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Elektrosmog

AG Frankfurt/Main33 C 1237/01-2725.06.2001unveröffentlicht

BGB § 537 Abs. 1, § 536 Abs. 1 n. F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Elektrosmog; elektromagnetische Felder, Mobilfunkantenne; Minderung; Umweltfehler; Grenzwert; Gesundheitsbeeinträchtigung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Umweltfehler - etwa Freisetzen von Elektrosmog durch Mobilfunkantennen - können grundsätzlich das Recht zur Minderung auslösen.

2. Ob ein Umweltfehler vorliegt, ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung und nicht nach dem subjektiven Empfinden des einzelnen Mieters zu beurteilen. Maßgeblich ist danach, ob die nach derzeitigem Stand der Wissenschaft festgelegten Grenzwerte eingehalten werden oder nicht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Feststellung, daß sie berechtigt sind, die Miete um 20 % zu mindern, weil die Nebenintervenientin (Mobilfunkunternehmen) auf dem Grundstück der Bekl. (Vermieter) eine - von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post genehmigte - Mobilfunkstation errichten und in Betrieb genommen hat. Der TÜV Mannheim hat im Auftrage der Bekl. in der Wohnung der Kl. eine Messung hinsichtlich elektromagnetischer Felder durchgeführt und war in seinem Prüfbericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Grenzwerte der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung eingehalten werden. Die Kl. haben die Ansicht vertreten, der Prüfbericht des TÜV gehe von unzutreffenden Prämissen aus, die dort verwendeten Meßmethoden seien unbrauchbar und eine von ihnen eingeholte wissenschaftliche Stellungnahme der Radarwissenschaftler Käs und von Klitzing bestätige, daß die derzeit geltenden Grenzwerte deutlich zu hoch angesetzt seien. Die Kl. behaupten, von der Mobilfunkstation gingen gesundheitsgefährliche Beeinträchtigungen aus, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Inbetriebnahme der Sendemasten "auffällig verschlechtert". Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht ein Recht zur Minderung des Mietzinses nicht zu. Die von ihnen innegehaltene Wohnung ist nicht mit einem Mangel im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB behaftet.

Ein Mangel im Sinne des § 537 BGB, der den Mieter zur Einbehaltung eines Teils des Mietzinses berechtigt, liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Wohnung von dem vertraglich vereinbarten Zustand in einer Weise abweicht, der die Tauglichkeit der Mietsache zu ihrem vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt (vgl. nur Lammel, Wohnraummietrecht, § 537 Rdn. 13 f.). Zu derartigen Mängeln können grundsätzlich auch Einwirkungen von außen - sogenannte Umweltfehler - zählen. Ein Mangel der Wohnung kann sich, sofern man sogenannte Umweltfehler überhaupt der Leistungssphäre des Vermieters zurechnen kann, aus einer konkreten Beeinträchtigung oder Gefährdung des Mieters, aus einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, aus der Nichteinhaltung der bei Vertragsschluß üblichen Wohnungsstandards, aus der Nichtbeachtung der wissenschaftlich-technischen Standards oder auch aus der allgemeinen Verkehrsanschauung ergeben (vgl. Schläger, Anmerkung zum Urteil des AG Traunstein vom 3.3.1999, ZMR 2000, 389, 390 f.).

Vorliegend ist der von den Kl. behauptete Umweltfehler - das Freisetzen von Elektrosmog - zwar der Leistungssphäre der Bekl. zuzurechnen, da die Bekl. selbst der Nebenintervenientin das Aufstellen der Mobilfunkstation durch die Vermietung des dazugehörigen Grundes ermöglichte.

Ein Umweltfehler, welcher die Tauglichkeit der Mietsache zu ihrem vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigte, liegt indes nicht vor.

Ob ein sogenannter Umweltfehler, der eine Minderung nach § 537 BGB rechtfertigte, vorliegt, ist nicht nach dem subjektiven Empfinden des einzelnen Mieters oder der Ansicht bestimmter Kreise, sondern nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu beurteilen (vgl. AG Traunstein, Urteil vom 3.3.1999, ZMR 2000, 389 f.). Nach dieser ist maßgeblich, ob vorhandene Grenzwerte, die nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft festgelegt wurden, eingehalten werden oder nicht. Bei einer Unterschreitung der Grenzwerte ist nach aller Erfahrung nicht mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu rechnen (vgl. AG Traunstein aaO., 390). Solche nach dem gesicherten Erkenntnisstand der Wissenschaft gelegten Grenzwerte in bezug auf elektromagnetische Felder sind in der am 1.1.1997 in Kraft getretenen BImSchV festgelegt. Die dort festgelegten Werte werden ausweislich der von dem TÜV Mannheim am 8.2.2001 durchgeführten Messung in der Wohnung der Kl. mit Abstand nicht erreicht. Der höchste, dort gemessene Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt 0,5 V/m, er liegt deutlich unter den Grenzwertbestimmungen gemäß §§ 2 und 3 BImSchV in Verbindung mit den dortigen Anhängen 1 und 2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die von dem TÜV Mannheim in der Wohnung der Kl. vorgenommenen, zu diesem Ergebnis führenden Messungen im Einklang mit den Vorschriften der 26. BImSchV durchgeführt wurden. Dies ergibt sich im übrigen auch aus dem Schreiben des von den Kl. beauftragten Radarwissenschaftlers Prof. Dr. Käs vom 18.3.2001, in welchem dieser ausführt, daß "natürlich die Meßverfahren entsprechend des Bestimmungen der 26. BImSchV durchgeführt" worden seien. Warum dieses Meßverfahren, wie die Kl. vortragen, unbrauchbar sein soll, erschließt sich aus ihrem Vorbringen nicht.

Die Kl. können sich gegenüber diesem eindeutigen Meßergebnis auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die in der 126. BImSchV festgelegten Grenzwerte zu niedrig oder sonst unbrauchbar seien.

Zwar ist gerichtsbekannt, daß die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte von kritischen Stimmen und Interessenvertretern nicht durchweg als dem Gesundheitsschutz genügend anerkannt werden. Derlei, auch von den Kl. geteilte Zweifel können jedoch nicht dazu führen, daß die gesetzlich normierten Grenzwerte in einem Zivilprozeß für nicht verbindlich erachtet würden. Daß die Gerichte sich im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung an bestehend gesetzliche Normen zu halten haben, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Zu diesen Normen zählt auch die 26. BImSchV, die im übrigen auf den Empfehlungen des Komitees für nichtionisierende Strahlungen der Internationalen Strahlenschutzvereinigung (IRPA/INIRC), der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierenden Strahlungen (ICNIRP) sowie den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SKK) basiert (vgl. Stich/Porger, Immissionsschutzrecht, Kommentar, Loseblatt Stand 12/99). Jede andere Betrachtung würde dem Grundsatz der Rechtssicherheit diametral widersprechen und im übrigen dazu führen, daß ein Vermieter keine mangelfreie Sache zur Verfügung stellen könnte, ohne zuvor nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Normen, sondern darüber hinaus auch noch deren Richtigkeit zu überprüfen. Eine solche Überprüfung muß indes dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Schließlich kommt im vorliegenden Fall hinzu, daß die in der Wohnung der Kl. gemessenen Werte von höchstens 0,5 V/m nicht nur deutlich unterhalb der einschlägigen Grenzwerte der 26. BImSchV, sondern auch unter den niedrigeren Grenzwerten anderer europäischer Länder liegen. So beträgt der Grenzwert beispielsweise in der Schweiz 4 V/m, derjenige in Italien 6 V/M.

Ist bei Einhaltung der normierten Grenzwerte eine Gesundheitsbeeinträchtigung demnach grundsätzlich nicht anzunehmen, vermag die bloße Furcht vor negativen Umwelteinwirkungen einen Mangel der Mietsache nicht zu begründen. Das erkennende Gericht vermag die entgegenstehende Auffassung des Amtsgerichts München (Urteil vom 1.4.1998, WuM 1999, 111 f. = GE 2000 [24], 1692), wonach bereits die nachvollziehbare Furcht des Mieters vor Gesundheitsbeeinträchtigungen einen Mangel der Mietsache darstellen kann, nicht zu teilen. Diese Annahme läuft aus Sicht des erkennenden Gerichts dem Prinzip der Rechtssicherheit zuwider. Denn die Frage, wann Befürchtungen des Mieters "nachvollziehbar" sind und als solche zur Mietminderung berechtigen, wird sich in Ermangelung eines einheitlichen Maßstabes schlicht nie einheitlich festlegen lassen. Die Bewertung hinge im Einzelfall unter anderem davon ab, wieviele kritische, gegen die gesetzliche Normierung sprechende Stimmen als genügend angesehen würden, um eine nachvollziehbare Furcht zu begründen. Das Vorliegen eines Mangels der Mietsache wäre, wenn man eine nachvollziehbare Befürchtung genügen ließe, stets auch von den subjektiven Vorstellungen und der subjektiven Empfindlichkeit eines jeden einzelnen Mieters abhängig.

Schließlich ist nach dem Vorbringen der Parteien auch nicht davon auszugehen, daß die Kl. trotz der Einhaltung der nach dem Stand der Wissenschaft festgelegten Grenzwerte, die Gesundheitsbeeinträchtigungen regelmäßig ausschließen, gerade infolge der Errichtung der hier streitgegenständlichen Mobilfunkstation an Gesundheitsbeeinträchtigungen leiden bzw. daß bestehende Beeinträchtigungen sich gerade durch die Errichtung der Mobilfunkstation verschlimmert hätten. Die von den Kl. beklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen - eine Verschlechterung "des Blutes" sowie des Blutdrucks des Kl. sowie eine zunehmende, bereits vorhandene Fibromyalgie der Kl. - sind von Bekl. und Nebenintervenientin in zulässiger Weise bestritten. Die Einholung eines zur Frage der Verursachung von den Kl. beantragten Sachverständigengutachtens stellte, worauf die Nebenintervenientin bereits hingewiesen hat, einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Denn dem Vortrag der Kl. läßt sich bereits nicht entnehmen, welche konkreten Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die Errichtung der Mobilfunkstation verursacht bzw. verschlimmert worden sein sollen. Offen bleibt, in welcher Hinsicht überhaupt sich das Blut des Kl. verschlechtert haben soll (welche Blutwerte haben sich in welcher Hinsicht seit wann die verändert?), inwieweit der Blutdruck des Kl. tangiert ist (seit wann genau in welcher Hinsicht?) und inwieweit schließlich eine - bereits bestehende - Fibromyalgie der Kl. negativ berührt ist. Alle diese Fragen müßte ein Sachverständiger vor der Klärung einer möglichen Verursachung zunächst in zulässiger Weise ermitteln.