Enteignung
BGB § 894 ; GBO §§ 13 Abs. 2, 71 Abs. 1; EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Enteignung; Alteigentümererbe; Volkseigentum; Grundbuchberichtigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist ein Ost-Berliner Grundstück durch eine Entschließung des Rates des Stadtbezirkes enteignet und in Volkseigentum überführt worden, so kann der Erbe des Alteigentümers selbst dann keine Berichtigung des Grundbuchs zu seinen Gunsten verlangen, wenn das Volkseigentum zur Zeit des Erbfalls nicht im Grundbuch verzeichnet war.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der eingetragene Eigentümer ist am 19. Februar 1967 verstorben und nach einem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. Mai 1967 von der Beteiligten zu 1) zu 1/2 und von den Beteiligten zu 2) bis 4) jeweils zu 1/6 beerbt worden.
Mit Beschluß des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte vom 12. November 1987 wurde das oben näher bezeichnete Grundstück auf der Grundlage des Baulandgesetzes vom 15. Juni 1984 (GBl. I DDR, S. 201) enteignet und mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Volkseigentum überführt. Unter Vorlage eines Rechtsträgernachweises beantragte der Magistrat von Berlin - Abt. Finanzen - am 22. März 1988 beim Liegenschaftsdienst Mitte die Umschreibung des Grundbuchs in "Eigentum des Volkes" und Eintragung des VEB KWV Berlin-Friedrichshain als Rechts-träger. Über diesen Antrag ist bislang nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 2. September 1991 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten unter Überreichung des oben näher bezeichneten Erbscheins in deren Namen die Berichtigung des Grundbuches hinsichtlich des oben näher bezeichneten Grundstücks entsprechend dem Erbschein.
Mit Beschluß vom 15. Januar 1992 wies das Grundbuchamt Tempelhof-Kreuzberg - Zweigstelle Mitte - den Eintragungsantrag zurück: Die Beteiligten seien nicht antragsberechtigt, da das Grundstück aufgrund des Beschlusses des Rates des Stadtbezirkes Berlin Friedrichshain vom 12. November 1987 enteignet worden sei und daher eine Grundbuchberichtigung ein Rückübertragungsverfahren beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen und ein entsprechendes Ersuchen dieses Amtes voraussetze.
Dagegen richtet sich die Erinnerung der Beteiligten. Sie tragen vor, sie seien schon seit 1967 Eigentümer des Grundstücks. Der Verlust des Eigentums wegen des Beschlusses des Rates aufgrund des Baulandgesetzes trete erst mit der Eintragung "Eigentum des Volkes" im Grundbuch ein. Diese Eintragung sei aber bisher nicht erfolgt und aus rechtsstaatlichen Gründen auch nicht mehr möglich. Das Grundbuchamt - Rechtspflegerin und Richter - haben der Erinnerung nicht abgeholfen.
Infolge der Nichtabhilfe durch den Grundbuchrichter gilt die Erinnerung vom 6. Februar 1992 als Beschwerde gegen den Beschluß der Rechtspflegerin vom 15. Januar 1992, § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG. Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO uneingeschränkt statthaft, da sich der Berichtigungsanspruch gegen eine nicht von Anfang an unrichtige Eintragung richtet.
Die Beschwerde ist aber unzulässig. Die Beteiligten sind nicht beschwerdeberechtigt. Die Beschwerdeberechtigung deckt sich mit dem Antragsrecht (BayObLG, DNotZ 1989, 438; Horber/Demharter, GBO, 19. Aufl., § 71 Erl. 19 a m. w. N.). Antragsberechtigt ist gemäß § 13 Abs. 2 GBO nur derjenige, dessen Recht von der Eintragung (nachteilig) betroffen ist oder der durch die Eintragung unmittelbar begünstigt wird. Im Fall der Grundbuchberichtigung ist unmittelbar begünstigt, wer einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB hat (KGJ 47, 207; Horber/Demharter a. a. O., § 13 Erl. 13 c).
Daran fehlt es hier. Den Beteiligten steht kein Grundbuchberichtigungsanspruch zu. Sie sind - ungeachtet ihres etwaigen Erbrechts - nicht Eigentümer des oben näher bezeichneten Grundstücks. Das Grundstück steht vielmehr, obwohl das nicht im Grundbuch verlautbart ist, nach Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB im Eigentum derjenigen Rechtsperson, auf die das "Eigentum des Volkes" seit der deutschen Wiedervereinigung übergegangen ist. Das Grundstück ist durch Beschluß des Rates des Stadtbezirks Berlin-Friedrichshain vom 12. November 1987 auf der Grundlage des Baulandgesetzes vom 15. Juni 1984 in "Eigentum des Volkes" überführt worden. Mit Wirkung von diesem Tag sind daher die Beteiligten nicht mehr Eigentümer. Dem steht nicht entgegen, daß das "Eigentum des Volkes" bislang nicht im Grundbuch verlautbart ist und so auch - wie die Beteiligten zu Recht vortragen - nicht mehr verlautbart werden kann. Das ändert aber nichts an der materiellen Rechtslage, wonach die bisherigen Eigentümer durch den genannten Enteigungsbeschluß ihr Eigentum verloren haben. Die noch ausstehende Grundbuchumschreibung hätte nämlich nur den Charakter einer Grundbuchberichtigung, weil der Eigentumswechsel bereits mit Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses eingetreten ist. Die Frage, ob vor dem 3. Oktober 1990 Eigentum erworben oder verloren wurde, beurteilt sich nach dem Recht der ehemaligen DDR (Palandt/Bassenge, BGB, 51. Aufl., Art. 233 § 2 EGBGB Rdnr. 2).
Nach § 13 Abs. 1 Ziff. 1 des Baulandgesetzes entstand mit dem durch die staatliche Entscheidung über den Entzug des Eigentumsrechts festgelegten Zeitpunkt, hier dem 1. Januar 1988, Volkseigentum kraft Gesetzes. Der bei den Grundakten befindliche, mit einem Rechtskraftvermerk versehene Enteignungsbeschluß vom 12. November 1987 ist gemäß Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages als wirksam zu behandeln und darf vom Grundbuchamt nicht unbeachtet gelassen werden. Zwar gilt die Vermutungswirkung des § 891 BGB auch für das Grundbuchamt (Horber/Demharter, a. a. O., Anh. zu § 13 Anm. 6 b m. w. N.) und streitet hier für die Beteiligten als Erben des eingetragenen Eigentümers (vgl. RG, NJ 1926, 1955), jedoch ist das Grundbuchamt verpflichtet, das Grundbuch von unrichtigen Eintragungen freizuhalten. Dies bedeutet, daß es dann die Vermutungswirkung nicht zugrunde legen darf, wenn ihm - wobei dafür die Form des § 29 GBO nicht erforderlich ist - Tatsachen nachgewiesen oder bekannt werden, die die Unrichtigkeit des Grundbuches ergeben (Horber/Demharter, a. a. O.; Palandt/Bassenge, BGB, 51. Aufl., § 891 Rdnr. 10). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Unrichtigkeit aus anderen Urkunden, wie hier aus dem bei den Grundakten befindlichen, mit Rechtskraftvermerk versehenen Enteignungsbeschluß vom 12. November 1987 ergibt (vgl. Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Rdnr. 342). - Ob der Enteignungsbeschluß nach Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages aufgehoben oder im Verfahren nach dem mit dem Einigungsvertrag in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - die Rückübertragung des Grundstücks von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft verlangt werden kann, kann nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren entschieden werden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Inzwischen ist das "Volkseigentum" in Abt. I des Grundbuchs eingetragen worden.