Energieberatungsvertrag als Werkvertrag
BGB §§ 611, 631
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wird nach einem Vertrag zur Energieberatung nicht nur eine Bestandsaufnahme, sondern auch ein Sanierungsfahrplan mit der Entwicklung eines energetischen Sanierungskonzepts und Abschlusspräsentation der Ergebnisse geschuldet, liegt kein Dienstvertrag, sondern ein Werkvertrag vor. Eine Vergütung wird bis zur Vorlage einer abnahmefähigen Leistung nicht geschuldet.
2. Werden Fördergelder für Maßnahmen zur energetischen Sanierung (BEG EM) nicht gewährt, kommt ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers nur dann in Betracht, wenn der Energieberater auch die Herbeiführung einer Förderungsleistung oder die rechtzeitige Antragstellung schuldete.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. macht gegen den Bekl. Ansprüche aus abgetretenem Recht auf Zahlung einer offenen Vergütung für eine Energieberatungsleistung nebst Zinsen und Inkassokosten geltend. Der Bekl. wendet hiergegen ein, die ursprünglich beauftragte Energieberatungsgesellschaft habe ihre vertraglichen Pflichten verletzt, weshalb der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht bestehe. Zudem rechnet er mit einem Schadensersatzanspruch auf und erhebt Drittwiderklage gegen die Zedentin.
Der Bekl., der Sanierungsarbeiten an seiner Immobilie durchführen lassen und hierfür staatliche Fördergelder in Anspruch nehmen wollte, kontaktierte Ende des Jahres 2023 die Drittwiderbekl., die W. Beratung und Planung GmbH, zum Zwecke der Durchführung einer Energieberatung bezüglich des von ihm bewohnten Einfamilienhauses in Bochum. Mit dem Geschäftsführer der Drittwiderbekl., Herrn B., führte er mehrere Gespräche über deren Beauftragung.
Am 19.12.2023 erteilte der Bekl. der Drittwiderbekl. eine Vollmacht zur Beantragung und Abwicklung von BEG-Einzelmaßnahmen (BEG EM) sowie eine Vollmacht für die Energieberatung für Wohngebäude (EBW).
Aufgrund eines Angebotes der Drittwiderbekl. vom 21.12.2023 einigten der Bekl. und diese sich dann auf eine Effizienzberatung und die Entwicklung eines Sanierungskonzeptes für die im Eigentum des Bekl. stehende Immobilie.
Am 1.2.2024 unterzeichneten die Parteien einen Beratungsvertrag über eine Energieberatung nach den Vorgaben des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) für Wohngebäude.
In dem Vertrag lautet es unter „§ 1 Auftragsgegenstand“ wie folgt:
„a. Der Berater verpflichtet sich, eine umfassende und unabhängige Vor-Ort- Beratung durchzuführen. Gegenstand der Beratung sind die im Angebot genannten Objekte.
b. Der Berater erbringt gegenüber dem Beratungsempfänger die unter Projektumfang beschriebenen Leistungen. “
Unter „§ 4 Vergütung“ heißt es darin u. a.:
„Der Beratungsempfänger zahlt den Eigenanteil jeweils zu 50 % bei Auftragserteilung und zu 50 % nach der erfolgten Abschlusspräsentation und der Übergabe des Beratungsberichts.“
In dem „Angebot“ der Drittwiderbekl. vom 21.12.2023, auf welches der Vertrag vom 1.2.2024 Bezug nimmt, heißt es u. a.:
„Projektumfang
Für die Entwicklung eines Sanierungskonzepts für das Objekt R.straße 22 unter besonderer Berücksichtigung der aufkommenden Klimaschutzvorgaben und der Energieeffizienz Stufe D, umfasst das Projekt folgende Leistungen:
Phase 1 - Bestandsaufnahme
• Einreichen und Bearbeiten der Fördermittelanträge bis zur Auszahlung der Zuschüsse
• Für den Wohngebäudeanteil wird ein Beratungsbericht gemäß der Richtlinie für Wohngebäude erstellt
• Erfassung des Ist-Zustands im Rahmen der vollständigen Bestandsaufnahme (1-3 Termine)
• Beschreibung der bestehenden Anlagentechnik
• Berechnung des Endenergiebedarfs gemäß DIN 18599
• Ausstellen eines neuen Energiebedarfsausweises mit gültiger Registrierung
Phase 2 - Analyse
• Entwicklung eines energetischen Sanierungskonzepts durch aufeinander abgestimmte Sanierungsmaßnahmen mit einer groben Kostenschätzung und Angabe geeigneter Fördermittel
• Grobprüfung verschiedener Heizungskonzepte auf Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit in Absprache mit dem Auftraggeber
Phase 3 - Abschluss
• Erstellen eines ISFP-Beratungsberichts gemäß eines ISFP-Beratungsberichts für Wohngebäude
• Abschlusspräsentation der Ergebnisse beim Auftraggeber vor Ort oder im Rahmen eines Online-Meetings
Nach Abschluss des Projekts verfügen Sie über konkrete Informationen, welche konkreten Sanierungsmaßnahmen für die Objekte erforderlich sind, um die Energieeffizienz Stufe D zu erreichen und welche Fördermittel dafür geeignet sind. “
In einem „Zeitplan“, der in dem „Angebot“ der Drittwiderbekl. vom 21.12.2023, enthalten ist, heißt es, die „Phase 1“ solle am 19.12.2023 beginnen und am 28.12.2023 enden; „Phase 2“ solle am 29.12.2023 beginnen und am 8.1.2024 enden; „Phase 3“ solle am 9.1.2024 beginnen und am 19.12.2024 enden.
Als „Netto-Honorar“ ist in dem „Angebot“ ein Betrag in Höhe von 1.931,93 € ausgewiesen, das sich auf die „Leistungen“ für „Phase 1-3“ bezieht. Ein „BAFA- Zuschuss“ ist mit 1.092,44 € angegeben. Der auf den Bekl. entfallende „Eigenanteil“ wird mit 839,49 € (netto) bzw. 998,99 € (brutto) beziffert.
Im Januar 2024 beauftragte der Bekl. zwei Handwerksbetriebe mit der Renovierung des Hauptdaches, der Verlängerung und Dämmung des Daches, Arbeiten am Garagendach sowie mit dem Einbau neuer Fenster und einer Tür.
Am 1.2.2024 ging beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein durch die Drittwiderbekl. gestellter Antrag auf Gewährung einer Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) ein. Ein seitens der Drittwiderbekl. gestellter Antrag für die Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) ging am 29.4.2024 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein.
Mit Rechnungen vom 17.4.2024 und 30.4.2024 stellten die seitens des Bekl. beauftragten Handwerksbetriebe ihm für erbrachte Leistungen insgesamt 44.538,67 € einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung, wobei der Bekl. nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist: Das Unternehmen „B. Dach“ aus Solingen stellte dem Bekl. für die Renovierung des Hauptdaches, die Verlängerung und Dämmung des Daches sowie Arbeiten am Garagendach 22.906,61 € in Rechnung. Das Unternehmen „… Fenstertechnik“ aus Gelsenkirchen stellte ihm für den Einbau neuer Fenster und einer Tür 21.632,06 € in Rechnung.
Staatliche Förderleistungen erhielt der Bekl. für die ausgeführten Arbeiten nicht.
Mit Rechnung vom 16.5.2024 stellte die Drittwiderbekl. dem Bekl. für die Energieberatung einen Betrag von 991,42 € (brutto) in Rechnung, den die Kl. nach Abtretung geltend macht. […]
Der Bekl. behauptet, der Geschäftsführer der früheren Gläubigerin - der Drittwiderbekl. - habe der Beauftragung der Handwerker im Januar 2024 zugestimmt. Ohne die Pflichtverletzung der Drittwiderbekl. hätte ihm eine Förderung in Höhe von 8.907,73 € zugestanden. Nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahme (BEG EM) hätte er bei fristgerechter Antragstellung einen Anspruch auf Erstattung von 20 % der ihm entstandenen Kosten (44.538,67 €) gehabt, denn gemäß deren Ziff. 8.4.1 a) wären die beauftragten Leistungen als Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle mit 15 % und zusätzlichen 5 % gemäß Ziff. 8.4.2 als sogenannter „iSFP-Bonus“ förderfähig gewesen. In dieser Höhe macht er im Wege der Hilfsaufrechnung einen Schadensersatzanspruch geltend.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[…] I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kl. steht gegen den Bekl. kein Anspruch auf Zahlung von 991,42 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 631 Abs. 1, 398 BGB zu.
Zwar ist unstreitig, dass der Bekl. mit der Drittwiderbekl., der W. Beratung und Planung GmbH, einen Vertrag über die Durchführung einer Energieberatung nach dem Standard des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) geschlossen hat und die daraus resultierende Forderung an die Kl. abgetreten wurde.
Die Kl. hat jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass die Zedentin die vertraglich geschuldete Leistung vollständig und in einer Weise erbracht hat, die den Eintritt der Vergütungsfälligkeit rechtfertigt.
1. Zwischen dem Bekl. und der Drittwiderbekl. liegt ein Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB vor.
Die Drittwiderbekl. hatte sich nach dem Beratungsvertrag vom 1.2.2024 und dem zugrunde liegenden Angebot vom 21.12.2023 dazu verpflichtet, eine umfassende Energieberatung bis hin zur Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans für den Bekl. vorzunehmen. Die Leistungspflicht der Bekl. bestand insbesondere in der Bestandsaufnahme, der Entwicklung eines energetischen Sanierungskonzept und der Erstellung eines sogenannten „iSFP- Berichts“ sowie einer „Abschlusspräsentation der Ergebnisse“. Jedenfalls die Erstellung des „iSFP-Berichts“ und die Durchführung der „Abschlusspräsentation der Ergebnisse“ stellen - da die Energieberatung letztlich auf die Erstellung eines individuellen, abnahmefähigen Sanierungsfahrplans gerichtet ist - seitens der Bekl. geschuldete Erfolge i.S.d. § 631 BGB dar.
Ein Dienstleistungsvertrag (§ 611 BGB), bei der nur die Tätigkeit, nicht aber ein Erfolg geschuldet wird, lag dagegen nicht vor. Bei einer allgemeinen Energie- oder Fördermittelberatung mag dies zutreffen; hier war jedoch, wie ausgeführt, ein konkretes, dokumentiertes Ergebnis geschuldet.
2. Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Drittwiderbekl. ein - seitens der Kl. im Wege der Abtretung geltend gemachter - fälliger Vergütungsanspruch in Höhe von 991,42 € gegen den Bekl. gemäß §§ 631 Abs. 1, 641 Abs. 1 BGB zusteht.
Die Kl. hat trotz Bestreitens des Bekl. nicht substantiiert vorgetragen, dass die Drittwiderbekl. den geschuldeten Sanierungsfahrplan erstellt und dem Bekl. in abnahmefähiger Form übergeben hat.
Ihr Vortrag beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, die beauftragte Leistung sei „vollständig und ordnungsgemäß erbracht“ worden, und darauf, dass am 1.2.2024 eine Antragstellung für die Energieberatung erfolgt sei.
Zugleich räumt sie selbst ein, die Energieberatung sei „bis heute nicht abgeschlossen“, da der Bekl. seinen Eigenanteil nicht gezahlt habe. Damit steht fest, dass der vertraglich geschuldete Sanierungsfahrplan weder erstellt noch übergeben wurde.
Auch aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich keine abnahmefähige Leistung. Weder wird ein konkreter iSFP-Bericht dargelegt oder inhaltlich beschrieben, noch ist ersichtlich, dass die geschuldete Abschlusspräsentation stattgefunden hat.
Damit ist nicht festzustellen, dass die Drittwiderbekl. den Beratungsprozess abgeschlossen und das geschuldete Werk erstellt hat. Mithin ist ebenfalls nicht feststellbar, dass ein Vergütungsanspruch nach § 641 Abs. 1 BGB fällig geworden ist.
3. Selbst wenn man den Vertrag zwischen dem Bekl. und der Drittwiderbekl. als Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB einordnet, besteht ein Vergütungsanspruch der Drittwiderbekl. - den die Kl. aus abgetretenem Recht geltend machen könnte - nicht.
Denn ein Anspruch aus § 612 Abs. 1, Abs. 2 BGB auf (anteilige) Vergütung besteht nicht. Die Kl. trägt nicht vor, welche Leistungen aus dem Beratungsvertrag vom 1.2.2024 und dem zugrunde liegenden Angebot vom 21.12.2023 die Drittwiderbekl. in welchem Umfang für den Bekl. erbracht haben soll. Zu Leistungen der Drittwiderbekl. findet sich insgesamt kein substantiierter Klagevortrag. Daher ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. ob eine Teilleistung die Drittwiderbekl. erbracht haben könnte oder welchen objektiven Wert diese Teilleistung möglicherweise hätte.
Mangels substantiierten Tatsachenvortrags ist die Klage insgesamt unschlüssig. […]
Ein Schadensersatzanspruch des Bekl. gegen die Drittwiderbekl. gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB besteht nicht. Es fehlt an der Verletzung einer vertraglichen Pflicht der Drittwiderbekl. Im Übrigen hat der Bekl. einen ihm entstandenen Schaden nicht substantiiert dargelegt.
a) Nach dem Inhalt des Vertrags schuldete die Drittwiderbekl. die Erstellung eines Sanierungsfahrplans, nicht aber die Herbeiführung einer Förderentscheidung oder die rechtzeitige Antragstellung im Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM)“.
Unabhängig davon war die Bewilligung von Fördermitteln bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Bekl. die Handwerksarbeiten im Januar 2024, also noch vor Antragstellung, beauftragt und teilweise bezahlt hatte. Damit war ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn gegeben, der gemäß Ziff. 9.2.1 BEG-EM-Richtlinie die Förderfähigkeit ausschließt.
Soweit der Bekl. behauptet, er habe die Handwerker im Januar 2024 nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Drittwiderbekl. beauftragt, der ihm hierzu die Freigabe erteilt habe, so ist er insoweit beweisfällig geblieben. Der von ihm als Zeuge benannte Geschäftsführer der Drittwiderbekl. konnte als solcher nicht vernommen werden, nachdem die Drittwiderbekl. selbst Prozesspartei geworden ist. Im Rahmen der persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Drittwiderbekl. in der Verhandlung am 29.10.2025 hat dieser ausgeführt, er habe den Bekl. - wie es bei jedem Kunden üblich sei - darauf hingewiesen, dass etwaige Aufträge an Handwerker erst dann erteilt werden dürften, wenn eine verbindliche Zusage über die Fördermittel seitens der entsprechenden Bundesbehörde vorliege. Die Aussagen des Bekl. und des Geschäftsführers der Drittwiderbekl. stehen sich unvereinbar gegenüber. Es war nicht ersichtlich, welcher der beiden Tatsachenvorträge zutreffend ist. Der Bekl. hat zwar nachvollziehbar geschildert, vor der Auftragserteilung Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Drittwiderbekl. gehalten zu haben. Dieser wiederum hat aber - ebenfalls nachvollziehbar - erläutert, den Bekl. darauf hingewiesen zu haben, mit der Antragstellung bis zur abschließenden Entscheidung über etwaige Förderanträge zu warten. Letzteres erscheint deshalb plausibel, weil die Vergabe von Förderungen durch die Bundesbehörden regelmäßig davon abhängt, dass Aufträge an Handwerksbetriebe vor der abschließenden Entscheidung der Behörden noch nicht erteilt sind. Es ist daher naheliegend, dass die Drittwiderbekl. ihre Kunden hierauf regelmäßig - ebenso den Bekl. - hinweist. Nicht auszuschließen ist indes, dass dieser Ablauf bei dem Bekl. abweichend war. Ob dies aber der Fall war, ließ sich weder durch die persönliche Anhörung des Bekl. noch des Geschäftsführers der Drittwiderbekl. feststellen. Weitere Beweismittel hat der Bekl. nicht angeboten.
Ein etwaiger Schaden beruht nach alledem nicht feststellbar auf einem Fehlverhalten der Drittwiderbekl., sondern auf dem Verhalten des Bekl. selbst.
b) Darüber hinaus hat der Bekl. einen ihm entstandenen Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB nicht substantiiert dargelegt.
Nicht jede Renovierungs- bzw. Sanierungsmaßnahme an einem Dach oder Gebäude ist förderfähig i.S.d. BEG-Richtlinie. Der Bekl. trägt jedoch nicht konkret dazu vor, welche der von ihm beauftragten Arbeiten tatsächlich energetische Sanierungsmaßnahmen darstellen sollten. Die von ihm geschilderte „Renovierung“ des Hauptdaches sowie dessen „Verlängerung“ und die Arbeiten am Garagendach lassen bereits inhaltlich nicht erkennen, dass sie auf eine energetische Verbesserung gerichtet waren. Im Gegenteil erscheint zweifelhaft, ob eine Dachverlängerung überhaupt als förderfähige Maßnahme in Betracht kommt. Gleiches gilt für Arbeiten an dem Dach einer Garage, die regelmäßig weder beheizt noch zu Wohnzwecken genutzt wird und damit von vornherein nicht förderfähig sein dürfte.
Auch hinsichtlich des Einbaus neuer Fenster und einer Haustür fehlt es an konkretem Sachvortrag dazu, welche Maßnahmen zur Wärmedämmung tatsächlich vorgenommen wurden, ob die neuen Bauteile die erforderlichen Energiekennwerte erfüllen und in welchem Umfang sie förderfähig gewesen wären. Insbesondere trägt der Bekl. keine Angaben zu den Wärmeleiteigenschaften (Uw-Werte) der eingebauten Fenster oder Türen vor.
Mangels dieser Darlegung kann das Gericht nicht feststellen, dass die in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 44.538,67 € überhaupt ganz oder teilweise förderfähig gewesen wären. Es fehlt damit an der Darlegung eines konkret bezifferbaren, kausal auf ein Verhalten der Drittwiderbekl. zurückzuführenden Schadens.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Energieberatervertrag wird meist als Dienstvertrag angesehen, so dass die Vergütung nach Abschluss der Beratung fällig wird. Anders ist es aber, wenn zusätzliche Leistungen erbracht werden sollen. Wird nach einem Vertrag zur Energieberatung nicht nur eine Bestandsaufnahme, sondern auch ein Sanierungsfahrplan mit der Entwicklung eines energetischen Sanierungskonzepts und Abschlusspräsentation der Ergebnisse geschuldet, liegt kein Dienstvertrag, sondern ein Werkvertrag vor. Eine Vergütung wird bis zur Vorlage einer abnahmefähigen Leistung nicht geschuldet. Werden Fördergelder für Maßnahmen zur energetischen Sanierung (BEG EM) nicht gewährt, kommt ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers nur dann in Betracht, wenn der Energieberater auch die Herbeiführung einer Förderungsleistung oder die rechtzeitige Antragstellung schuldete.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte wollte Sanierungsarbeiten an seiner Immobilie durchführen lassen und hierfür Fördergelder in Anspruch nehmen. Er erteilte der Beratungsgesellschaft eine Vollmacht zur Beantragung der Fördermaßnahmen und schloss mit ihr einen Vertrag, wonach sie ein energetisches Sanierungskonzept und eine Abschlusspräsentation der Ergebnisse erstellen sollte. Dazu kam es nicht; staatliche Förderleistungen wurden nicht gewährt. Die Klage auf Vergütung aus dem Beratervertrag wurde ebenso abgewiesen wie die Widerklage des Beklagten auf Schadensersatz wegen der nicht gewährten Fördermittel.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Bochum wertete den Beratervertrag als Werkvertrag, weil nicht eine Tätigkeit, sondern ein konkretes, dokumentiertes Ergebnis geschuldet sei. Ein solches Ergebnis sei hier nicht als abnahmefähige Leistung erbracht worden. Selbst wenn man den Vertrag als Dienstvertrag ansehen wollte, wäre keine anteilige Vergütung geschuldet, denn es sei nicht vorgetragen, welche Leistungen bisher erbracht worden seien.
Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers scheitere schon daran, dass nach dem Beratungsvertrag nicht die Herbeiführung einer Förderungsleistung oder die rechtzeitige Antragstellung geschuldet worden sei. Unabhängig davon sei die Bewilligung von Fördermitteln schon deshalb ausgeschlossen, weil die Handwerksarbeiten vor Antragstellung beauftragt und z. T. bezahlt worden seien. Dass dies so mit dem Energieberater abgesprochen gewesen sei, habe der Beklagte nicht bewiesen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Energieberatungsvertrag ist in der Regel ein Dienstvertrag; der Berater schuldet aber Schadensersatz bei einer Falschberatung (LG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2025 - 30 O 197/23). In dem Fall hatte der Berater für den einzuhaltenden Wärmekoeffizienten auf die Werte des GEG abgestellt, obwohl für die Förderung die Werte des BEG EM maßgeblich waren. Eine solche Falschberatung wäre auch im Fall des LG Bochum denkbar, denn immerhin hatte der Beklagte eine Vollmacht zur Beantragung und Abwicklung von BEG-Einzelmaßnahmen und für die Energieberatung für Wohngebäude unterzeichnet. Ob es dann nicht auch zu den Aufgaben des Energieberaters gehört hätte, über die Schädlichkeit der frühzeitigen Beauftragung von Handwerkerfirmen zu informieren, wäre zumindest in Erwägung zu ziehen.