EMRK-konforme Ausgestaltung von Rehabilitierungsverfahren
EMRK Art. 6 Abs. 1; Polnisches Gesetz über die Anerkennung der Nichtigkeit von Urteilen gegen Personen, die für die Tätigkeit zugunsten des polnischen Staates Repressionen ausgesetzt wurden
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein gerichtliches Verfahren, das darauf gerichtet ist, die Verurteilung eines Angehörigen des Antragstellers während der kommunistischen Herrschaft für nichtig zu erklären, ist eine „Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der verstorbene Bruder des Beschwerdeführers war Mitglied der Widerstandsgruppe „Narodowe Sily Zbrojne (NSZ), die ab 1943 gegen die Sowjetunion und später gegen die kommunistische Regierung Polens kämpften. Er wurde 1948 durch ein polnisches Militärgericht wegen der Mitgliedschaft in den NSZ, die als illegale Organisation zur Untergrabung des politischen und rechtlichen Systems des Staates angesehen wurden, verurteilt. Am 3. September 1993 stellte der Beschwerdeführer beim Wojewodschaftsgericht Warschau einen Antrag gem. § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Februar 1991 über die Anerkennung der Nichtigkeit von Urteilen gegen Personen, die für die Tätigkeit zugunsten des polnischen Staates Repressionen ausgesetzt wurden (im Folgenden: „RehaG"), mit dem Ziel, die Verurteilung seines Bruders für nichtig zu erklären. Am 7. April 1998 führte das Wojewodschaftsgericht Warschau eine Anhörung im Fall des Beschwerdeführers durch. Am 25. Mai 1998 erklärte das Gericht die Verurteilung für nichtig, soweit diese Handlungen betraf, mit denen die Unabhängigkeit Polens erreicht werden sollte. Am. 9. Mai 1995 legte der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Europäischen Menschenrechtskonvention ein, über die nach dem Protokoll Nr. 11 zur EMRK der Gerichtshof zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoß von Art. 6 Abs. 1 EMRK, weil sein Antrag an das Wojewodschaftsgericht nicht „innerhalb angemessener Frist" verhandelt worden sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
a) Der Gerichtshof stellt fest, dass beide Parteien, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen, die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK für den vorliegenden Fall bejahen. Er hält es dennoch für notwendig, diese Frage zu prüfen, und kommt zu dem Ergebnis, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK aus den folgenden Gründen anwendbar ist.
Der Gerichtshof räumt ein, dass das hier in Rede stehende Verfahren ähnliche Merkmale wie ein Rechtsmittelverfahren, mit dem gegen eine strafrechtliche Verurteilung vorgegangen wird, aufweist, denn es kann entweder zu einer Aufhebung der angefochtenen Verurteilung (was nach innerstaatlichem Recht einen Freispruch bedeutet) oder zu deren Aufrechterhaltung [...] führen. Daher hat das Verfahren nach dem RehaG für ein Opfer politischer Verfolgung, das nach totalitärem Recht verurteilt wurde und ein derartiges Verfahren angestrengt hat, die Folge, dass über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe erneut entschieden wird. Ein derartiges Verfahren hat diese Wirkung allerdings nicht für eine solche Person, die wie im vorliegenden Fall die Aufhebung der Verurteilung eines Angehörigen begehrt, denn das Verfahren [...] betrifft nicht eine „gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage".
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt, dass Art. 6 EMRK unter seinem „zivilrechtlichen" Aspekt bei einer „Auseinandersetzung" („Streitigkeit") über einen „Anspruch" eingreift, der nach innerstaatlichem Recht auf vertretbare Weise geltend gemacht werden kann. Es muss ein wirklicher und ernsthafter Streit bestehen; der Streit muss sich nicht allein auf das Bestehen des Anspruchs beziehen, sondern kann auch seinen Inhalt oder die Art seiner Ausübung betreffen. Der Gerichtshof muss davon überzeugt sein, dass das Ergebnis des Verfahrens unmittelbar für den Anspruch entscheidend war (vgl. Georgiadis/Griechenland, Urteil vom 29. Mai 1997, Reports 1997-III, S. 958 f., Rn. 30, und Rolf Gustafson/Schweden, Urteil vom 1. Juli 1997 Reports 1997-IV, S. 1160, Rn. 38).
Zur Frage, ob ein Anspruch „zivilrechtlich" i. S. d. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist, hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Begriff der „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen" nicht allein anhand des Rechts des beklagten Staates auszulegen ist, und dass die Verfahrensgarantien unabhängig von der Rechtsstellung der Prozessparteien, der Rechtsnatur der streitentscheidenden Norm und der Zuordnung der Stelle, der die Rechtsprechung in der betreffenden Sache übertragen ist, gelten (siehe Georgiadis/Griechenland, aaO., Rn. 34).
In Anwendung der oben genannten Kriterien stellt der Gerichtshof im vorliegenden Fall unter Außerachtlassung des Rechtsgebiets, dem das RehaG nach polnischem Recht zugehört, fest, dass nach § 3 Abs. 1 RehaG sowohl öffentliche Stellen - wie zum Beispiel der Justizminister - als auch nahe Verwandte die strafrechtliche Verurteilung eines verstorbenen Opfers politischer Verfolgung in dessen Namen unter den gleichen Voraussetzungen wie das Opfer selbst überprüfen lassen können. Es kann deshalb gesagt werden, dass das polnische Recht nicht nur die Verantwortung des Staates für einen Justizfehler anerkennt, sondern auch das Recht gewährt und schützt, rückwirkend den Freispruch eines verstorbenen Familienangehörigen zu erreichen, dessen Verurteilung nicht das Ergebnis eines rechtmäßigen Prozesses wegen einer strafbaren Verfehlung, sondern eine Maßnahme staatlicher Verfolgung wegen Handlungen gegen ein totalitäres System war.
Darüber hinaus unterscheidet § 8 Abs. 1 RehaG zwei Kategorien von nahen Verwandten: solche, für die der Ausgang des Verfahrens Auswirkungen auf geldwerte Ansprüche hat, weil sie als Folge des nachträglichen Freispruchs des verstorbenen Verfolgungsopfers einen Entschädigungsanspruch wegen des Fehlurteils haben (Ehegatte, Kinder, Eltern), und - wie im Falle des Beschwerdeführers (eines Bruders) - jene, die keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben.
Nach Ansicht des Gerichtshofs nimmt die Tatsache, dass der Ausgang des betreffenden Verfahrens nicht entscheidend für geldwerte Ansprüche des Beschwerdeführers war, dieses nicht vom Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Teils des Art. 6 Abs. 1 EMRK aus und entkleidet es nicht seiner „zivilrechtlichen" Natur. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Freispruch, den der Beschwerdeführer begehrte und erreichte, es ihm in erster Linie zwar gestattete, den Namen seines Bruders in den Augen des Rechts und der Öffentlichkeit reinzuwaschen, dem Beschwerdeführer aber auch ermöglichte, die Ehre und das Ansehen seiner Familie wiederherzustellen, deren Wertschätzung in der Öffentlichkeit für lange Zeit getrübt und die durch die fehlerhafte Verurteilung seines Bruders in Verruf gebracht worden war.
Auf dieser Grundlage kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Ausgang des betreffenden Verfahrens maßgeblich für Ansprüche war, deren Natur zivilrechtlich ist, namentlich das Recht des Beschwerdeführers auf einen guten Ruf und das Recht, die Ehre seiner Familie zu schützen und ihren guten Ruf wiederherzustellen.
b) [...] Der Gerichtshof stellt angesichts der von ihm in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Frage der „angemessenen Frist" und im Hinblick auf das gesamte ihm verfügbare Material fest, dass eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde erforderlich ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für zulässig [...].
Hinweis der Redaktion.
häufig von der Redaktion verfasst
Der EGMR hat über die Begründetheit der Beschwerde durch Urteil vom 22. Februar 2001 (31382/96) entschieden und diese bejaht.