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Enteignung

BGHIII ZR 132/8821.12.1989GE 1991, 249

GG Art.34 ; BGB § 839 ; HbgDSchG § 22 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Enteignung; enteignungsgleicher Eingriff; Denkmalschutz; Entschädigungsanspruch

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Der Eigentümer, der die aus seiner Sicht rechtswidrige Unterschutzstellung eines Gebäudes als Denkmal hinnimmt und von den sich ihm bietenden Möglichkeiten des Primärrechtsschutzes keinen Gebrauch macht, kann in einem nachfolgenden Zivilprozeß grundsätzlich keine Entschädigung nach dem richterrechtlichen Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs verlangen (Ergänzung zum Senatsurteil BGHZ 90, 17).

b) Der Entschädigungsanspruch gemäß § 22 Abs. 1 des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes ist vor der Enteignungsbehörde geltend zu machen und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nach dem Baugesetzbuch weiterzuverfolgen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. war Eigentümerin der am Elbhang in Blankenese gelegenen Flurstücke Nr. 449 und Nr. 450. Das Flurstück Nr. 449 war mit einer um 1880 errichteten Gründerzeitvilla bebaut. Die Kl. beabsichtigte, die Villa abzureißen und beide Grundstücke als Baufläche für Eigentumswohnungen zu verwenden. Für dieses Vorhaben stellte sie zuletzt im Juli 1980 einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids.

Am 15. Dezember 1980 ordnete das Denkmalschutzamt der Bekl. die vorläufige Eintragung der Villa in die Denkmalliste an. Zur Begründung führte das Amt aus, es handele sich bei der Villa um ein Musterbeispiel der gründerzeitlichen Ausformung des Typus der "Villa in den Elbvororten". Als unmittelbar an der Kante des Blankeneser Hanggebietes stehend, bilde das Gebäude einen unentbehrlichen Bestandteil für die Silhouette Blankeneses. Am 25. Mai 1981 ordnete das Denkmalschutzamt die endgültige Unterschutzstellung des Bauwerks an.

Den Widerspruch der Kl. gegen beide Verfügungen wies die Bekl. am 23. April 1982 mit der Begründung zurück, der Abriß der Villa sei nicht zu rechtfertigen. Daraufhin erhob die Kl. Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Noch bevor das Verwaltungsgericht entschieden hatte, erklärten die Parteien Ende 1983 die Hauptsache für erledigt. Die Kl. hatte sich zwischenzeitlich zu einer baulichen Nutzung entschlossen, bei der die Villa erhalten blieb.

Die Kl. begehrt eine Entschädigung dafür, daß die Bekl. die Villa unter Denkmalschutz stellte, um den geplanten Abriß dieses Gebäudes zu verhindern. Dadurch habe der Grundbesitz nicht in der geplanten, wirtschaftlich vernünftigen Weise bebaut werden können, was zu einer Einbuße von 1.443.550 DM geführt habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Berufung und Revision der Kl. sind erfolglos geblieben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Wird die beantragte Genehmigung zum Abriß eines unter Denkmalschutz gestellten Gebäudes abgelehnt und wird dadurch eine wirtschaftlich zumutbare Nutzung des Gebäudes unmöglich oder wesentlich erschwert, so hat nach § 22 Abs. 1 HbgDSchG der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

Diese Vorschrift findet nach Ansicht des Berufungsgerichts nur auf rechtmäßige Maßnahmen Anwendung. Diese Auslegung unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Der Geltungsbereich des § 22 Abs. 1 HbgDSchG erstreckt sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus (§ 549 Abs. 1 ZPO); das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis verstößt auch nicht gegen - höherrangiges - Verfassungsrecht.

2. Da die Kl. ihr Begehren in erster Linie darauf stützt, die Maßnahmen des Denkmalschutzamtes vom 15. Dezember 1980 und vom 25. Mai 1981 seien mangels einer Denkmaleigenschaft der Villa rechtswidrig gewesen, fehlt für den Klageanspruch an einer gesetzlichen Grundlage. Es ist daher zu prüfen, ob der Kl. nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs (zur Fortgeltung dieses Haftungsinstituts s. Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82 = BGHZ 90, 17) eine Entschädigung zusteht. Diese Frage ist indessen zu verneinen.

a) Wie der Senat - in Anlehnung an BVerfG 58, 300, 324 - in seinem Urteil vom 26. Januar 1984 (aaO) ausgeführt hat, steht dem von einem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in sein Eigentum Betroffenen nicht die freie Wahl derart zu, ob er den Eingriff mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln abwehren oder ihn hinnehmen und statt dessen eine Entschädigung verlangen will. Vielmehr ist im Rahmen des enteignungsgleichen Eingriffs dem Betroffenen generell die aus dem Gedanken des § 254 BGB abzuleitende Pflicht aufzuerlegen, nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu prüfen, ob der darin enthaltene Eingriff in sein Eigentum rechtmäßig ist oder nicht. Ergeben sich bei dieser Prüfung für ihn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingriffs oder hätte die Prüfung zu diesem Ergebnis geführt, so ist er im Regelfall gehalten, die zulässigen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, um den drohenden Schaden abzuwenden. Unterläßt er eine zumutbare Anfechtung und kann ihm diese im Sinne eines "Verschuldens in eigener Angelegenheit" vorgeworfen werden, so steht ihm im Regelfall ein Entschädigungsanspruch für solche Nachteile nicht zu, die er durch die Anfechtung hätte vermeiden können (BGHZ 90, 17, 31 f.).

b) Im Streitfall hat die Kl. die Verfügungen vom 15. Dezember 1980 und vom 25. Mai 1981 für rechtswidrig erachtet und ihre Aufhebung vor dem Verwaltungsgericht betrieben. Bevor jedoch das Verwaltungsgericht entschieden hatte, hat die Kl. ihre Baupläne der durch die angefochtenen Verfügungen geschaffenen Lage angepaßt und sodann - in Übereinstimmung mit der Bekl. - die Hauptsache für erledigt erklärt. Sie hat auf diese Weise eine Lage geschaffen, in der sie sich auch befunden hätte, wenn sie von Anfang an die Maßnahmen des Denkmalschutzes als rechtmäßig hingenommen und nur Entschädigung (nach § 22 Abs. 1 HbgDSchG) verlangt hätte. Gegen diese Betrachtungsweise kann die Kl. nicht einwenden, ihr sei wegen der inzwischen verstrichenen Zeit und der gestiegenen Baukosten ein weiteres Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht zuzumuten gewesen. Die Kl. war durchaus in der Lage, ihre Baupläne auf der Grundlage der angefochtenen Maßnahmen voranzutreiben und gleichwohl die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen im Verwaltungsrechtsweg feststellen zu lassen. Zwar mochte mit der Anpassung der Baupläne an die Erfordernisse des Denkmalschutzes das Interesse der Kl. an einer Aufhebung des Verbots, die Villa abzureißen, entfallen sein. Die Unterschutzstellung der Villa - deren Rechtmäßigkeit Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war - hatte sich damit aber nicht erledigt, sie dauerte vielmehr fort. Die Kl. hätte das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht für erledigt erklären dürfen, sondern - ungeachtet ihrer Baupläne - fortsetzen können und müssen. Daher ist es der Kl., die von der Möglichkeit, gegen die aus ihrer Sicht rechtswidrigen Verwaltungsakte Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat, verwehrt, für die behauptete Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts Entschädigung zu verlangen, die in dem hier einschlägigen Denkmalschutzgesetz nicht vorgesehen ist (vgl. u. a. Beschl. des BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. November 1987 - 1 BvR 739/87 S. 6 des Abdrucks).

Demnach kann die Kl. ihr Entschädigungsbegehren nicht auf die Grundsätze des enteignungsgleichen Eingriffs stützen.

3. Für ein aus Gründen des Denkmalschutzes ausgesprochenes Abrißverbot - so will die Kl. die Verfügungen vom 15. Dezember 1980 und vom 15. Mai 1981 verstanden wissen - ist im Falle seiner Rechtmäßigkeit nach § 22 Abs. 1 HbgDSchG eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn dadurch eine wirtschaftlich zumutbare Nutzung "des Denkmals oder seiner Umgebung" unmöglich oder wesentlich erschwert wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht aus sachlichen Gründen verneint. Der Entschädigungsanspruch nach § 22 Abs. 1 HbgDSchG - mag er sich nunmehr im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 58, 137, 150 ff.) als Ausgleichsregelung im Bereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und nicht als Enteignungsentschädigung i. S. von Art. 14 Abs. 3 GG darstellen - ist nach § 24 HbgDSchG i. V. m. § 7 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes zunächst bei der Enteignungsbehörde geltend zu machen. Deren Entscheidung kann nach § 9 dieses Gesetzes durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen. Da im Streitfall ein Verfahren vor der Enteignungsbehörde noch nicht stattgefunden hat, fehlt es daher an einer Sachurteilsvoraussetzung (s. Senatsurteil vom 18. Dezember 1975 - III ZR 128/72 = LM Nr. 6 zu § 18 BBauG). Insoweit ist das Klagebegehren unzulässig. Eine Richtigstellung im Ausspruch des Berufungsurteils ist nicht veranlaßt, da die Kl. sich nur hilfsweise auf § 22 Abs. 1 HbgDSchG berufen hat. Ebensowenig besteht in dem von der Kl. gewählten Verfahren für den Senat Veranlassung, zu der Auffassung des Berufungsgerichts Stellung zu nehmen, die Kl. hätte, um sich einen Entschädigungsanspruch nach § 22 Abs. 1 HbgDSchG zu sichern, die Eintragung der Villa in die Denkmalliste nach Eintritt der Rechtskraft der Unterschutzstellung als solcher abwarten müssen, um alsdann gemäß § 9 HbgDSchG eine Entscheidung über die Abbruchgenehmigung herbeizuführen.