Endrenovierung außerhalb des Fristenplanes
§ 536 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Endrenovierung außerhalb des Fristenplanes; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Rückgabe der Wohnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der zu Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter schuldet nicht die Rückgabe einer frisch renovierten Wohnung. Entscheidend ist vielmehr, ob die Wohnung einem Nachmieter als vertragsgemäße Erfüllungsleistung zugemutet werden kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Es ist nunmehr wohl allgemein anerkannt, daß der Mieter außerhalb dieser Zeitabstände auch im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu renovieren braucht, und zwar auch dann nicht, wenn der Wohnraum bestimmte, durch den normalen, vertragsgemäßen Gebrauch entstandene Abnutzungserscheinungen aufweist wie Bilderflecken etc. Solche Leistungen sind nur im Rahmen des vereinbarten Wirtschaftsplanes zu erbringen (vgl. u.a. OLG Bremen, GE 1982, 1085; BGH JUS 1986, 288 = NJW 1968, 491; LG Berlin, GE 1985, 829 und Urteil vom 27. Januar 1986 - 62 S 158/85 -; Oske, Schönheitsreparaturen, Schriftenreihe DAS GRUNDEIGENTUM, 1978, S. 24 ff.; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetz 3. Aufl. 1979, Rdn. B 133/134).
Der Mieter schuldet nicht die Rückgabe einer insbesondere frisch renovierten Wohnung. Er hat lediglich entsprechend dem vereinbarten Fristen- und Wirtschaftsplan den vertragsgemäßen Zustand herzustellen, also die hiernach erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen. Entscheidend ist, ob die Wohnung, was den schönheitsmäßigen Ausstattungs- und Pflegezustand anlangt, einem Nachfolgemieter entsprechend den Bestimmungen der §§ 535, 536 BGB als vertragsgemäße Erfüllungsleistung zugemutet werden kann (s. hierzu u.a. LG Berlin, GE 1986, 805 ff. und 1169 ff.).