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Endrenovierung außerhalb des Fristenplanes

AG Tempelhof-Kreuzberg13 C 711/8619.03.1987GE 1987, 883

§ 536 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Endrenovierung außerhalb des Fristenplanes; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Rückgabe der Wohnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der zu Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter schuldet nicht die Rückgabe einer frisch renovierten Wohnung. Entscheidend ist vielmehr, ob die Wohnung einem Nachmieter als vertragsgemäße Erfüllungsleistung zugemutet werden kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es ist nunmehr wohl allgemein anerkannt, daß der Mieter außerhalb dieser Zeitabstände auch im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu renovieren braucht, und zwar auch dann nicht, wenn der Wohnraum bestimmte, durch den normalen, vertragsgemäßen Gebrauch entstandene Abnutzungserscheinungen aufweist wie Bilderflecken etc. Solche Leistungen sind nur im Rahmen des vereinbarten Wirtschaftsplanes zu erbringen (vgl. u.a. OLG Bremen, GE 1982, 1085; BGH JUS 1986, 288 = NJW 1968, 491; LG Berlin, GE 1985, 829 und Urteil vom 27. Januar 1986 - 62 S 158/85 -; Oske, Schönheitsreparaturen, Schriftenreihe DAS GRUNDEIGENTUM, 1978, S. 24 ff.; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetz 3. Aufl. 1979, Rdn. B 133/134).

Der Mieter schuldet nicht die Rückgabe einer insbesondere frisch renovierten Wohnung. Er hat lediglich entsprechend dem vereinbarten Fristen- und Wirtschaftsplan den vertragsgemäßen Zustand herzustellen, also die hiernach erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen. Entscheidend ist, ob die Wohnung, was den schönheitsmäßigen Ausstattungs- und Pflegezustand anlangt, einem Nachfolgemieter entsprechend den Bestimmungen der §§ 535, 536 BGB als vertragsgemäße Erfüllungsleistung zugemutet werden kann (s. hierzu u.a. LG Berlin, GE 1986, 805 ff. und 1169 ff.).