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Endrenovierungsklausel

LG Wuppertal16 S 72/9818.08.1998WuM 1999, 301

AGBG §§ 1, 4, 9; BGB § 536

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Endrenovierungsklausel; Formularmietvertrag; Schlußrenovierung; AGB; Renovierung; Individualvereinbarung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine handschriftlich eingefügte Endrenovierungsklausel, die inhaltlich nur eine vorformulierte Klausel des Mietvertrages wiederholt, ist keine Individualvereinbarung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Wie das AG [Solingen] zu Recht erkannt hat, hat die Kl. keinen Anspruch auf Erstattung der Renovierungskosten für die den Bekl. vermietete Wohnung.

Vorrangig stützt die Kl. ihr Begehren auf § 27 Nr. 4 des Mietvertrages, der dem Mieter auferlegt, die Wohnung beim Auszug "fachgerecht renoviert zurückzugeben". Diese Klausel ist handschriftlich eingefügt, inhaltlich wiederholt sie aber nur die vorformulierte und ausdrücklich angekreuzte Bestimmung des § 23 Nr. 6 des Mietvertrages, wo es heißt, der Mieter habe die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses "im renovierten Zustand herauszugeben". Die handschriftlich eingefügte Klausel hat damit keinen eigenen Regelungsgehalt im Sinne eines individuellen Aushandelns zwischen den Parteien, sondern enthält nur - zu Lasten der Mieter - die Klarstellung, daß die verlangte Renovierung auch "fachgerecht" zu sein habe. Damit stellt sie keine Individualvereinbarung dar. Eine solche ist nämlich nicht gegeben, wenn die Parteien eine in dem vorgedruckten Formular enthaltene - unzulässige - Klausel in einer Ergänzung des Vertrages lediglich dem Einzelfall anpassen, ohne daß diese Ergänzung den Kerngehalt der vorformulierten Klausel verdrängt (BGH NJW 1992, 1107 f.). Diese Bestimmung ist unwirksam, weil sie die Mieter unangemessen benachteiligt. Die formularmäßige Überbürdung der Schlußrenovierung ohne Rücksicht auf die Durchführung von laufenden Schönheitsreparaturen ist unwirksam (s. nur Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rn. 839, m. w. N.).