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Ende der Zweckbestimmung

LG Berlin61 S 52/9024.09.1990GE 1990, 1311

§ 88 a Abs. 2 II. WoBauG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat sich der Vermieter von Wohnraum bei der Bewilligung von Förderungsmitteln verpflichtet, für den Zeitraum der Zweckbestimmung die geförderte Wohnung nur zu einem Entgelt zu vermieten, das die Kostenmiete nicht übersteigt, und ist dabei die Zweckbestimmung auf einen Zeitraum befristet worden, der erst zwei Jahre nach Ablauf des Zeitraumes endet, für den sich durch die Gewährung von Aufwendungsdarlehen und/oder Aufwendungszuschüssen die laufenden Aufwendungen verringern, so endet die Zweckbestimmung auch dann erst zwei Jahre nach dem Ende der Förderung, wenn nach Er-teilung des Bewilligungsbescheides durch die seit dem 1. Mai 1980 geltende Fassung des § 88 a Abs. 2 II. WoBauG die Zweckbestimmung auf den Zeitraum der Gewährung der Mittel befristet worden ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. ist Mieterin einer Wohnung, die durch den Bescheid der WBK vom 4.5.1976 durch ein Aufwendungsdarlehen im Sinne der §§ 88 ff II. WoBauG gefördert worden ist. In Nr. 6 dieses Bescheides heißt es u.a.:

Die Wohnung ist gemäß Ziffer 2 der FstWo 1974 zweckbestimmt. Die Zweckbestimmung wird auf den Zeitraum befristet, der zwei Jahre nach Ablauf des Zeitraumes endet, für den sich durch die Gewährung des Auf-wendungsdarlehens die laufenden Aufwendungen verringern.

Da sich die laufenden Aufwendungen nach Wegfall der Förderung am 31.3.1989 erhöhten, verlangte die Kl. von der Bekl. ab 1.4.1989 eine um 149,71 DM monatlich höhere Kostenmiete. Die Bekl. lehnt die Zahlung des Mehrbetrages ab. Das AG hat die Zahlungsklage mit der Begründung abgewiesen, die Kl. hätte nach dem MHG vorgehen müssen. Die Berufung der Kl. hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Berufung ist stattzugeben, denn die Kl. hat gegen die Bekl. gemäß § 535 S. 2 BGB Anspruch auf die Erhöhungsbeträge, denn die Mieterhöhung um 149,71 DM monatlich ab April 1989 ist wirksam.

Die Kl. durfte gemäß § 10 Abs. 1 WoBindG durch schriftliche Erklärung die Miete um den im Streit befindlichen Betrag erhöhen, denn die Zweckbestimmung und damit die Bindung an die Kostenmiete besteht weiterhin bis zum 31. März 1991 für die Wohnung.

Gemäß § 88 b Abs. 1 des II. WoBauG mußte sich die Kl. bei Bewilligung der Förderungsmittel verpflichten, für den Zeitraum der Zweckbestimmung die geförderte Wohnung zu einem Entgelt zu vermieten, das die Kostenmiete nicht übersteigt. Dieses tat sie durch die Annahme des Darlehensangebots der WBK unter den im Bewilligungsbescheid formulierten Bedingungen. Für die an die Bekl. vermietete Wohnung richtet sich die Dauer der Zweckbestimmung allein nach Nr. 6 des Bewilligungsbescheids vom 4. Mai 1976.

Die Zweckbestimmung endet danach erst 2 Jahre nach Ende der Förderung. Diese Frist hatte die WBK im Bewilligungsbescheid festzusetzen, da § 88 a Abs. 2 des II. WoBauG in der seit 1976 geltenden Fassung die Anweisung enthielt, die Zweckbestimmung auf den Zeitraum zu befristen, der 2 Jahre nach Ende der Förderung abläuft.

Die seit dem 1. Mai 1980 geltende Fassung dieser Bestimmung, wonach die Zweckbestimmung auf den Zeitraum der Gewährung der Mittel zu befristen ist, vermag daran nichts zu ändern. Von der in diesem Wortlaut gül-tigen Vorschrift sind nämlich ausschließlich diejenigen Wohnungen betroffen, für welche die Förderungsmittel nach dem 30. April 1980 bewilligt wur den.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die in der jetzt geltenden Fassung des § 88 a Abs. 2 des II. WoBauG vorgesehene kürzere Zeitspanne für Förderungsmittel gelten soll, die vor dem 1. Mai 1980 bewilligt wurden. Das folgt aus dem Regelungsgehalt dieser Bestimmung. Normadressat ist allein die Bewilligungsstelle. Diese hat in den Bewilligungsbescheiden festzuschreiben, auf welchen Zeitraum die Zweckbestimmung befristet ist, und sich hierbei an die in § 88 a Abs. 2 des II. WoBauG vorgegebene Frist zu halten. Die im Jahre 1976 festzulegende Frist läuft ent-sprechend der damals gültigen Gesetzesfassung noch 2 Jahre nach Ende der Förderung, während nur für nach der Neufassung des § 88 a Abs. 2 des II. WoBauG geförderte Wohnungen die Zweckbestimmung bereits mit Ab-lauf der Förderung endet.

Ende der Zweckbestimmung — LG Berlin 61 S 52/90 — vera