel (s. Pressos Compania Naviera S. A. et al v. Belgien, Urteil vom 20. November 1995, Serie A Nr. 332, S. 23, § 38).

Die in den relevanten gesetzlichen Bestimmungen genannten Entschädigungsregelungen sind ausschlaggebend bei der Frage, ob das fragliche Mittel dieses fragile Gleichgewicht wahrt, oder ob es für die Antragsteller eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht bereits festgestellt, daß die Beschlagnahmung von Eigentum ohne die Zahlung einer angemessenen Entschädigung gemäß dem Eigentumswert einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt und ein völliger Verzicht auf Entschädigung nur unter außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt ist.

83. Im vorliegenden Fall sieht das Zweite Eigentumsgesetz in der neuesten Version vom 14. Juli 1992 keine Entschädigung für die Antragsteller vor. Da bereits festgestellt wurde, daß der fragliche Eingriff die Bedingung der Rechtmäßigkeit erfüllt und nicht willkürlich beschlossen wurde, macht ein Ausbleiben der Entschädigung die Beschlagnahmung des Eigentums der Antragsteller nicht per se und in jedem Fall zu einem unrechtmäßigen Akt. (...) Dementsprechend bleibt festzustellen, ob den Antragstellern im Zusammenhang mit der Enteignung ihres Eigentums eine unverhältnismäßige und übermäßige Belastung auferlegt wurde. (...)

86. Das Gericht ist der Ansicht, daß es im vorliegenden Fall nicht seine Aufgabe ist, die Natur des Eigentumsrechts zu analysieren, das die Antragsteller in der DDR als Erben der Eigentümer der Grundstücke innehatten, die im Zuge der Bodenreform enteignet worden waren. (...) 88. Eines der Hauptargumente der Regierung bestand darin, daß der Zweck des Zweiten Änderungsgesetzes über die Eigentumsrechte vom 14. Juli 1992, welches durch die in der DDR durch die Landreformgesetze und die Abänderung der Eigentumsverfügungen festgelegten Prinzipien hervorgerufen wurde, darin bestand, die Bewerber in jene Lage zu bringen, in welcher sich diese befunden hätten, wären die Prinzipien damals richtig angewandt worden. Die deutsche Gesetzgebung drehte damit wirkungsvoll die Uhr zurück, um die Bewerber an unrechtmäßiger Bereicherung auf Grund der Kürze und Ungenauigkeit des Modrow-Gesetzes wegen des Versagens der DDR-Behörden, ihre eigenen Vorschriften anzuwenden, zu hindern. (...)

90. Jedoch kann das Gericht nicht der Begründung der Regierung in dem Beispielfall bezüglich des Konzepts der "unrechtmäßigen" Eigentümerschaft zustimmen, welches ein ausgesprochen politisches Konzept darstellt. Wie vom Gericht bereits oben erwähnt wurde, besteht, ungeachtet der Lage der Bewerber vor dem Inkrafttreten des Modrow-Gesetzes, kein Zweifel darüber, daß diese die volle Eigentümerschaft ihres Landes rechtmäßig erworben hatten, als jenes Gesetz in Kraft trat. Es wurde durch das erste frei gewählte Parlament der DDR 1990 in Verhandlungen zwischen den beiden deutschen Staaten innerhalb des Zeitraums zwischen dem Fall der Berliner Mauer und der Durchführung der deutschen Wiedervereinigung verabschiedet. Das Ziel des Gesetzes bestand darin, die DDR gegenüber einer Marktwirtschaft zu öffnen, wie dies im Staatsabkommen zwischen der BRD und der DDR bei der Schaffung einer Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion (siehe § 48 oben) vorgesehen war, und zwar durch Aufhebung sämtlicher Beschränkungen bezüglich Land, das im Rahmen der Landreform erworben wurde. Des weiteren müßte, sofern man bezüglich der Rechtmäßigkeit argumentieren würde, ebenfalls die anfänglich durch die früheren Besitzer des Landes, die nach 1945 als Ergebnis der Landreform enteignet wurden, erlittene Ungerechtigkeit in Betracht gezogen werden - wie dies die Regierung selbst in ihrem Plädoyer bestätigte. Dieser Faktor kann bei der Bewertung der zahlbaren Entschädigung an die Bewerber relevant sein. (...)

93. In bezug auf all diese Faktoren schließt das Gericht, daß, obwohl die Umstände, die sich aus der deutschen Wiedervereinigung ergeben, als Ausnahmefälle betrachtet werden müssen, die nicht vorhandene Entschädigung für die Übernahme der Grundstücke des Antragstellers durch den Staat zum Nachteil des Antragstellers gegen ein ausgeglichenes Gleichgewicht verstößt, das zwischen dem Eigentumsschutz und den Anforderungen des allgemeinen Interesses erstellt werden muß.

Aus diesem Grund wurde gegen Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verstoßen.

III. Anwendung des § 41 des Abkommens

99. Die Antragsteller suchten erstens um die Herausgabe des fraglichen Grundbesitzes oder um eine Entschädigung in Höhe des Gegenwerts des gegenwärtigen Wertes ihres Grundbesitzes nach. Sie machten ferner die Erstattung der Kosten und Auslagen geltend.

100. Nach Ansicht des Gerichts ist die Frage der Anwendung von § 41 noch nicht entscheidungsreif. Dementsprechend stellt es diese Frage zurück und wird bei der Entscheidung über das weitere Verfahren die Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen der Regierung und den Antragstellern berücksichtigen.

Aus diesen Gründen befindet das Gericht

1. einstimmig, daß ein Verstoß gegen Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 der Konvention vorliegt;

2. einstimmig, daß die Prüfung der Beschwerde der Antragstellerin nach Artikel 14 der Konvention zusammen mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht erforderlich ist;

3. mit sechs Stimmen gegen eine, daß die Frage bezüglich der Anwendung des Artikels 41 nicht beschlußreif ist; und

(a) behält sie dementsprechend vollumfänglich vor;

(b) fordert die Regierung und die Antragstellerin auf, innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Urteilszustellung ihre schriftlichen Anmerkungen zu der Frage vorzulegen und insbesondere das Gericht über jegliche Vereinbarung in Kenntnis zu setzen, die sie treffen können;

(c) behält das weitere Verfahren vor und beauftragt den Kammerpräsidenten mit der Festlegung desselben, falls dies notwendig ist.

Vgl. Annahmebeschluß EuGH (ZOV 2002, 272).

(...)