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Enteignung

OVG BerlinOVG 8 B 22.9411.09.1995ZOV 1995, 483

EV Art. 19, Art. 41 ; VermG § 1 Abs. 7 ; 1. SED-UnBerG § 3 Abs. 2 ; 2. SED-UnBerG § 7

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Enteignung; verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit von Verwaltungsakten der DDR; Vorrang des Vermögensgesetzes

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Enteignungsmaßnahmen der DDR können als Hoheitsakte einer fremden Staatsgewalt nicht zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemacht werden.

2. Die Bundesrepublik Deutschland kann nur nach Maßgabe des Einigungsvertrages für Hoheitsakte der DDR verantwortlich gemacht werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Witwe und Alleinerbin des 1973 verstorbenen Kaufmanns und Architekten G. H.

G. H. wurde nach Auflassung vom 21. Dezember 1941 durch Eintragung vom 19. März 1952 Eigentümer des 5.600 m2 großen Grundstücks in Berlin-Treptow, das zuvor der H. & B. Wohnungsbaugesellschaft m.b.H. Berlin-Friedenau gehört hatte (deren Erwerb vom Oktober 1938/Mai 1939 datierte).

Er (der seine geschäftlichen Aktivitäten 1938 auf Österreich erstreckt hatte) erwarb im August 1946 die österreichische Staatsbürgerschaft, welche auch die Kl., gebürtige Deutsche, besitzt.

Der Rat des Stadtbezirks Treptow nahm das seit 1959 unter staatlicher Verwaltung stehende Grundstück durch Bescheid vom 21. Mai 1962 zugunsten des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Treptow in Anspruch und berief sich dazu auf § 10 des DDR-Verteidigungsgesetzes: Mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme (1. Januar 1982) gehe das Grundstück lastenfrei in Eigentum des Volkes über. Durch Feststellungsbescheid vom 8. Dezember 1962 setzte der Rat des Stadtbezirks Entschädigung fest, die mit Lasten verrechnet wurde.

Nach Inkrafttreten des Verteilungsgesetzes der DDR, mit welchem diese unter bestimmten Voraussetzungen österreichischen Staatsangehörigen Ersatz leisten wollte, bemühte sich die Kl. zunächst um solchen. Die Bundesverteilungskommission beim österreichischen Bundesministerium der Finanzen lehnte das Begehren jedoch durch Verfügung vom 6. März 1990 ab, weil ihr Mann die Stichtagsanforderungen nicht erfüllt habe.

Nunmehr wandte die Kl. sich an den Magistrat von Berlin (Ost), blieb jedoch auch dort erfolglos. Sie machte dann Restitutionsansprüche geltend.

Die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen erließ am 29. Januar 1993 einen Investitionsvorrangbescheid zugunsten der Beigeladenen, welche einen Geschoßwohnungsbau mit erheblich über hundert Wohneinheiten zu errichten beabsichtigte.

Die Bekl. haben den Standpunkt vertreten, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, weil das VermG eine abschließende Regelung getroffen habe.

Das Verwaltungsgericht hat am 4. November 1993 mündlich verhandelt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom selben Tage unter Hinweis auf seine den Beteiligten bekannte Rechtsprechung als unzulässig abgewiesen. Die Kl. hat Berufung eingelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist, wie der Senat durch Beschluß entscheiden darf, unbegründet.

Die nicht etwa auf Durchsetzung eines Anspruchs nach dem VwRehaG (vom 23. Juni 1994, BGBI. I S. 1311) gerichtete Klage ist - das hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden - unzulässig. Das stellt (der Kl. bzw. ihren Vertretern bekannt) ständige Senatsrechtsprechung dar.

Die Kl. wendet sich unmittelbar gegen eine Enteignungsmaßnahme der DDR von 1962, will also die gerichtliche Überprüfung von Hoheitsakten einer fremden Staatsgewalt, nämlich der Deutschen Demokratischen Republik, zu der auch der Magistrat von Berlin gehörte. Auszugehen ist davon, daß Hoheitsakte einer fremden Staatsgewalt nicht zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemacht werden können, weil jene nicht dem Verantwortungsbereich der dem Grundgesetz und den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland verpflichteten Staatsgewalt zuzurechnen sind. Eine unmittelbare Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne eines Einstehenmüssens für Akte der Staatsgewalt der DDR hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 25. Mai 1992 - 1 BvR 1914/91 - vgl. auch BVerfGE 84, 90 [123 f.]) im Rahmen der Verfassungsbeschwerde verneint. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt nichts anderes.

Auf dieser Grundlage muß davon ausgegangen werden, daß die Bundesrepublik Deutschland nur nach Maßgabe des mit der DDR geschlossenen Einigungsvertrages für deren Hoheitsakte vor Gericht verantwortlich gemacht werden kann. Grundsätzlich bleiben vor dem Beitritt der DDR ergangene Verwaltungsakte wirksam (Art. 19 Satz 1 EV). Spezielle Regelungen enthält Art. 41 EV für die aufgrund der sehr umfangreichen Enteignungspraxis der DDR entstandenen sogenannten offenen Vermögensfragen, die in der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 (Anl. III zum Einigungsvertrag) in den Grundzügen geregelt worden sind . Art. 41 EV i.V.m. Anl. III gehen davon aus, daß an die nach dem Rechtsverständnis der DDR wirksamen Enteignungen anzuknüpfen ist, die dadurch aufgeworfenen offenen Vermögensfragen zu regeln sind. Dies ist in dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG - i.d.F. vom 2. Dezember 1994, BGBI. I S. 3610) geschehen. Aus § 1 Abs. 1 a) und b) VermG ergibt sich, daß sogar entschädigungslose Enteignungen und solche, die gegen eine geringere Entschädigung durchgeführt wurden, als den Bürgern in der früheren DDR zustand, zwar wirksam, aber grundsätzlich nach näherer Maßgabe des Vermögensgesetzes rückgängig zu machen sind (§ 3 VermG). Nichts anderes gilt für die hier in Rede stehende Enteignung aufgrund des DDR-Verteidigungsgesetzes. Auf die mögliche Besatzungsrechtswidrigkeit dieser Maßnahmen kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr, daß sie nach Rechtsauffassung der DDR wirksam waren (so BVerwG, Beschluß vom 21. November 1994 - 7 B 91.94 - NJW 1995, S. 603, BVerwG, Beschluß vom 10. März 1994 - 4 B 46.94 - DÖV 1994, S. 611 = VIZ 1994, 349 [350]). Auf Art. 19 Satz 2 EV beruft sich die Kl. zu Unrecht. Diese Norm, nach der Verwaltungsakte der DDR aufgehoben werden können, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie legitimiert die bundesrepublikanischen Gerichte nicht unmittelbar zur Überprüfung von Hoheitsakten der DDR, sondern bedarf der Umsetzung durch konkretisierende gesetzliche Bestimmungen, wie sie z. B. in den beiden SED Unrechtsbereinigungsgesetzen (insbesondere dem VwRehaG), aber auch im Vermögensgesetz selbst erlassen worden sind (Urteil vom 30. Juni 1994 - BverwG 7 C 19.93 - BVerwGE 96, 172 [174]).

Das Vermögensgesetz regelt in Verbindung mit den beiden SED Unrechtsbereinigungsgesetzen (§ 3 Abs. 2 1 SED-UnBerG; und § 7 2. SED UnBerG), auf die § 1 Abs. 7 VermG in der Sache Bezug nimmt, die vermögensrechtlichen Ansprüche an den durch die DDR enteigneten Vermögenswerten umfassend und abschließend in der Weise, daß auch alle denkbaren Rückübertragungsansprüche auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften ausgeschlossen sind. Es sieht insbesondere nicht die Möglichkeit vor, unmittelbar beim Verwaltungsgericht auf Feststellung der Nichtigkeit einer Enteignungsmaßnahme der früheren DDR zu klagen. Jenes Gesetz, das gleichzeitig einen sozialverträglichen Interessenausgleich anstrebt (vgl. dazu insbesondere Nr. 3 der Gemeinsamen Erklärung), will solche dem DDR-Staat zuzurechnende vermögensentziehende oder vermögensbeeinträchtigende Maßnahme wieder gutmachen, die auf die Teilung Deutschlands oder auf bestimmte teilungsunabhängige Erscheinungen des Staats- und Gesellschaftssystems der DDR zurückgehen und die dem Gesetzgeber aus rechtsstaatlicher Sicht nicht hinnehmbar erscheinen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994, a.a.O.). Würden außerhalb des Vermögensgesetzes weitere Ansprüche geltend gemacht werden können, wäre diese Konzeption weitgehend außer Kraft gesetzt (BVerwG, Beschluß vom 10. März 1994 - BVerwG 4 B 46.94 - a.a.O.).

Das Begehren der Kl. ist der Sache nach auf Wiederherstellung ihres früheren Eigentums gerichtet. Ihre nunmehr vorgenommene Fixierung des Zeitpunktes der Nichtigkeitsfeststellung (3.10.1990) ändert daran nichts. Das auf die vorliegende Enteignungsmaßnahme anwendbare Vermögensgesetz sieht ein derartiges Vorgehen gerade nicht vor, sondern verweist den früheren Eigentümer auf das dort geregelte Rückübertragungsverfahren (BVerwG, Beschluß vom 19. Dezember 1994 - BVerwG 7 B 201.94 - ZIP 1995, 241).