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Enteignung

BGHIII ZR 196/8722.02.1990GE 1990, 647

BBauG § 95 i.d.F. v. 18.8.1976 ( BGBl. I 2256)

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Enteignung; Entschädigung; Grundstückspreissteigerungen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Ficht der Eigentümer die Zulässigkeit der Enteignung - und hilfsweise die Höhe der Entschädigung - durch Klage oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolglos an, so bleiben Steigerungen des Grundstückspreises grundsätzlich unberücksichtigt, die bis zum Abschluß des Streits über die Zulässigkeit der Enteignung eintreten (st. Rspr. z. B. Urteil vom 18. Mai 1972 - III ZR 182/70 = NJW 1972, 1317 = WM 1972, 795).

Ruft der Eigentümer gegen ein Revisionsurteil, das die Zulässigkeit der Enteignung bejaht, das Bundesverfassungsgericht erfolglos an, so bleiben auch die während des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht eingetretenen Steigerungen des Grundstückspreises unberücksichtigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die Revision der Beteiligten zu 4 ist zulässig.

Die Enteignungsbehörde ist im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen zur allgemeinen Vertretung der öffentlichen Interessen berufen und daher ohne Beeinträchtigung eines eigenen Rechts oder ihrer materiellen Verwaltungsfunktion zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt, auch wenn sie in den Vorinstanzen keine eigenen Anträge gestellt hatte (Senatsurteil vom 5. Mai 1975 - III ZR 17/73 - = NJW 1975, 1658, 1660).

2. Die Revision ist auch begründet. Den Eigentümern steht eine über den vom Landgericht festgesetzten Betrag hinausgehende Entschädigungs-(haupt)forderung nicht zu.

a) Zwar war die den Grundeigentümern in dem Enteignungsbeschluß vom 31. Mai 1978 zugesprochene Entschädigung "nicht unwesentlich" zu niedrig festgesetzt worden. Diese Festsetzung beruhte auf einem Quadratmeterpreis von 150 DM, während nunmehr unter allen Beteiligten außer Streit steht, daß dieser Preis richtigerweise 200 DM hätte betragen müssen. Die festgesetzte Entschädigung lag somit um 25 % unter der angemessenen; die konkrete Differenz betrug 63.300 DM (1.266 x 50 DM). Diese Abweichung ist sowohl nach dem Prozentsatz als auch nach dem konkreten Wert als erheblich anzusehen (vgl. dazu auch die Beispiele aus der Senatsrechtsprechung bei Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl. 1984 Rn. 330 bis 332).

b) Dementsprechend ist im Grundsatz davon auszugehen, daß der Enteignungsbeschluß nicht zu einer Fixierung der Preisverhältnisse auf den Zeitpunkt seines Erlasses (31. Mai 1978) geführt hat. Die betroffenen Grundstückseigentümer mußten den Klageweg beschreiten, um die ihnen zustehende Entschädigung zu erlangen.

c) Indessen hatte die Rechtsverfolgung der Eigentümer nicht in erster Linie dieses Ziel. Sie hatten sich vielmehr vorrangig gegen die Zulässigkeit der Enteignung gewandt und geltend gemacht, daß die geplante Verlegung der B-Straße und die Inanspruchnahme der enteigneten Grundstücksfläche nicht erforderlich gewesen sei. Die Angemessenheit der festgesetzten Entschädigung hatten sie nur "rein vorsorglich" beanstandet. Auch ihren Berufungsangriff gegen das erstinstanzliche Urteil hatten sie in erster Linie mit der Unzulässigkeit der Enteignung und nur vorsorglich auch mit der Unangemessenheit der landgerichtlichen Wertfestsetzung begründet.

aa) In der "Steigerungsrechtsprechung" des Senats ist anerkannt, daß Verzögerungen bei der Auszahlung der Entschädigung, die der Eigentümer durch eine unbegründete Anfechtung der Zulässigkeit der Enteignung verursacht, zu seinen Lasten gehen und nicht zu einer Verschiebung des für die Preisbemessung maßgebenden Stichtags führen. Dies beruht auf der Erwägung, daß es dem Enteignungsbegünstigten (hier: der Beteiligten zu 3) nicht zuzumuten ist, die Entschädigung zu entrichten, bevor die Zulässigkeit der Enteignung feststeht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 23. Juni 1983 - III ZR 40/82 = DVBl. 1983, 1147, 1148 m. w. N.).

bb) Die Anwendung dieses Grundsatzes erfordert nicht zwingend, daß die festgesetzte Enteignungsentschädigung angemessen gewesen ist, also der Höhe nach nicht mit Aussicht auf Erfolg hätte angegriffen werden können. Vielmehr gilt der Grundsatz auch dann, wenn der Eigentümer (zu Unrecht) die Höhe der Entschädigung beanstandet. In einem solchen Falle bleiben die bis zur "Erledigung" des Streites über die Zulässigkeit eingetretenen Wertsteigerungen unberücksichtigt (Krohn in Berl. Komm. zum BauGB, 1988, § 954 Rn. 6 m. w. N.), während die in der folgenden Verfahrensphase, nämlich dem alleinigen Streit über die Höhe, eintretenden Wertsteigerungen in den Risikobereich des Enteignungsbegünstigten fallen. Dies hat der Senat bereits in einem ähnlichen Fall ausgesprochen: Damals ging es um eine Vorabentscheidung über den Grund der Enteignung nach § 112 Abs. 2 BBauG 1976, die vom Eigentümer angefochten worden war, und zwar sowohl mit der Begründung, daß die auf die Entschädigung zu leistende Vorauszahlung (§ 112 Abs. 2 Satz 2 BBauG 1976) offensichtlich fehlerhaft zu niedrig festgesetzt worden sei, als auch (daneben) aus sonstigen Gründen, die mit der Höhe der Entschädigung nicht zusammenhingen. Der Senat hat damals den Angriff gegen die Festsetzung der Vorauszahlung für berechtigt, die weiteren Rügen gegen die Zulässigkeit jedoch für unbegründet gehalten. Obwohl somit die Festsetzung der Vorauszahlung zu niedrig gewesen war, hat der Senat diejenigen Preissteigerungen, die in dem Zeitraum zwischen dem Erlaß des Enteignungsbeschlusses und der endgültigen Erledigung jener anderen Anfechtungsgründe eingetreten waren, für nicht berücksichtigungsfähig gehalten (Senatsurteil vom 23. Juni 1983 a.a.O.).

d) Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies: Durch die unbegründete Anfechtung der Zulässigkeit der Enteignung hatten die Eigentümer selbst einen Zustand der Unsicherheit geschaffen. Diese Unsicherheit hätte die enteignungsbegünstigte Gemeinde auch dann berechtigt, die Entschädigungszahlung zurückzuhalten, wenn diese nicht zu niedrig, sondern in angemessener Höhe festgesetzt worden wäre. Solange aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Eigentümers fallen, nicht feststeht, ob die Enteignung überhaupt zulässig ist, ist dem Enteignungsbegünstigten die Zahlung nicht zumutbar. Ihm kann in solchen Fällen auch nicht entgegengehalten werden, er würde selbst dann, wenn der Betroffene die Zulässigkeit der Enteignung nicht angefochten hätte, nicht bezahlt haben (Kreft, WM 1977, Sonderbeilage 2, S. 16).

e) Dies hat mithin zur Folge, daß die Preissteigerungen, die bis zum Abschluß des Streites über die Zulässigkeit der Enteignung eingetreten sind, außer Betracht bleiben müssen. Ihre Zulässigkeit wurde erst durch das erste Revisionsurteil vom 6. Mai 1982 rechtskräftig festgestellt. Der Streit war aber auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig erledigt, sondern wurde durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren fortgesetzt, mit dem die Eigentümer ihren Rechtsstandpunkt, die Enteignung sei unzulässig, auch gegenüber dem rechtskräftigen Senatsurteil durchzusetzen trachteten. Dies bedeutete, daß der Zustand der Unsicherheit zunächst andauerte. Die Verfassungsbeschwerde führte - durch Aktenanforderungen des Bundesverfassungsgerichts - zunächst zu einem faktischen Stillstand des zurückverwiesenen Verfahrens über die Höhe der Entschädigung und sodann, auf Antrag der Eigentümer, zu dessen förmlicher Aussetzung, die das Berufungsgericht ausdrücklich auf die Erwägung stützte, es sei nicht ausgeschlossen, daß die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben werde. Nach - zu billigender - Auffassung des Berufungsgerichts war der Streit der Beteiligten noch nicht endgültig auf die Entschädigungshöhe beschränkt, mithin derjenige über die Zulässigkeit der Enteignung noch nicht endgültig abgeschlossen. Dies hat die Folge, daß auch die Verzögerungen, die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursacht worden sind, in den Verantwortungs- und Risikobereich der Eigentümer als derjenigen fallen, die diesen - letztlich unbegründeten - Rechtsbehelf ergriffen haben. Der Zeitraum, der auf die Anfechtung der Zulässigkeit der Enteignung entfallen war, dauerte vom 31. Mai 1978 (Erlaß des Enteignungsbeschlusses) bis zum 11. September 1984 (Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde). Während dieses Zeitraums blieb mithin für die Höhe der Entschädigung der für den Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses ermittelte - inzwischen unstreitig gewordene - Grundstückswert von 200 DM/m2, d. h. ein Gesamtbetrag von (1.266 x 200 =) 253.200 DM maßgeblich. Dieser Betrag wurde durch die von der Beteiligten zu 3 im Februar/März 1983 geleistete Zahlung abgedeckt.

f) Dabei kommt es - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht darauf an, ob die Anfechtung der Zulässigkeit offensichtlich unbegründet oder willkürlich gewesen ist. Ebenso ist es unerheblich, daß das mit fünf Berufsrichtern besetzte Berufungsgericht im ersten Berufungsurteil die Anfechtung für begründet gehalten hat. Es geht hier lediglich um eine nach objektiven Zurechnungskriterien vorzunehmende Verteilung der Verantwortung für den "Steigerungszeitraum" und nicht etwa um eine "Disziplinierung" des Grundstückseigentümers, der die Entscheidung nicht hinnehmen will. Der Grundsatz, daß der Zeitverlust, den die Anfechtung der Enteignung zur Folge hat, dem Enteigneten zur Last fällt, ist mit Art. 14 GG vereinbar (Senatsurteil vom 18. Mai 1972 - III ZR 182/70 = WM 1972, 795, 797; Kreft a.a.O.).

g) Im Ergebnis hat es somit bei der Entschädigungsfestsetzung des Landgerichts zu verbleiben. Diese wird von den Beteiligten zu 3 und 4 hingenommen.