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Enteignung

VG ChemnitzC 4 K 652/9222.06.1994ZOV 1995, 71

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 313, § 873, § 925 ; ZGB § 18 Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Enteignung; Eigentumserwerb; staatliche Stelle; schädigende Maßnahme; unlautere Machenschaften; Vermögensentziehung; Genossenschaftseigentum; Globalkaufvertrag; entschädigungslos Enteignung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Abgrenzung von Enteignung und rechtsgeschäftlichem Eigentumserwerb durch staatliche Stellen in der ehemaligen DDR.

2. Bei der Beurteilung, ob eine schädigende Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG vorliegt, kommt es auf die zivilrechtliche Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, aufgrund dessen der Vermögenswert dem Berechtigten nach damaligem Recht entzogen worden ist, nicht an.

3. Ob das Rechtsgeschäft, aufgrund dessen dem Berechtigten der Vermögenswert entzogen worden ist, nach den zu DDR Zeiten geltenden zivilrechtlichen Vorschriften wirksam war, ist für die Annahme einer schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG ohne Belang.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Rückübertragung bzw. Feststellung ihrer Berechtigung hinsichtlich der streitbefangenen Grundstücke. Im Grundbuch war unter Nr. 6 der Abteilung 1 der "Konsumverein für ... und Umgegend, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, in ..." zufolge Auflassung als Eigentümer eingetragen; nach Firmenwechsel wurde am 10. Dezember 1935 der neue Name der Eigentümerin: "Verbrauchergenossenschaft ... i. Sa., eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, in ..." eingetragen. Während des Dritten Reiches wurde das Vermögen der Verbrauchergenossenschaft liquidiert. Die sowjetische Besatzungsmacht setzte die damalige Genossenschaft mit der Rückübertragungsurkunde vom 16. August 1948 in ihre alten Rechte ein. Am 6. Mai 1953, eingetragen am 13. Mai 1953, ließ diese - zum damaligen Zeitpunkt in Abwicklung befindliche - das streitgegenständliche Grundstück an die eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht auf. Bei der Kl. handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin.

Der VDK faßte am 1. Oktober 1955 einen Beschluß, wonach die im Eigentum der konsumgenossenschaftlichen Organisationen stehenden Wohngrundstücke (Wohngebäude und Grund und Boden) an die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zu verkaufen waren. Der Verkauf erfolgte durch die Vereinbarung vom 30. November 1956 in Ausführung der Beschlüsse des Genossenschaftsrates des VDK vom 1. Oktober 1955 und des Präsidiums des Ministerrates vom 23. August 1956. Insgesamt wurden 535 konsumeigene, ausschließlich oder mindestens zu 75 % wohnraummäßig genutzte Gebäude einschließlich des Grund und Bodens, unbebaute Grundstücke, land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke sowie Trümmergrundstücke und vier konsumeigene Landgüter in das Eigentum des Volkes überführt.

Ausweislich des Rechtsträgernachweises vom 6. Mai 1957 ist der Rat der Stadt mit Wirkung vom 1. Januar 1957 Rechtsträger der streitbefangenen Grundstücke geworden; die Grundbuchumschreibung erfolgte am 14. Mai 1957.

Mit Rechtsträgernachweis vom 21. Mai 1962 wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung mit Wirkung vom 1. Januar 1961 Rechtsträger der streitbefangenen Grundstücke, die ab Juni 1962 unter der Flurstück-Nr. im Grundbuch weitergeführt wurden. Mit dem Schreiben vom 6. Mai 1993 meldete die e. G. - dabei handelt es sich um die unmittelbare Rechtsvorgängerin der Kl. - Restitutionsansprüche beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt an.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Beide Klageanträge sind erfolgreich, denn sie sind zulässig und begründet.

I. Zur Passivlegitimation (wird ausgeführt).

II. Der in der mündlichen Verhandlung am 22.6.1994 unter Nr. 1 gestellte Antrag der Kl. ist zulässig und begründet. Die Kl. ist Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Das streitgegenständliche Flurstück war auch Gegenstand einer schädigenden Maßnahme im Sinne von § 1 VermG. Die Rechtsvorgängerin der Kl. wurde indes nicht entschädigungslos enteignet im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. a) VermG. Enteignung i. S. dieser Vorschrift meint den vollständigen Verlust von Vermögenswerten durch legislative oder administrative Maßnahmen (vgl. Wasmuth in Rechtshandbuch, Vermögen und Investition in der ehemaligen DDR [im folgenden: Rechtshandbuch] RdNr. 8 zu § 1 VermG), d. h. durch einseitigen Hoheitsakt. Volkseigentum konnte zu DDR-Zeiten schon vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches - ZGB - sowohl im Wege der staatlichen Entscheidung als auch durch rechtsgeschäftlichen Erwerb entstehen. Durch hoheitlichen Akt entstand Volkseigentum beispielsweise nach Art. 24 Abs. 2 der im hier interessierenden Zeitraum geltenden DDR Verfassung 1949, durch Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz sowie durch Entzug der Eigentumsrechte nach bergbaurechtlichen, wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen oder anderen Bestimmungen, die der Durchsetzung volkswirtschaftlicher und gesellschaftlicher Interessen dienten. Darüber hinaus entstand Volkseigentum durch die Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechtes gemäß §§ 11 ff. Grundstücksverkehrsordnung, durch staatliche Genehmigung bei Eigentumsverzicht oder die Feststellung des Erbrechts des Staates.

Im vorliegenden Fall haben der VDK und das Ministerium der Finanzen die Vereinbarung vom 30.11.1956 als Globalkaufvertrag bezeichnet und in dieser Vereinbarung die Erklärung abgegeben, daß die in der Anlage aufgeführten Grundstücke und Landgüter aus dem Eigentum der konsumgenossenschaftlichen Einrichtungen ausscheiden und in das Eigentum des Volkes übergehen. Sie haben die Eigentumsumschreibungen im Grundbuch bewilligt und beantragt. Beide Partner der Vereinbarung haben ihren nachgeordneten Einrichtungen gegenüber in Anweisungen bzw. Durchführungsrichtlinien festgelegt, welche Grundstücke entsprechend dem Globalkaufvertrag zu verkaufen sind. Der VDK hat die Anweisung Nr. 37/1959 vom 30.11.1959 im Rahmen der erneuten Übertragung konsumeigener Grundstücke zum 1.1.1960 erlassen, die insoweit Anhaltspunkte für die Übertragungen im Jahre 1957 liefert (vgl. Begründung zum Beschluß des Genossenschaftsrates in Beschlüsse-Anweisungen-Informationen, Ausgabe B vom 30.11.1959, Nr. 22). Darin wird als Rechtsgrundlage für den Verkauf konsumeigener Wohngrundstücke an die Regierung der DDR der Globalkaufvertrag mit dem Ministerium der Finanzen angeführt und angewiesen, daß die genossenschaftlichen Organisationen keine Kaufverträge abzuschließen und keine Auflassungen zu erklären brauchen. Die zuständigen Abteilungen Finanzen bei den Räten der Kreise hatten die Grundbucheintragungen zu veranlassen. Des weiteren waren Regelungen über den Kaufpreis und die Übernahme der Grundstücksbelastungen enthalten. Die Grundstücke sollten somit nicht im Wege der Enteignung, sondern im Wege eines rechtsgeschäftlichen Erwerbes in Volkseigentum überführt werden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus etwaigen "immanenten Strukturgesetzlichkeiten des Systems der Konsumgenossenschaften" (so Brunner, Das Konsumgenossenschaftliche Eigentum in der ehemaligen DDR und seine Behandlung im intertemperalen Recht, in VIZ 1993, 285, 289). Bei den Beschlüssen des VDK-Vorstandes oder anderer Genossenschaftsorgane handelte es sich nicht um hoheitlich-administrative Maßnahmen, die Weisungen im Rahmen eines hierarchischen Subordinationsverhältnisses gleichzusetzen wären, etwa "weil derartige Maßnahmen im wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Schrifttum der DDR als "individuelle Einzelentscheidungen" innerhalb "vertikaler Leitungsverhältnisse" qualifiziert wurden" (so Brunner, a. a. O.). Selbst wenn die einzelnen Konsumgenossenschaften und ihre Verbände in den zu DDR-Zeiten geschlossenen, zentralistisch aufgebauten Sektor der öffentlichen Wirtschaft unter staatlicher Leitung vollständig eingebunden waren, so waren sie doch jedenfalls formaljuristisch eigenständig (so auch Brunner, a. a. O., S. 288). Die Organisationsteile der konsumgenossenschaftlichen Wirtschaft, nämlich Kreis- und Bezirkskonsumgenossenschaften und der VDK, waren wirtschaftlich und rechtlich selbständig. Trotz der vollständigen Einbindung des konsumgenossenschaftlichen Sektors wurde zwischen volkseigenen Betrieben und Konsumgenossenschaften differenziert:

"Der Unterschied zwischen der volkseigenen Wirtschaft und dem genossenschaftlichen Sektor besteht darin, daß zwei verschiedene Methoden der Tätigkeit der Werktätigen bei der Errichtung der Grundlagen des Sozialismus verfolgt werden, denen jedoch weitgehend die gleichen Prinzipien zugrunde liegen. Aus der Tatsache der Anwendung dieser gleichen Prinzipien darf aber nicht der falsche Schluß gezogen werden, daß das genossenschaftliche Eigentum den Inhalt des Volkseigentums annimmt oder ihm gleichzustellen ist. Der Unterschied der gesellschaftlichen Entwicklungsstufe zwischen diesen beiden Eigentumskategorien bleibt" (Artzt in NJ 1952, 568, 571).

Aus alledem folgt, daß selbst eine etwaige wirtschaftspolitische Zielsetzung der Eigentumsübertragung allein nicht dazu führen kann, der Vereinbarung vom 30. November 1956 den Charakter eines staatlichen Hoheitsaktes zu verleihen. Das streitgegenständliche Grundstück war allerdings Gegenstand einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG, d. h. es ist aufgrund unlauterer Machenschaften erworben worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, sind vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 VermG nur solche Vorgänge erfaßt, bei denen - gemessen an den in der ehemaligen DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - nicht alles "mit rechten Dingen zugegangen" ist, bei denen also ein den Vorgang inkriminierendes manipulatives Element vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1993 - Az.: 7 C 42.92 - in LKV 1994, 109, 109). Vorliegend kann offen bleiben, ob der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG schon dann eröffnet ist, wenn das Vorgehen nach damaligem Recht schlicht rechtswidrig war, denn die gewollte Eigentumsübertragung an dem streitgegenständlichen Grundstück erfolgte darüber hinaus unter bewußter Umgehung des seinerzeit maßgeblichen DDR-Rechts seitens des beteiligten Ministeriums und des VDK. Deshalb kommt es nach Auffassung der Kammer auch nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Vermögensübertragung an (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.2.1994 - Az.: V ZR 254/92 - in NJW 1994, 1283, 1284; a. A. Wasmuth, in Rechtshandbuch, RdNr. 104 zu § 1 VermG; Meier in Kimme, Offene Vermögensfragen, RdNr. 109 zu § 1 VermG; Fieberg/Reichenbach in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verst

egen, VermG-Kommentar, RdNr. 78 zu § 1 VermG).

Der Ansicht, daß Tatbestandsvoraussetzung für den § 1 Abs. 3 VermG der nach damaligem Recht wirksame Erwerb sei, ist nach Auffassung der Kammer auch deswegen nicht zu folgen, weil diese Vorschrift als Auffangtatbestand all jene rechtsstaatswidrigen Vermögensübertragungen erfassen soll, die von den übrigen Vorschriften des § 1 VermG nicht erfaßt werden. Würde hingegen der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet, weil der Vermögensverlust nach damaligem Recht nicht wirksam zustande gekommen war, so wäre die Geltendmachung etwa bestehender zivilrechtlicher Ansprüche u. U. im Zivilrechtswege gegeben. Dem widerspricht, daß vorliegend eine typische Fallkonstellation des Vermögensrechts gegeben ist, da die - wie unten noch auszuführen sein wird - machtmißbräuchlich erfolgte Grundbucheintragung und die Übernahme des streitgegenständlichen Grundstücks in Volkseigentum zu ungeklärten Eigentumsverhältnissen geführt haben. Mit den herkömmlichen Mitteln des Zivilrechts läßt sich jedoch ein Ausgleich der sich im Vermögensrecht gegenüberstehenden Interessen nicht erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 3.4.1994 - Az.: V ZR 83/91 - in NJW 1992, 1757, 1757). Insbesondere bestünde die Gefahr, daß das inzwischen ausgeklügelte System der aufeinander abgestimmten Gesetze (VermG, Investitionsvorranggesetz, Grundstücksverkehrsordnung, u. a.) unterlaufen würde. Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Grundeigentum unterlag in dem hier interessierenden Zeitraum der Jahre 1956 und 1957 - vor Inkrafttreten des ZGB - den Bestimmungen der §§ 313, 873 ff., 925 ff. BGB.

Die Ansicht des Bekl., daß auf die Übertragung von genossenschaftlichem Eigentum die damaligen Vorschriften über die Fondsinhaberschaft entsprechend anzuwenden gewesen wären, vermag nicht zu überzeugen.

Lediglich Volkseigentum war in sog. Fonds gegliedert. Die DDR Rechtsordnung hatte mit "Fonds" einen neuen eigentumsrechtlichen Begriff geschaffen (Wirtschaftsrecht, Lehrbuch, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985, [im folgenden: Wirtschaftsrecht] S. 244); dabei handelte es sich um Einheiten des Volkseigentums, die bestimmten - sog. Fondsinhabern - rechtlich zugeordnet waren. Bei Grundstücken wurde der Begriff Rechtsträger dafür verwendet (vgl. Lörler in Rädler/Raupach/Bezzenberger [Hrsg.], Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil I, RdNr. 13).

Das Eigentum sozialistischer Genossenschaften war zwar auch gesellschaftliches Eigentum, aber niederer Ordnung, jedenfalls nicht Volkseigentum. Das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik hat in einem Urteil vom 18.6.1956 entschieden, daß "das genossenschaftliche Eigentum [...] das Eigentum einer Gruppe von Menschen [ist], die sich in einer Genossenschaft sozialistischen Charakters zusammengeschlossen haben. Nur die Genossenschaft selbst (...) kann über dieses Eigentum verfügen, und nur diesem Personenkreis fließen die Nutzungen zu. Anders liegt es beim Volkseigentum als Allgemeineigentum der Gesellschaft. Das genossenschaftliche Eigentum als Gruppeneigentum kann demnach keine, wenn auch nur niedere Form des Volkseigentums sein. Wohl aber gehört es als Gruppeneigentum (...) zum gesellschaftlichen (sozialistischen) Eigentum, zu dem auch als höhere Form das Volkseigentum gehört. Aus der Zugehörigkeit zum gesellschaftlichen Eigentum kann nicht hergeleitet werden, daß Bestimmungen, die nur für das Volkseigentum erlassen sind, auch auf das Genossenschaftseigentum angewandt werden" (OGZ [1958] 5, 17, 19).

Selbst nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches am 1.1.1976 war das Eigentum sozialistischer Genossenschaften vom Volkseigentum getrennt (vgl. § 18 Abs. 1 ZGB). Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 ZGB standen die Rechte aus dem genossenschaftlichen Eigentum der Genossenschaft zu, und nach § 19 Abs. 2 ZGB waren die sozialistischen Genossenschaften als sozialistische Eigentümer entsprechend den Rechtsvorschriften und ihren Statuten berechtigt, das ihnen gehörende Eigentum zu besitzen, zu nutzen und darüber zu verfügen. Bei der Anwendung der BGB Bestimmungen war lediglich zu beachten, daß sie mit der Übernahme durch den sozialistischen Staat einen veränderten gesellschaftlichen Inhalt erhalten hatten. Dies bedeutete allerdings nicht, daß die Gesetze etwa entgegen ihrem Wortlaut oder überhaupt nicht angewendet werden durften. Daher war es auch nicht zulässig, unter Berufung "auf Erkenntnisse und Erwägungen der politischen Ökonomie oder sonstiger Gesellschaftslehre, die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen abzulehnen" (OGZ [1957] 2, 215, 219). Anderes galt für Gesetze oder einzelne Normen, die mit den Grundsätzen der Verfassung der DDR nicht in Einklang standen, wie z. B. einzelne Bestimmungen des Familienrechts (OGZ, a. a. O., 219). Im Bereich des Sachenrechts betraf dies jedoch in erster Linie das Volkseigentum, so daß "naturgemäß eine Reihe von Vorschriften des BGB im Interesse des gebotenen Schutzes des Volkseigentums auf dieses keine Anwendung finden [konnten], so z. B. nicht zu Ungunsten von Volkseigentum die Normen über den gutgläubigen Erwerb des Eigentumsrechts und die Bestimmungen der §§ 946 ff. BGB" (Gähler in NJ 1956, 685, 687).

Davon abgesehen waren die §§ 313, 873, 925 BGB gemäß Art. 144 der DDR Verfassung 1949 unmittelbar geltendes Recht. Insbesondere wurde in den Jahren 1956/57 noch zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Rechtsgeschäft unterschieden (Schirm in NJ 1956, 695, 695), bevor das Abstraktionsprinzip mit Inkrafttreten des ZGB weitgehend aufgegeben wurde. So stellte das Oberste Gericht in Zivilsachen in einem Urteil vom 15.3.1955 fest, daß Eigentum an Grundstücken nach den Bestimmungen des Sachenrechts durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch erworben werde, §§ 873, 925 BGB (OGZ [1957/58] 3, 298, 302). Daß diese Vorschriften auch für die Übertragung von Grundeigentum der Konsumgenossenschaften galten, wird belegt durch die im Jahre 1953 erfolgte Übertragung des streitgegenständlichen Grundstücks, bei der ausweislich der Unterlagen bei den Grundakten die Auflassung sowie die Bewilligung der Grundbuchumschreibung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen beim Rat der Stadt erklärt worden waren.

Im vorliegenden Fall konnte jedoch die Vereinbarung vom 30.11.1957 keinen Eigentumsübergang gemäß §§ 313, 873, 925 BGB bewirken. Dabei kann, da nicht entscheidungserheblich, dahinstehen, ob der VDK nach den damaligen Genossenschaftsstatuten über das Grundeigentum der Kl. überhaupt verfügungsbefugt war (bejahend BezG Dresden, Urt. v. 13.10.1992 - Az.: 2 S 50/92 -, in VIZ 1993, 313). Auch die Formnichtigkeit des nicht notariell beurkundeten Globalkaufvertrages nach § 313 Satz 1 BGB wäre nach § 313 Satz 2 BGB mit der Eintragung des Volkseigentums in das Grundbuch wohl insoweit als geheilt anzusehen.