veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Empfänger für Widerrufserklärung bei gerichtlichem Vergleich

BGHVIII ZR 214/0422.06.2005GE 2005, 1184

ZPO § 794; BGB §§ 131, 157

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Parteien können den Empfänger des Widerrufs eines gerichtlichen Vergleichs (Gericht oder Gegner) bestimmen. 2. Es kann auch stillschweigend geschehen, wobei das nachträgliche Verhalten der Parteien zur Auslegung herangezogen werden kann.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. mietete gemeinsam mit dem am 26. März 2003 verstorbenen A. B. durch Mietvertrag vom 7. März 1984 von der damaligen Eigentümerin, der Grundstücksgemeinschaft L./A.straße, eine auf dem Grundstück A.straße gelegene Wohnung. Die Kl. erwarben das Grundstück 1989. Die Bekl. zog im Frühjahr 1995 aus der Wohnung aus. Nach dem Tode des Mitmieters A. B. schlugen die bisher ermittelten Erben das Erbe aus. Die Kl. nehmen die Bekl. als Gesamtschuldnerin mit den unbekannten Erben auf Ausgleich von Mietrückständen für die Monate Januar bis Juli 2003 in Höhe von insgesamt 3.063,60 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Bekl. hat die Aktivlegitimation der Kl. bestritten und behauptet, sie sei im Einvernehmen mit den Kl. und dem Mitmieter B. aus dem Mietverhältnis ausgeschieden. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung von Miete in Höhe von 2.777,98 € erklärt, die der Mitmieter B. in den Jahren 1997 bis 2002 wegen unwirksamer Mieterhöhungsverlangen überzahlt habe.

Vor dem Amtsgericht haben die Parteien am 11. November 2003 folgenden Vergleich geschlossen:

"Die Bekl. zahlt an die Kl. zum Ausgleich der Klageforderung und der zur Aufrechnung gestellten Forderungen 1.531,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2003.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Die Parteien behalten sich den Widerruf dieses Vergleichs bis zum 22. November 2003 vor."

Gleichzeitig haben sich die Parteien für den Fall des Widerrufs mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt und streitig verhandelt. Mit Schriftsatz vom 21. November 2003, der bei Gericht am selben Tag eingegangen ist, hat die Bekl. den Widerruf des Vergleichs erklärt. Den Prozeßbevollmächtigten der Kl. ist der Schriftsatz am 18. Dezember 2003 zugestellt worden.

Das Amtsgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl., mit der diese weiterhin die Abweisung der Klage begehrt hat, hat das Berufungsgericht, nachdem es die Parteien auf Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vergleichswiderrufs hingewiesen hatte, das Urteil des Amtsgerichts geändert; dem Hauptantrag der Bekl. auf Klageabweisung hat das Berufungsgericht nicht stattgegeben und auf ihren Hilfsantrag festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache durch den von den Parteien am 11. November 2003 vor dem Amtsgericht geschlossenen Prozeßvergleich erledigt ist. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß der Prozeßvergleich der Parteien vom 11. November 2003 von der Bekl. nicht rechtzeitig widerrufen worden sei und deshalb den Rechtsstreit wirksam beendet habe.

1. Die Widerrufserklärung der Bekl. ist innerhalb der Widerrufsfrist nur dem Gericht, nicht den Kl. zugegangen. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob der Widerruf eines Prozeßvergleichs gegenüber dem Vergleichsgegner oder gegenüber dem Gericht zu erklären ist, wenn der Vergleich keine Regelung darüber enthält. Das Reichsgericht (RGZ 161, 253, 255) hat den Vergleichsgegner als den richtigen Erklärungsempfänger angesehen mit der Begründung, der Vorbehalt des Widerrufs sei Gegenstand des sachlich-rechtlichen Vergleichsinhalts, seine Ausübung erfordere daher eine Willenserklärung sachlich-rechtlicher Art, die nur dem Vergleichsgegner gegenüber abgegeben werden könne. Dem hat sich der Bundesgerichtshof in einigen frühen Entscheidungen angeschlossen (Urteil vom 19. Januar 1955 - IV ZR 160/54 -, DB 1955, 214; Urteil vom 20. Februar 1958 - II ZR 257/56 -, ZZP 71 [1958], 454, 455).

Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 92, 29, 31 f.) im Hinblick darauf, daß die zum Abschluß des Vergleichs führenden Erklärungen an das Gericht zu richten bzw. vor ihm abzugeben sind, entschieden, bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung müsse auch der Widerruf gegenüber dem Gericht erklärt werden. Insbesondere bezüglich der durch § 106 Satz 2 VwGO vorgesehenen Möglichkeit, nach der ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden könne, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annähmen, spreche nichts dafür, daß im Gegensatz dazu ein etwaiger Widerruf des Vergleichs nicht gegenüber dem Gericht, sondern gegenüber dem Vergleichspartner zu erklären sei. Außerdem könne, zumal in einem Rechtsstreit, in dem kein Zwang zur Vertretung durch Rechtsanwälte bestehe, nur bei einem Widerruf gegenüber dem Gericht sichergestellt werden, daß der Zugang verläßlich dokumentiert und eine nicht rechtskundig beratene Partei nicht zu schwierigen rechtlichen Überlegungen darüber genötigt werde, wem gegenüber der Widerruf zu erklären sei. Im Schrifttum wird vielfach die Auffassung vertreten, der Widerruf könne wirksam sowohl gegenüber dem Gericht als auch gegenüber dem Prozeßgegner erfolgen (MünchKommZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl., § 794 Rdn. 61; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rdn. 85 f.; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 3. Aufl., § 794 Rdn. 39, jeweils m.w.N.).

2. Die Frage bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Es besteht Einigkeit darüber, daß die Parteien den Empfänger des Widerrufs in dem Vergleich bestimmen können (BGH, Urteil vom 25. Januar 1980 - I ZR 60/78 -, NJW 1980, 1753, unter II 2). Dies kann auch stillschweigend geschehen (BGH, Urteil vom 20. Februar 1958, aaO.; OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 123; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 255, unter II 1; OLG Koblenz MDR 1997, 883). Eine solche Bestimmung hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerhaft verneint. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Auslegung eines Prozeßvergleichs - dem Doppelnatur zukommt (BGHZ 79, 71, 74; 142, 84, 88), der folglich (auch) einen materiellen Inhalt besitzt - in der Revisionsinstanz nur in beschränktem Umfang, also nur darauf überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind, etwa indem wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen worden ist, oder ob, weil es sich (auch) um eine Prozeßhandlung handelt, die Auslegung frei nachprüfbar ist (offengelassen auch von BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94 -, NJW-RR 1995, 1201, unter II 1; Urteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 -, NJW 1995, 652, unter I 4). a) Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht sich bei der Auslegung im wesentlichen auf die Feststellung der Verkehrssitte beschränkt und die übereinstimmende tatsächliche Handhabung des Widerrufs durch die Parteien unberücksichtigt gelassen hat (§§ 133, 157 BGB). Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten (BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87 -, NJW 1988, 2878, unter 2 b; Beschluß vom 24. November 1993 - BLw 57/93 -, WM 1994, 267 unter III; Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96 -, NJW-RR 1998, 259 = WM 1997, 2305, unter II 3 b; Urteil vom 26. November 1997 - XII ZR 308/95 -, NJW-RR 1998, 801, unter II 5). Die Bekl. hat den Widerruf des Prozeßvergleichs fristgemäß nur gegenüber dem Gericht erklärt. Die Kl. haben dies weder in erster Instanz noch mit ihrer Berufungserwiderung gerügt. Sie sind, wie sich aus ihrem weiteren Verhalten im Prozeß ergibt, von der Wirksamkeit des Widerrufs ausgegangen und haben den Rechtsstreit in der Sache fortgesetzt, bis die Frage des richtigen Widerrufsgegners vom Berufungsgericht aufgeworfen worden ist. Dieses nachträgliche Verhalten der Parteien hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des Prozeßvergleichs rechtsfehlerhaft nicht in seine Würdigung einbezogen.

b) Die tatrichterliche Auslegung ist deshalb für den Senat - auch im Falle einer revisionsrechtlich eingeschränkten Nachprüfbarkeit - nicht bindend. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Vergleich selbst auslegen. Dabei ist das tatsächliche Verhalten der Parteien im Zusammenhang mit dem Widerruf des Vergleichs ein deutliches Indiz dafür, daß sie schon bei Vergleichsschluß übereinstimmend das Gericht als den richtigen Erklärungsgegner für einen etwaigen Widerruf ansahen, auch ohne daß dies im Vergleichstext ausdrücklich bestimmt wurde. Dafür spricht weiter die im Sitzungsprotokoll wiedergegebene Äußerung des Prozeßbevollmächtigten der Bekl., der auf die Frage des Berufungsgerichts, woher er wisse, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kl. davon ausgegangen sei, zur Fristwahrung reiche der rechtzeitige Eingang des Widerrufs bei Gericht aus, geantwortet hat, dies sei so üblich. Die Vorstellung von einer in Berlin allgemein bestehenden entsprechenden Übung mag unzutreffend gewesen sein, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Das ändert jedoch nichts daran, daß die Parteien im konkreten Fall in der Vorstellung und dem Willen übereinstimmten, ein etwaiger Widerruf solle oder könne zumindest auch gegenüber dem Gericht erklärt werden. Auf einen entsprechenden Vertragswillen deutet schließlich der Umstand hin, daß sie für den Fall des Widerrufs vorsorglich bereits streitig verhandelt und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. Sie hielten also offensichtlich für die Fortsetzung des Rechtsstreits keine weitere Handlung als den Widerruf für erforderlich, was nur in Betracht kommt, wenn der Widerruf unmittelbar gegenüber dem Gericht erfolgt. Insgesamt ist deshalb der Widerrufsvorbehalt der Parteien in dem Vergleich vom 11. November 2003 dahin auszulegen, daß sie stillschweigend jedenfalls auch eine Widerrufserklärung gegenüber dem Gericht zulassen wollten. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Viele gerichtliche Vergleiche werden, etwa um die Sache mit dem Mandanten zu besprechen, mit der Möglichkeit des Widerrufs in einer bestimmten Frist abgeschlossen. Wem gegenüber der Widerruf zu erklären ist, dem Gericht oder dem Gegner, sollte dabei ebenfalls geregelt werden. Die 62. Kammer des LG Berlin hält bei Fehlen einer Regelung das Gericht nicht für den richtigen Adressaten (GE 2003, 255; GE 2004, 963).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien schlossen vor dem Amtsgericht Tiergarten einen Vergleich mit der Regelung, daß sie sich den Widerruf bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorbehielten. Der Widerruf einer Partei ging fristgerecht bei Gericht, nicht jedoch beim Gegner ein. Die 62. Kammer des LG Berlin hielt den Widerruf für verspätet, ließ aber die Revision zu.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 22. Juni 2005 hob der BGH diese Entscheidung auf und meinte, ein Vergleich sei wie jede andere Willenserklärung auszulegen. Die Parteien hätten es in der Hand, den Erklärungsempfänger festzulegen, was auch stillschweigend geschehen könne. Hier habe sich aus dem tatsächlichen Verhalten der Parteien nach Vergleichsabschluß ergeben, daß beide von dem Gericht als Erklärungsempfänger ausgegangen seien. Der Widerruf sei daher fristgerecht erfolgt.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Man kann allen Prozeßbeteiligten nur dringend empfehlen, die in Berlin übliche Formulierung "schriftliche Anzeige an das Gericht" zu wählen. Wer sich nur den Widerruf des Vergleichs vorbehält, hat nicht nur - wie hier - die Unklarheit über den Erklärungsempfänger, sondern auch über die Form. Nimmt man die Regelung wörtlich, wäre auch ein telefonischer Widerruf ausreichend, was sicher nicht der Rechtsklarheit dient.