Enteignung
Art. 143 Abs. 3 GG; § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG; Berliner Liste A Leitsätze (der Redaktion) 1. Enteignungsmaßnahmen auf besatzungshoheitlicher Grundlage sind (auch) solche, die durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht wurden
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Enteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; sowjetische Besatzungsmacht; Zurechnungszusammenhang; rechtliches Gehör
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Enteignungsmaßnahmen auf besatzungshoheitlicher Grundlage sind (auch) solche, die durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht wurden und maßgeblich auf deren Entscheidung beruhten. Das gilt auch dann, wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet worden sind. Entscheidend ist der Zurechnungszusammenhang. 2. Zur Frage des rechtlichen Gehörs.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage eines Restitutionsausschlusses für Enteignungen im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin nach der sogenannten Berliner Liste A.
I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Kreditgesellschaft, begehrte im Ausgangsverfahren die Rückübertragung von Vermögenswerten, die aufgrund der vom Magistrat von Groß-Berlin beschlossenen Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen vom 10. Mai 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 112) in Verbindung mit der ihr beigefügten Liste A enteignet worden sind.
Die Klage der Beschwerdeführerin auf Rückübertragung hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im wesentlichen wie folgt begründet: Der geltend gemachte Rückübertragungsanspruch sei nach § 1 Abs. 8 Buchst. a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) ausgeschlossen. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestünden keine Bedenken.
Die Enteignung durch die Verordnung vom 10. Mai 1949 und die Liste A sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt. Dem könne nicht entgegengehalten werden, die Maßnahme habe dem erklärten Willen der Alliierten Kommandantur und damit dem Besatzungsrecht widersprochen. Auch wenn das interalliierte Besatzungsrecht verletzt worden sei, komme es für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG allein darauf an, daß die Maßnahme der Sowjetunion zuzurechnen sei, die faktisch nach der Spaltung Berlins Ende 1948/Anfang 1949 unter Verletzung des Viermächtestatus von Berlin im sowjetischen Sektor Hoheitsträger gewesen sei.
Aus der Entstehungsgeschichte der genannten Verordnung und der Liste A ergebe sich, daß diese auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhten. Die entscheidende Kammer zitiert in diesem Zusammenhang zur näheren Begründung zwei längere Passagen aus der Entscheidung einer anderen Kammer desselben Gerichts. Darin sind zum Nachweis dafür, daß die Liste A wie die derselben Verordnung weiter beigefügte Liste C dem Verantwortungsbereich der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen sei, Unterlagen aus dem Landesarchiv Berlin, ein im Verordnungsblatt der Stadt Berlin veröffentlichter Befehl des Chefs der Besatzung der Stadt Berlin und ein in einer Fachzeitschrift zitierter Brief angeführt und gewürdigt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Mit seiner Annahme, die auf die Liste A gegründeten Enteignungen hätten auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruht, habe sich das Verwaltungsgericht in dem Rahmen gehalten, der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gesteckt worden sei. Danach komme es nicht darauf an, ob der Enteignungsmaßnahme eine (gezielte) Beschlagnahme durch die Sowjetunion vorausgegangen sei oder ob die Enteignung durch ausdrückliche Verlautbarung der Besatzungsmacht gebilligt worden sei. Ebensowenig sei es von Bedeutung, ob die Enteignungsgrundlage gegen alliiertes Recht oder gar gegen sonstiges (Verfassungs-)Recht verstoßen habe, sofern nur, wie es das Verwaltungsgericht unangegriffen dargelegt habe, die Enteignungsgrundlagen auf dem Einfluß der sowjetischen Besatzungsmacht beruht hätten und damit ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen seien.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 14 GG durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses habe außerdem gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.
a) Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht nur geklärt, daß der in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluß für die in den Jahren 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen und die seiner Durchführung dienende Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerfGE 84, 90; 94, 12), was die Beschwerdeführerin jetzt auch nicht mehr in Zweifel zieht. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich vielmehr auch, wie der Begriff der Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne dieser Vorschrift verfassungsrechtlich bedenkenfrei verstanden werden kann. Danach können als Enteignungsmaßnahmen auf besatzungshoheitlicher Grundlage solche Maßnahmen angesehen werden, die durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht wurden und maßgeblich auf deren Entscheidung beruhten. Eine solche Einschätzung kommt auch dann in Betracht, wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet wurden. Entscheidend ist jeweils der Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht, der voraussetzt, daß die getroffenen Maßnahmen von der Besatzungsmacht ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generell oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder von ihr jedenfalls stillschweigend geduldet wurden (vgl. BVerfGE 84, 90 [113 ff.]; 94, 12 [31 f.]). Die Verfassungsbeschwerde zeigt keinen zusätzlichen Klärungsbedarf auf.
b) Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung besteht - im Hinblick auf die Eigentumsgarantie ebenso wie unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes - keine Notwendigkeit, die Regelungen über den Restitutionsausschluß verfassungskonform so auszulegen, daß Restitutionsansprüche, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, vom Geltungsbereich des Vermögensgesetzes erfaßt werden. Die Beschwerdeführerin sieht das wegen besatzungs- und völkerrechtlicher Besonderheiten, die sie für den Ostsektor Berlins annimmt, anders und leitet aus diesen Besonderheiten ab, daß ihr vor der Wiedervereinigung noch Rechtspositionen zugestanden hätten, die auch durchsetzbar gewesen seien und nicht ausgeschlossen werden dürften. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Anschluß an das Verwaltungsgericht verfassungsrechtlich unangreifbar ausgeführt hat, sind der Beschwerdeführerin die Vermögenswerte, deren Rückübertragung sie begehrt, unter dem Einfluß der sowjetischen Besatzungsmacht aufgrund der vom Magistrat von Groß-Berlin beschlossenen Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen vom 10. Mai 1949 entzogen worden. Selbst wenn dies gegen Besatzungs- und Völkerrecht verstoßen haben sollte, ist nicht ersichtlich, daß den von Enteignungen nach dieser Verordnung betroffenen Eigentümern realisierbare Rechtspositionen verblieben sein könnten. Auch die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, wie der von ihr behauptete "Rechtsanspruch auf Anerkennung ihrer Eigentumsrechte" vor der Wiedervereinigung tatsächlich hätte verwirklicht werden können. Die Annahme hypothetischer Geschehensabläufe mit einer Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik hin zu einer demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung anstelle ihres durch vertragliche Absprachen ermöglichten Beitritts zur Bundesrepublik Deutschland kann das Vorhandensein real existierender und durchsetzbarer Rechtspositionen nicht ersetzen.
2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt.
a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Enteignung, deren Rückgängigmachung die Beschwerdeführerin erstrebt, beruhe auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Die Auffassung, der besatzungshoheitliche Charakter erschließe sich aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung vom 10. Mai 1949 und der ihr beigefügten Listen A und C, ist in der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung, die es sich zu eigen gemacht hat, eingehend und nachvollziehbar begründet und deshalb nicht willkürlich (vgl. BVerfGE 89, 1 [13 f.]). Zu Recht hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß sich die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in dem Rahmen halte, der durch die Rechtsprechung unter anderem des Bundesverfassungsgerichts gesteckt worden sei. Danach kommt es, wie vorstehend unter 1 a) dargestellt, für die Einordnung einer Maßnahme als besatzungshoheitlich ausschlaggebend auf den - vom Verwaltungsgericht bejahten und vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten - Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht an.
b) Das Bundesverwaltungsgericht hat schließlich nicht dadurch die Bedeutung des Art. 103 Abs. 1 GG verkannt, daß es die von der Beschwerdeführerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Verfahrensrüge als nicht den Darlegungserfordernissen genügend angesehen hat. Die Auffassung, eine Gehörsrüge sei ordnungsgemäß nur erhoben, wenn auch dargelegt wird, was vorgetragen worden wäre, wenn rechtliches Gehör wie beansprucht gewährt worden wäre, und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre, entspricht der Rechtsprechung, die das Bundesverfassungsgericht zur Substantiierungspflicht im Verfassungsbeschwerdeverfahren entwickelt hat (vgl. BVerfGE 28, 17 [19 f.]; 82, 236 [256 f.]). Sie gründet darauf, daß ohne den genannten Vortrag nicht geprüft und entschieden werden kann, ob die mit der Gehörsrüge angegriffene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
Auf diese Prüfung kann auch in Fällen der hier in Rede stehenden Art nicht verzichtet werden. Es wäre der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, sich die Dokumente, die in der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung zur Entscheidungsgrundlage gemacht worden waren, zu beschaffen. Dies gilt ohne weiteres insoweit, als diese Dokumente frei zugänglich waren, also hinsichtlich der Ziffer 6 des im Verordnungsblatt der Stadt Berlin (Ausgabe Nr. 1, Juli 1945, S. 2) veröffentlichten Befehls Nr. 1 des Chefs der Besatzung der Stadt Berlin vom 28. April 1945 und letztlich auch hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht nicht im Original eingesehenen, sondern nach dem Aufsatz von Schubert, VIZ 1994, S. 277 (278 Fn 22), zitierten Schreibens der Groß Berliner Grundstücksverwaltungs-AG an den Präsidenten der Deutschen Treuhandverwaltung vom 27. November 1948. Es trifft aber auch für die übrigen - in dem genannten Aufsatz zum Teil ebenfalls angeführten (vgl. a. a. O. S. 278 Fn 24) - Dokumente zu, von denen sich die Beschwerdeführerin durch Akteneinsicht (vgl. § 100 Abs. 1 VwGO) oder in der Weise hätte Kenntnis verschaffen können, daß sie sich von den dem Gericht vorliegenden Unterlagen Abschriften erteilen ließ (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dazu hätten ihr zwei Monate Zeit zur Verfügung gestanden (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Beschwerdeführerin hat diesen Weg offensichtlich nicht beschritten. Warum er ihr nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, wird in der Verfassungsbeschwerde nicht gesagt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß ein entsprechendes Vorgehen nicht zur Erlangung der Kenntnis von den in Rede stehenden Dokumenten geführt hätte und es deshalb ausgeschlossen war, diese Dokumente zur Grundlage des vom Bundesverwaltungsgericht verlangten Beschwerdevortrags zu machen.