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Ende der Verfahrensbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

LG Berlin65 T 77/0605.09.2006GE 2007, 55

BGB § 556 Abs. 3; ZPO § 888; ZVG § 152

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ende der Verfahrensbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung; Betriebskostenabrechnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens aufgrund von Antragsrücknahme des Gläubigers endet die Verfahrensführungsbefugnis des Zwangsverwalters. Das gilt auch trotz rechtskräftigen Urteils gegen den Zwangsverwalter auf Abrechnung von Nebenkosten für das anschließende Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Mieter hatte den Zwangsverwalter auf Abrechnung von Nebenkosten in Anspruch genommen, und der Zwangsverwalter wurde durch Versäumnisurteil entsprechend verurteilt. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nahm der Gläubiger den Antrag auf Zwangsverwaltung zurück, woraufhin das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben wurde. Gleichwohl betrieb der Mieter die Vollstreckung aus dem Urteil gegen den Zwangsverwalter nach § 888 ZPO (Zwangsgeld). Das Amtsgericht erließ einen entsprechenden Beschluß. Das führte zur sofortigen Beschwerde des Zwangsverwalters zum Landgericht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gem. § 793 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Der Antrag des Gläubigers vom 12. Juli 2006 ist zurückzuweisen, weil der als Schuldner in Anspruch genommene ehemalige Zwangsverwalter jedenfalls bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung nicht mehr passiv verfahrensführungsbefugt war.

Endet das Zwangsverwaltungsverfahren durch Antragsrücknahme des Gläubigers des Zwangsverwaltungsverfahrens, so ist nach der Rechtsprechung des KG, GE 2004, 1293, der sich das Beschwerdegericht anschließt, spätestens mit dem Aufhebungsbeschluß sowohl die aktive als auch die passive Verfahrensführungsbefugnis des Zwangsverwalters für das das zwangsverwaltete Vermögen betreffende Verfahren entfallen. Hier erfolgte die Antragsrücknahme im Zwangsverwaltungsverfahren bereits am 10. Mai 2006. Auch wenn man nicht davon ausgeht, daß damit das Zwangsverwaltungsverfahren bereits aufgehoben war, so endete die Zwangsverwaltung und das Verwaltungsrecht (§ 152 ZVG) des Beschwerdeführers jedenfalls mit dem Aufhebungsbeschluß vom 17. Juli 2006, so daß seine Verfahrensführungsbefugnis in hiesigem Zwangsvollstreckungsverfahren seitdem nicht mehr gegeben ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Passivlegitimation des Zwangsverwalters endet mit Aufhebung der Zwangsverwaltung. Das hindert dann auch die Vollstreckung eines gegen den Zwangsverwalter erlassenen (rechtskräftigen) Urteils.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Zwangsverwalter wurde von einem Mieter wegen Abrechnung von Nebenkostenvorschüssen in Anspruch genommen und ließ sich durch Versäumnisurteil entsprechend verurteilen. Nach Rechtskraft dieses Urteils wurde die Zwangsverwaltung aufgehoben. Dennoch betrieb der Mieter die Zwangsvollstreckung gegen den Zwangsverwalter weiter und wollte einen entsprechenden Zwangsgeldbeschluß gegen den Verwalter erwirken. Damit hatte er beim Amtsgericht Erfolg, was zur sofortigen Beschwerde des Zwangsverwalters zum Landgericht führte.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Die ZK 65 des LG Berlin (Einzelrichter) hob den amtsrichterlichen Beschluß auf und wies den Antrag zurück. In Fortführung der Rechtsprechung des Kammergerichts (GE 2004, 1293) und unter Beachtung des Urteils des BGH vom 8. Mai 2003 (- IX ZR 385/00 -, NJW-RR 2003, 1419) meinte die Kammer, daß die Verfahrensführungsbefugnis des Verwalters auch im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren mit Aufhebung der Zwangsverwaltung entfallen sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Zwangsverwalter hatte sich durch Versäumnisurteil zur Abrechnung verurteilen lassen. Denn nach der BGH-Rechtsprechung hat der Zwangsverwalter eines vermieteten Grundstücks bei einem im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anordnung der Zwangsverwaltung noch laufenden Mietverhältnis über die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen auch für solche Zeiträume abzurechnen, die vor der Anordnung der Zwangsverwaltung liegen (BGH, GE 2006, 907). Die Vollstreckung läuft über § 888 ZPO zur Erwirkung einer nichtvertretbaren Handlung. Von der Prozeßordnung her etwas kurios, bleibt im Rahmen dieser Vollstreckung das Prozeßgericht, also das Gericht, das das verpflichtende Urteil erlassen hat, zuständig und kann auf Antrag des Mieters einen Zwangsgeldbeschluß erlassen, wenn der Schuldner (hier: der Zwangsverwalter) die Abrechnung nach wie vor nicht erteilt. Höchstrichterlich entschieden ist die Frage bisher nicht, ob der rechtskräftig verurteilte Zwangsverwalter die "Zuständigkeit" verliert, wenn das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben wird. Die bisherigen Entscheidungen des BGH und des Kammergerichts beziehen sich lediglich auf das Stadium des Erkenntnisverfahrens. Die ZK 65 überträgt das jetzt auch (konsequent) auf das Vollstreckungsverfahren.

Es ist hier nicht bekannt, ob der Mieter bzw. ein ihn vertretender Anwalt bei Antragstellung nach § 888 ZPO von der Aufhebung der Zwangsverwaltung wußte. Unter diesen Umständen kann nicht beurteilt werden, ob aus dem erstrittenen Titel eine Vollstreckung gegen den Vermieter jetzt nach Umschreibung des Titels über § 727 ZPO möglich gewesen wäre oder noch möglich ist.

Ende der Verfahrensbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung — LG Berlin 65 T 77/06 — vera