Enkel als Familienangehöriger
§ 569 a Abs. 2 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Enkel als Familienangehöriger; Wohnraummieter; Tod des Mieters; Hausstand, gemeinsamer; Familienangehöriger; Enkelkind; Mietverhältnis, Eintritt in das; Eintrittsrecht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Enkel ist Familienangehöriger im Sinne des § 569 a Abs. 2 BGB.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. verlangt vom Bekl. die Räumung und Herausgabe einer Wohnung. Der Bekl. ist Enkel der verstorbenen Mieterin und hat seit mehr als zehn Jahren mit in der Wohnung gewohnt. Der Kl. meint, der Bekl. falle nicht unter den Begriff des Familienangehörigen im Sinne des § 569 a Abs. 2 BGB, außerdem habe der Bekl. gegenüber der Hausverwaltung mündlich auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses verzichtet, da er als BAFÖG-Empfänger nicht in der Lage sei, die Miete zu bezahlen. Der Bekl. hat bestritten, definitiv erklärt zu haben, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen; er sei nur unsicher gewesen, ob seine finanziellen Verhältnisse dies ermöglichten. Die Räumungsklage wurde abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. kann vom Bekl. die Herausgabe der Wohnung nicht mit Erfolg fordern, da das Mietverhältnis des Kl. mit der verstorbenen Vertragsmieterin gemäß § 569 a Absatz II BGB mit dem Bekl. fortgesetzt worden ist und weder durch eine Kündigung durch den Kl. noch durch den Bekl. aufgelöst worden ist.
Der Bekl. ist als Enkel der Vertragsmieterin, der mit der Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, in das Mietverhältnis gemäß § 569 a Absatz II BGB eingetreten.
Daß ein Enkel als "Familienangehöriger" im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen ist, unterliegt keinem Zweifel (vgl. auch Emmerich Sonnenschein, Miete, 3. Aufl. S. 328/329). Bei einem so nahen Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie bedarf es keiner Erwägung über eine enge oder ausdehnende Auslegung dieser Vorschrift.
Durch die Aussage der Mutter des Bekl. ist erwiesen, daß der Bekl. sowohl während des gemeinsamen Wohnens auch mit seiner Mutter und danach einen gemeinsamen Hausstand mit der Verstorbenen geführt hat, da die "Zusammenlegung" der gemeinsamen finanziellen Mittel dafür stärkstes Anzeichen ist. Dies gilt auch, wenn die Mutter des Bekl. die für ihn bestimmten Unterhaltungsleistungen hier einbrachte.
Das Mietverhältnis ist weder durch eine Erklärung des Bekl. nicht fortgesetzt noch durch einen Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien aufgelöst worden.
Zutreffend hat das Amtsgericht die Aussage des Zeugen B. dahin gewürdigt, daß der Bekl. mit seiner Erklärung Ende 1984, er wolle aus der Wohnung ausziehen, wenn er eine andere finde, nicht seinerseits bindend die Fortsetzung des Mietverhältnisses im Sinne des § 569 a Abs. II Satz 3 BGB abgelehnt hat. Eine dahingehende Behauptung hat der Kl. auch in der Berufungsbegründung nicht aufgestellt, da der Bekl. danach ebenfalls nur eine zukünftige Entlassung aus dem Mietverhältnis angestrebt haben soll, die unstreitig nicht durch Annahme zu einem bestimmten Termin erfolgt ist, aber nicht definitiv die Fortsetzung des Mietverhältnisses seiner Großmutter abgelehnt hat.
Weder in den von dem Zeugen B. bekundeten Erklärungen des Bekl. noch mit der vom Kl. in der Berufungsbegründung vorgetragenen Äußerung des Bekl. ist ferner eine Aufhebung des - fortgesetzten - Mietvertrages erfolgt, da für das Zustandekommen eines solchen Vertrages eine konkrete Annahmeerklärung des Kl. fehlt.