Ende der Räumungsfrist
ZPO § 721
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ende der Räumungsfrist; Versäumnisurteil
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Bestimmung einer Räumungsfrist durch Urteil ist es sachdienlich, das Ende der Frist konkret zu benennen. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der beklagte Mieter war durch Versäumnisurteil zur Räumung der Mietwohnung verurteilt worden. In dem Urteilstenor wurde eine Räumungsfrist von zwei Monaten bewilligt. Dagegen ging der Vermieter in die sofortige Beschwerde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
In Änderung der angefochtenen Entscheidung wird dem Bekl. eine Räumungsfrist bis zum 31. März 2006 gewährt. (...)
Dem Rechtsmittel ist auch abzuhelfen. Zwar ist die Gewährung einer Frist von zwei Monaten an sich nach der Regelung von § 721 ZPO nicht zu beanstanden, da diese keine Benennung eines konkreten Schlußtermins für die Räumungsfrist verlangt und Fristen im allgemeinen auch hinsichtlich ihrer Länge nach Tagen, Wochen, Monaten usw. bestimmt werden, was angesichts dessen, daß die einzuräumende Frist entsprechend § 721 Abs. 5 S. 2 ZPO jedenfalls nicht vor Rechtskraft des Urteils zu laufen beginnt, zunächst auszureichen scheint. Allerdings wird es hier gleichwohl als sachdienlich angesehen, das Ende der Frist konkret zu benennen, um mögliche Unklarheiten zu vermeiden, die sich daraus ergeben können, daß sich aus dem Urteil zunächst selbst nicht ergibt, daß und wann es rechtskräftig wird, weil dies davon abhängig ist, ob und wann die säumige Partei Einspruch einlegt (vgl. dazu Musielak/Lackmann, ZPO 4. Aufl. § 721 Rn. 9, Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl. Anhang 1 zu §§ 574 - 574 c BGB, Rn. 34 unter Hinweis auf LG Berlin, GE 1989, 725). So ist der Fall auch hier eingetreten. Durch die Einspruchseinlegung steht jedenfalls längere Zeit nicht fest, bis wann die vom Gericht eingeräumte Räumungsfrist andauern wird. Die Räumungsfrist ist deshalb wie oben angegeben einzuräumen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Ende der Räumungsfrist ist konkret zu benennen, um mögliche Unklarheiten zu vermeiden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter wurde durch Versäumnisurteil zur Räumung der Mietwohnung verurteilt. Ihm wurde im Urteil eine Räumungsfrist von zwei Monaten bewilligt. Eine nähere zeitliche Eingrenzung (z. B. der Beginn der Frist oder genaues Ende) war nicht festgehalten. Dagegen ging der Vermieter in die sofortige Beschwerde.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Die ZK 65 des LG Berlin, Einzelrichterin, änderte die Räumungsfristentscheidung und setzte ein genaues Enddatum der Räumungsfrist fest. Es sei als sachdienlich anzusehen, das Ende der Frist konkret zu benennen, um mögliche Unklarheiten zu vermeiden, die sich daraus ergeben könnten, daß sich aus dem Urteil selbst zunächst nicht ergibt, daß und wann es rechtskräftig werde, weil dies davon abhängig sei, ob und wann die säumige Partei Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlege.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
§ 721 Abs. 1 ZPO normiert, daß dem Räumungsschuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden kann. Das Gesetz schweigt dazu, wie die Frist im einzelnen festzusetzen ist, wann sie beginnt, wann sie endet. Lediglich für die Gewährung einer Jahresfrist wird in § 721 Abs. 5 Satz 2 ZPO bestimmt, daß diese vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an gerechnet wird.
Das Gesetz sieht es offenbar als selbstverständlich an, daß eine gewährte Frist auch konkret einzugrenzen ist (richtig), so daß oftmals von Gerichten gewährte insofern unbestimmte Räumungsfristen nicht nur untunlich, sondern fehlerhaft sind. Eine Räumungsfrist beginnt nicht erst mit Rechtskraft des Urteils zu laufen - insofern sind die Ausführungen des LG im vorliegenden Fall zumindest mißverständlich. Es kommt vielmehr auf die Vollstreckbarkeit der Räumungsentscheidung an. Auch ein auf Räumung lautendes Versäumnisurteil ist vorläufig vollsteckbar (vgl. § 708 Nr. 2 ZPO, siehe aber auch § 708 Nr. 7 ZPO für das streitige Urteil). Vollstreckungsvoraussetzung ist allerdings (u. a.) die Zustellung des Urteils. Jedenfalls von da an läuft die Räumungsfrist. Legt der Räumungsschuldner Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein, muß er gegebenenfalls Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO beantragen. Daß die Räumungsfrist nicht erst von der Rechtskraft des Urteils an zu laufen beginnt, ergibt sich im übrigen auch aus einer Entscheidung des BGH vom 27. Juni 1990 - XII ZR 73/90 -, NJW 1990, 2823: ... wenn die Räumungsfrist vor dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils endet.
In dem vom LG zitierten Beschluß der ZK 64 des LG Berlin vom 10. Januar 1989 - 64 T 209/88 -, GE 1989, 725 hatte das AG eine zweiwöchige Räumungsfrist nach Rechtskraft des Versäumnisurteils bestimmt. Hier war also ein konkretes Ende angegeben, das allerdings das LG in der Beschwerde nicht für interessengerecht ansah, weil die Frist dadurch in gewisser Weise in das Belieben des Räumungsschuldners gestellt war, wann er denn nun das Urteil rechtskräftig werden lassen wollte (dem sind allerdings natürlich gewisse Grenzen gesetzt). Im vorliegenden Fall war überhaupt die Frist von zwei Monaten nicht zu berechnen, weil eben dazu nichts ausgesagt war. Hierzu wird allerdings die Ansicht vertreten, daß die Frist ab Erlaß der Entscheidung läuft, wenn sie im Urteil ohne nähere Angaben nach Monaten bemessen ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 25. Auflage, § 721 Rdn. 11; LG Mannheim ZMR 1970, 205 = WuM 1970, 174).