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Entbehrlichkeit der Sachverhaltsdarstellung, inhaltliche Anforderungen an ein Urteil

BGHV ZR 158/2029.01.2021GE 2021, 644

ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Trotz Zulassung der Revision kann der BGH deren Prüfung nicht vornehmen, wenn das angefochtene Berufungsurteil weder eine eigene Sachdarstellung noch eine ausreichende Bezugnahme auf die Feststellungen des AG enthält, ebenso wenig wie die in zweiter Instanz gestellten Berufungsanträge.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kl. macht geltend, der ehemalige Verwalter habe einen am 31. Juli 2017 gefassten Beschluss fehlerhaft umgesetzt. Er möchte die gerichtliche Ersetzung eines Beschlusses mit dem Inhalt erreichen, dass der aktuelle Verwalter die streitgegenständliche Tür auf Kosten der Wohnungseigentümer wie von ihm gewünscht einzubauen habe.

2 Das Amtsgericht hat die Klage ausweislich des Berufungsurteils abgewiesen, die dagegen gerichtete Berufung des Kl. ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl. seine Anträge weiter, soweit erstinstanzlich zu seinem Nachteil entschieden worden ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 3 Das Berufungsgericht meint, der Kl. habe keinen Anspruch auf eine Beschlussersetzung nach § 21 Nr. 8 WEG, da er lediglich eine andere Umsetzung des Beschlusses vom 31. Juli 2017 verlange. Da es sich insoweit ggf. um eine Pflichtverletzung des Verwalters handele, seien etwaige Ansprüche gegen diesen zu richten. Der durch das Gericht zu ersetzende Beschluss könne auch nicht die Anweisung an den Verwalter zum Gegenstand haben, den Beschluss vom 31. Juli 2017 ordnungsgemäß umzusetzen. Hierzu seien die Wohnungseigentümer nämlich nicht verpflichtet. Andernfalls müssten sie zwangsläufig die dafür notwendigen Kosten übernehmen, obwohl der (ehemalige) Verwalter den Beschluss ordnungswidrig umgesetzt habe. In der Sache hafteten sie damit für die Umsetzung des Ausgangsbeschlusses; dies stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

II. 4 Die Revision hat Erfolg. Zu entscheiden ist durch Versäumnisurteil. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Bekl., sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82 ff.).

5 1. Das angefochtene Urteil ist bereits deshalb aufzuheben, weil es keine der Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechende Darstellung enthält. Weil es die Revision zugelassen hat, sind die von dem Berufungsgericht angeführten Vorschriften, nach denen es meint, von der Darstellung eines Tatbestands absehen zu können (§ 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 ZPO), offensichtlich nicht einschlägig. Die tatbestandlichen Feststellungen in den Gründen des Berufungsurteils reichen nicht aus, um dem Senat eine revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen.

6 a) Der für das Revisionsverfahren maßgebliche Prozessstoff bestimmt sich nach § 559 ZPO. Danach ist Grundlage der Prüfung des Revisionsgerichts grundsätzlich nur der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil einschließlich der in ihm enthaltenen wirksamen Bezugnahmen sowie aus dem Sitzungsprotokoll erschließt (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen im Sinne des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO oder sind sie derart lückenhaft, dass sich die tatsächlichen Gründe der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zweifelsfrei erkennen lassen, ist eine revisionsrechtliche Prüfung nicht möglich. In einem solchen Fall liegt ein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung des Berufungsurteils zur Folge hat (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 231/15, NJW-RR 2017, 653 Rn. 4 ff.; BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 3/17, NZM 2017, 732 jeweils mwN. sowie zur Rechtsbeschwerde Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 157/11, NJW-RR 2012, 141 Rn. 2). Gleiches gilt, wenn sich die Berufungsanträge nicht aus dem Berufungsurteil ergeben. Deren Wiedergabe ist nicht deshalb entbehrlich, weil sie in dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht enthalten sind (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04, NJW-RR 2005, 716, 717).

7 b) Ein solcher Verfahrensmangel ist hier gegeben.

8 aa) Das Berufungsurteil enthält weder eine Sachdarstellung noch eine Bezugnahme auf die Feststellungen des Amtsgerichts. Eine solche kann nicht in dem Eingangssatz „Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen“ gesehen werden; denn er besagt nichts darüber, auf welchen tatsächlichen Feststellungen das erstinstanzliche Urteil beruht (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 231/15, NJW-RR 2017, 653 Rn. 6). Soweit sich in den Gründen des Berufungsurteils punktuell Tatsachenmitteilungen finden, reichen diese nicht aus, um sich den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt in seiner Gesamtheit zu erschließen. So ist unbekannt, welchen Inhalt der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 31. Juli 2017 hat, inwiefern er ordnungswidrig umgesetzt worden sein soll, was nach Auffassung des Kl. für eine ordnungsgemäße Umsetzung erforderlich ist und in welcher Weise er sich bislang um diese bemüht hat. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nur entnehmen, dass um den Einbau einer Tür gestritten wird.

9 bb) Ebenso wenig ergeben sich die Berufungsanträge der Parteien aus dem Urteil. Soweit in den Gründen erwähnt wird, der Kl. beantrage eine Beschlussersetzung gerichtet auf die Anweisung an den Verwalter, die Tür wie vom Kl. gewünscht einbauen zu lassen, dürfte damit zum einen nicht die Formulierung des Klageantrags wiedergegeben sein. Zum anderen ergibt sich aus der Revisionsbegründung, dass der Kl. insoweit einen Haupt- und Hilfsantrag verfolgt und das Urteil des Amtsgerichts nur teilweise angefochten hat. Nichts davon lässt das Berufungsurteil erkennen.

10 2. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens hat der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das angefochtene Berufungsurteil muss entweder eine eigene Sachdarstellung oder eine ausreichende Bezugnahme auf die Feststellungen des AG enthalten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien sind Mitglieder einer WEG. Der Kläger macht geltend, der ehemalige Verwalter habe einen am 31. Juli 2017 gefassten Beschluss fehlerhaft umgesetzt. Er möchte die gerichtliche Ersetzung eines Beschlusses mit dem Inhalt erreichen, dass der aktuelle Verwalter die streitgegenständliche Tür wie von ihm gewünscht auf Kosten der Wohnungseigentümer einzubauen habe.

Das AG hat die Klage ausweislich des Berufungsurteils abgewiesen, die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Das LG meint, der Kläger habe keinen Anspruch auf einen Beschlussersetzung, da er lediglich eine andere Umsetzung des Beschlusses vom 31. Juli 2017 verlange. Da eine Pflichtverletzung des ehemaligen Verwalters behauptet werde, seien etwaige Ansprüche gegen diesen zu richten. Der durch das Gericht zu ersetzende Beschluss könne auch nicht die Anweisung an den Verwalter zum Gegenstand haben, den Beschluss vom 31. Juli 2017 ordnungsgemäß umzusetzen. Hierzu seien die Wohnungseigentümer nämlich nicht verpflichtet. Andernfalls müssten sie zwangsläufig die dafür notwendigen Kosten übernehmen, obwohl der (ehemalige) Verwalter den Beschluss ordnungswidrig umgesetzt habe. In der Sache hafteten sie damit für die Umsetzung des Ausgangsbeschlusses; dies stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Mit der vom LG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Revision führt zu dem Erfolg, dass das angefochtene Berufungsurteil bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist und das LG nach Zurückverweisung der Sache erneut über die Berufung zu befinden hat.

Der BGH begründet die Aufhebung damit, dass das Berufungsurteil keine ausreichende Sachverhaltsdarstellung enthält, auf deren Grundlage der BGH als Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung vornehmen kann. Die tatsächlichen Gründe der Entscheidung des Landgerichts lassen sich nicht zweifelsfrei erkennen, so dass eine revisionsrechtliche Prüfung nicht möglich ist. Deshalb liegt ein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung des Berufungsurteils führen muss.

Gleiches gilt, wenn sich die Berufungsanträge – wie hier – nicht aus dem Berufungsurteil ergeben. Deren Wiedergabe ist nicht deshalb entbehrlich, weil sie in dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht enthalten sind. Mit der Formulierung „Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen“, besagt nichts darüber, auf welchen tatsächlichen Feststellungen das erstinstanzliche Urteil beruht.

Soweit sich in den Gründen des Berufungsurteils punktuell Tatsachenmitteilungen finden, reichen diese nicht aus, um sich den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt in seiner Gesamtheit zu erschließen. So ist unbekannt, welchen Inhalt der Eigentümerbeschluss vom 31. Juli 2017 hat, inwiefern er ordnungswidrig umgesetzt worden sein soll, was nach Auffassung des Klägers für eine ordnungsgemäße Umsetzung erforderlich ist und in welcher Weise er sich bislang um diese bemüht hat. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nur entnehmen, dass es um den Einbau einer Tür ging. Ebenso wenig ergeben sich die zweitinstanzlichen Berufungsanträge der Parteien aus dem Urteil. Aus der Revisionsbegründung ergebe sich zudem, dass der Kläger insoweit einen Haupt- und Hilfsantrag verfolgt und das Urteil des Amtsgerichts nur teilweise angefochten habe. Nichts davon lasse das Berufungsurteil erkennen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH hat die Parteien von den in dritter Instanz entstandenen Gerichtskosten freigestellt, weil das Berufungsurteil bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist, also so nicht hätte ergehen dürfen (nach § 21 Abs. 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben).

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister