Endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung
§ 558 BGB, § 326 Abs. 1 BGB, § 536 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung; Positive Vertragsverletzung; Mietausfallschaden; Verjährung; Instandsetzungspflicht; Schönheitsreparaturen; Schadenersatz wegen Nichterfüllung; Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung; Erfüllungsverweigerung; Rechtsansichten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, wann ein Mieter die Durchführung fälliger Schönheitsreparaturen endgültig und ernsthaft verweigert hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
In Bezug auf die mit dem Schreiben gemahnten Arbeiten fehlt es an der Nachfrist und Ablehnungsanordnung. Diese waren nicht entbehrlich. Zwar lassen die Bekl. in dem Schreiben vom ... ankündigen, notfalls gerichtlich feststellen zu lassen, daß ihre Rechtsauffassung zutreffend ist, zu weiteren Malerarbeiten nicht verpflichtet zu sein. Diese Ankündigung stellt jedoch nur die Schlußfolgerung aus den zuvor in dem Schreiben geäußerten Rechtsansichten dar. Die Äußerung rechtlicher Zweifel durch den Schuldner an seiner Leistungspflicht rechtfertigen aber grundsätzlich die Annahme nicht, der Schuldner habe die Erfüllung ernsthaft und endgültig abgelehnt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 44. Aufl., Anm. 6) d) zu § 326 m.w.N.) Eine solche Ablehnung muß vielmehr dergestalt erklärt sein, daß eine Fristsetzung nutzlose Förmelei wäre. Dabei sind bei der Prüfung, ob eine derartige Ablehnung vorliegt, strenge Maßstäbe anzulegen (Palandt, a.a.O.).