Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung
§ 536 BGB, § 326 Abs. 1 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung; Erfüllungsverweigerung, ernstliche und endgültige; Wohnungsbesichtigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Befindet sich der Mieter mit Schönheitsreparaturen in Verzug und will der Vermieter deshalb Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen, so ist die Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne des § 326 Abs. 1 BGB nur dann entbehrlich, wenn der Mieter die fälligen Schönheitsreparaturen ernsthaft und endgültig verweigert hat. Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der Mieter in zweifelsfreier Weise deutlich gemacht hat, er werde in gar keinem Falle mehr Schönheitsreparaturen ausführen. Der bloße Hinweis, keine Schönheitsreparaturen mehr auszuführen, reicht für sich gesehen für eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung grundsätzlich nicht aus.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. waren Mieter einer Wohnung. Nachdem sie das Mietverhältnis gekündigt hatten, fand am 21.2.1986 eine Wohnungsbesichtigung statt, derzufolge noch Schönheitsreparaturen durchzuführen waren. Die Bekl. führten in der Folgezeit auch Schönheitsreparaturen durch. Am 17.3.1986 fand eine weitere Wohnungsbesichtigung statt, bei der die Bekl. erklärten, weitere Schönheitsreparaturen nicht mehr auszuführen. Das AG hat die Klage auf Schadensersatz wegen Nichtausführung von Schönheitsreparaturen abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Daß die Kl. die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB nicht herbeigeführt hatte, stellt sie nicht in Abrede.
Entgegen ihrer Auffassung hat aber das Amtsgericht auch mit Recht erkannt, daß nicht entbehrlich war, gegenüber den Bekl. nach dieser Vorschrift vorzugehen.
Die Äußerung des Mieters, Malerarbeiten nicht auszuführen, reicht für sich gesehen grundsätzlich nicht aus.
Denn solange nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese Äußerung auf der - wenn auch irrigen - Annahme beruht, Malerarbeiten seien aus Rechtsgründen nicht mehr geschuldet, erfüllt das Vorgehen gemäß § 326 Abs. 1 BGB seine Funktion, nämlich den Schuldner letztmalig zu ermahnen, seiner Leistungspflicht nachzukommen.
Solche Umstände liegen regelmäßig vor, wenn der Mieter bereits Malerarbeiten erbracht hat und zu weiteren Arbeiten sich nicht verpflichtet fühlt, weil er meint, ordnungsgemäß erfüllt zu haben.