Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung
§ 326 Abs. 1 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Befindet sich der Mieter mit Schönheitsreparaturen in Verzug und will der Vermieter deshalb Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen, so ist die Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne des § 326 Abs. 1 BGB nur dann entbehrlich, wenn der Mieter die fälligen Schönheitsreparaturen ernsthaft und endgültig verweigert hat. Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der Mieter in zweifelsfreier Weise deutlich gemacht hat, er werde in gar keinem Falle mehr Schönheitsreparaturen ausführen. Der bloße Hinweis, keine Schönheitsreparaturen mehr auszuführen, reicht für sich gesehen für eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung grundsätzlich nicht aus.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. waren Mieter einer Wohnung. Nachdem sie das Mietverhältnis gekündigt hatten, fand am 21.2.1986 eine Wohnungsbesichtigung statt, derzufolge noch Schönheitsreparaturen durchzuführen waren. Die Bekl. führten in der Folgezeit auch Schönheitsreparaturen durch. Am 17.3.1986 fand eine weitere Wohnungsbesichtigung statt, bei der die Bekl. erklärten, weitere Schönheitsreparaturen nicht mehr auszuführen. Das AG hat die Klage auf Schadensersatz wegen Nichtausführung von Schönheitsreparaturen abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Auch in bezug auf die wegen Nichtausführung von Schönheitsreparaturen geltend gemachten Ersatzansprüche ist die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.
Daß die Kl. die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB nicht herbeigeführt hatte, stellt sie nicht in Abrede.
Entgegen ihrer Auffassung hat aber das Amtsgericht auch mit Recht erkannt, daß nicht entbehrlich war, gegenüber den Bekl. nach dieser Vorschrift vorzugehen.
Denn die Voraussetzungen für eine Entbehrlichkeit von Inverzugsetzung, Setzen einer Nachfrist und Androhung, nach Ablauf der Frist die Erfüllung der Leistung durch die Schuldner abzulehnen, liegen nicht vor.
Sie sind nämlich nur dann gegeben, wenn der Schuldner "ernsthaft und endgültig" die Erfüllung der Leistung verweigert hat.
Das ist erst dann anzunehmen, wenn der Mieter in zweifelsfreier Weise deutlich gemacht hat, er werde in gar keinem Falle mehr Schönheitsreparaturen ausführen, gleich, ob solche noch fällig seien oder nicht.
Die Äußerung des Mieters, Malerarbeiten nicht auszuführen, reicht für sich gesehen daher grundsätzlich nicht aus.
Denn solange nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese Äußerung auf der - wenn auch irrigen - Annahme beruht, Malerarbeiten seien aus Rechtsgründen nicht mehr geschuldet, erfüllt das Vorgehen gemäß § 326 Abs. 1 BGB seine Funktion, nämlich den Schuldner letztmalig zu ermahnen, seiner Leistungspflicht nachzukommen.
Solche Umstände liegen regelmäßig vor, wenn der Mieter bereits Malerarbeiten erbracht hat und zu weiteren Arbeiten sich nicht verpflichtet fühlt, weil er meint, ordnungsgemäß erfüllt zu haben.
In Ansehung dieser Grundsätze kommt es auf die von der Kl. behaupteten Äußerungen des Bekl. zu 1. bei der Wohnungsbesichtigung am 17. März 1986 nicht an.
Dahingestellt bleiben können ferner die Behauptungen über den malermäßigen Erstzustand der Wohnung, die Fälligkeit der Malerarbeiten bei Rückgabe der Wohnung und über das Verhalten des Hauswarts bei Entgegennahme der Schlüssel.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Die Entscheidung ist wenig befriedigend. Die Mieter haben, wie aus der Entscheidung hervorgeht, anläßlich einer Wohnungsbesichtigung klar erklärt, sie würden weitere Schönheitsreparaturen nicht ausführen. Wie denn, wenn nicht so, kann eine vom Landgericht geforderte ernsthafte und endgültige, zweifelsfreie Erfüllungsverweigerung denn aussehen? Muß eine solche Äußerung des Mieters möglicherweise mit schmückenden Äußerungen wie "weitere Schönheitsreparaturen nur über meine Leiche" oder "und wenn Sie sich auf den Kopf stellen, keinen Pinselstrich mehr" versehen werden? Das heißt, die Anforderungen an eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung heillos zu überspitzen. Der Rechtssicherheit dient diese Entscheidung nicht. DIETER BLÜMMEL