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Elektromagnetische Strahlungen durch Mobilfunkantennen

LG Berlin63 S 366/0123.07.2002GE 2003, 53

BGB § 536; 26. BImSchV

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Elektromagnetische Strahlungen durch Mobilfunkantennen; Mietmangel

Leitsatz

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Der Mieter kann von dem Vermieter keine Maßnahmen verlangen, die das Eindringen von elektromagnetischen Strahlungen von auf dem Gebäude über der Mietwohnung errichteten Mobilfunkantennen verhindern, sofern die Strahlung die in den geltenden Normen festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Ein Mobilfunkbetreiber errichtete auf dem Dach direkt oberhalb der Mietwohnung zwei Mobilfunksendeantennen mit einer Leistung von 935 mHz. Der Errichtung lag eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zugrunde, die auch Sicherheitsabstände festsetzte. Der Mieter verlangte vom Vermieter die Entfernung der kompletten Mobilfunksendeanlage vom Dach des Hauses und legte dazu ein Privatgutachten vor, das Messungen vorhandener elektromagnetischer Strahlungen aus einer Zeit vor Inbetriebnahme der Sendefunkanlage enthielt. Die Mieter begehrten darüber hinaus die Feststellung des Rechtes zur Mietminderung in Höhe von 20 %/Monat und trugen vor, von den Sendeanlagen gingen erhebliche elektromagnetische Emissionen aus, die eine Gefährdung für die Gesundheit darstellten. Die gepulste Strahlung rege das Zellwachstum und damit das Wachstum von Tumoren an. Sie führe zu einer Veränderung des Erbgutes durch Brüche in den Einzelsträngen der DNS. Durch die infolge der Strahlung durchlässigere Blut-/Hirn-Schranke würden Schadstoffe ins Gehirn dringen, die zum Beispiel Alzheimer hervorrufen könnten. Bei Kindern führe die Strahlung zu Konzentrations- und Schlafstörungen, Hyperaktivität, agressivem Verhalten, Unwohlsein, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Sehstörungen, Ohrgeräuschen, nervöser Überreiztheit und Herzbeschwerden. Der durch den Betreiber der Mobilfunksendeanlage als Nebenintervenient unterstützte Vermieter stellte die Gesundheitsgefahren in Abrede und vertrat die Ansicht, solange die gesetzlich festgelegten Grenzwerte eingehalten seien, liege eine erhebliche Einschränkung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht vor. Eine wissenschaftliche Bestätigung dafür, daß Gefahren auch von elektromagnetischen Strahlen ausgingen, die unterhalb der in der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - festgelegten Grenzwerten lägen, gäbe es nicht. Eine Messung oberhalb der Wohnung der Mieter habe überdies ergeben, daß selbst die in der Schweiz geltenden niedrigeren Grenzwerte unterschritten würden.

Aus den Gründen des Amtsgerichts (Schöneberg)

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Die Klage ist unbegründet. (...)

Die Kl. haben nicht substantiiert darlegen können, daß die von den Mobilfunkantennen der Nebenintervenientin ausgehenden Strahlungen die Tauglichkeit der von ihnen gemieteten Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich einschränken, § 537 BGB. Grundsätzlich können auch außerhalb der Mieträume liegende Gefahrenquellen einen Mangel der Mietsache darstellen (BGH NJW 1972, 944 f.). Daß hochfrequente Sendeanlagen auf Grund der von ihnen ausgehenden gepulsten elektromagnetischen Strahlungen eine Gefahrenquelle für die menschliche Gesundheit darstellen, und zwar sowohl durch thermische als auch durch athermische Einwirkungen, steht fest. Diese Tatsache hat ihren Ausdruck gefunden in der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BlmSchV - vom 16. Dezember 1996, in der Grenzwerte für die von solchen Anlagen ausgehenden elektromagnetischen Felder festgelegt werden. Für die Annahme eines i. S. von §§ 537, 538 BGB relevanten Mangels muß eine konkrete Beeinträchtigung der Mietsache noch nicht eingetreten sein, es reicht vielmehr eine potentielle Gefährdung aus (BGH a. a. O. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts). Die begründete Besorgnis, daß ein die Mietsache beeinträchtigender Schaden eintreten werde, besteht sowohl dann, wenn der Zeitpunkt des Schadenseintrittes unbestimmt ist, als auch dann, wenn die Realisierung der Gefahr - wie hier - ungewiß ist (OLG Hamm ZMR 1987, 267). Erst die dauerhafte Einwirkung von elektromagnetischen Strahlungen mit einer Intensität, wie sie zumindest unmittelbar an den streitbefangenen Mobilfunksendeanlagen vorhanden ist, führt zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sich oft erst nach längeren Zeiträumen mit Sicherheit feststellen lassen. Die Kl. haben jedoch weder dargelegt, in welchem Umfang elektromagnetische Strahlungen gerade von den von der Nebenintervenientin errichteten beiden Mobilfunksendeanlagen in ihre Wohnung eindringen, noch daß die Stärke des Leistungsflusses grundsätzlich geeignet ist, die von ihnen behaupteten gesundheitlichen Schäden hervorzurufen. Einen Sachmangel stellen die Mobilfunksendeanlagen der Nebenintervenientin nämlich nur dann dar, wenn sie noch konkrete Auswirkungen auf die Mietsache haben. Das von den Kl. eingeholte Gutachten betrifft zum einen nicht die von den über der Wohnung der Kl. installierten Mobilfunksendeanlagen ausgehenden elektromagnetischen Strahlungen, sondern den Zustand, der vor deren Inbetriebnahme bestand. Die Feststellungen und Schlußfolgerungen des Sachverständigen entsprechen nicht den Anforderungen an ein wissenschaftliches Gutachten. Die Quelle für den "Standard der baubiologischen Meßtechnik SBM 2000" hat der Sachverständige nicht angegeben. Die gemessene Leistungsflußdichte liegt nach den Meßergebnissen unterhalb von 0,1 % der Grenzwerte in der 26. BlmSchV. Woraus sich die Einstufungen der Meßwerte in den Bereich zwischen "keine Anomalie" und "extreme Anomalie" bezüglich der athermischen Wirkungen ergeben, ist nicht nachvollziehbar. Die Lage der Wohnung der Kl. direkt unterhalb der Sendeanlage führt nicht zu dem zwingenden Schluß, daß die Leistungsflußdichte der elektromagnetischen Felder hier besonders stark ist. Im Regelfall sind die Abstrahlungen nach unten am geringsten, so daß eine konkrete Darlegung der in der Wohnung vorhandenen elektromagnetischen Strahlungen erforderlich gewesen wäre. Auch wenn der Mieter nicht verpflichtet ist, das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung durch einen Sachmangel darzulegen, muß er im

schen Felder hier besonders stark ist. Im Regelfall sind die Abstrahlungen nach unten am geringsten, so daß eine konkrete Darlegung der in der Wohnung vorhandenen elektromagnetischen Strahlungen erforderlich gewesen wäre. Auch wenn der Mieter nicht verpflichtet ist, das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung durch einen Sachmangel darzulegen, muß er im Hinblick auf den Stand von Wissenschaft und Forschung bezüglich der athermischen Wirkungen der elektromagnetischen Strahlungen sowie der vollständigen Berücksichtigung der Beeinträchtigungen durch die thermischen Wirkungen mit den festgelegten Grenzwerten die begründete Besorgnis einer Gesundheitsgefährdung durch den Aufenthalt in der Mietwohnung begründen. Dazu gehört zumindest der substantiierte Vortrag, in welchem Umfang die Mietsache noch von den Strahlungen erreicht wird.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus §§ 1004, 903 ff. BGB in Verbindung mit dem Besitz der Kl.

Die Zuführung unwägbarer Stoffe, wie sie elektromagnetische Strahlungen darstellen, gilt gemäß § 906 BGB dann als unwesentlich, wenn die auf Grund einer Verordnung gemäß § 48 BImSchG festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Dies hat die Bekl. durch Vorlage der Standortbescheinigung belegt. Die Kl. haben die Einhaltung der dort angegebenen Voraussetzungen nicht bestritten. Die Kl. haben auch nicht substantiiert dargelegt, daß die in der Verordnung über elektromagnetische Felder festgelegten Grenzwerte nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Insoweit wird auf die Ausführungen zum mietrechtlichen Anspruch bezug genommen. (...)

Aus den Gründen des Landgerichts: Soweit sich die Kl. gegen Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Strahlungen der über ihrer Wohnung errichteten Antenne wenden, hat ihre Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keinen Erfolg. Die Kl. legen auch in der Berufungsinstanz nicht dar, daß die Strahlungseinwirkung die in den hier geltenden Normen festgelegten Grenzwerte überschreiten. Die Kl. geben zu, daß das von ihnen außergerichtlich eingeholte Gutachten hierzu schon deshalb nicht geeignet ist, weil die zugrunde liegenden Messungen vor Inbetriebnahme der hier streitgegenständlichen Antennen erfolgt sind, und räumen ein, deren zusätzliche Strahlungsleistung nicht zu kennen. Bei dieser Sachlage liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mangels im Sinne von § 537 BGB a. F. bzw. § 536 BGB n. F. vor, zumal ausweislich der Standortbescheiniung vom 24. März 1999 die Feldstärken aller am Standort relevanten Funksysteme unter Einbeziehung umliegender ortsfester Sendefunkanlagen berücksichtigt sind. Unter diesen Umständen kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht nicht in Betracht, denn dies führte zu einer unzulässigen Erforschung eines Sachverhalts, den die Kl. als Anspruchsteller vorzutragen haben.

Daß die Einhaltung der zugrunde gelegten Grenzwerte nach der 26. BImSchV nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Forschung gleichwohl zu einer Gesundheitsgefährdung der Kl. und damit zu einem Mangel der Wohnung führt, haben die Kl. ebenfalls nicht dargelegt. Die bloße Möglichkeit, die bei neuen Erkenntnissen in Zukunft letztlich nie auszuschließen ist, genügt insoweit nicht. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand kann hiervon nicht ausgegangen werden. Aus dem Umstand, daß diese Auffassung von einigen Wissenschaftlern vertreten wird, folgt dies nicht.

(Zur Klageerweiterung in der Berufung)

Die Kl. können weiter gemäß § 536 BGB a. F. bzw. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F. keine Maßnahmen zur Vermeidung von Windgeräuschen der Anlagen auf dem Dach verlangen und insoweit keine Minderung gemäß § 537 BGB a. F. bzw. § 536 BGB n. F. geltend machen. Auch in diesem Punkt liegt ein Mangel durch eine nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung nicht vor. Nach dem Vorbringen der Kl. wirken sich diese Geräusche dahin aus, daß bei starkem Wind, der etwa einmal alle zwei Wochen herrscht, pfeif- und rumpelartige Geräusche in unterschiedlicher Ausformung und Lautstärke zu vernehmen sind. Tagsüber gehen diese im allgemeinen Tageslärm unter und sind nur nachts, insbesondere bei offenem Fenster hörbar und nach Auffassung der Kl. störend. Dies stellt keine erhebliche Einschränkung des üblichen Gebrauchs der Wohnung dar. Die von den Kl. beanstandeten Störungen treten nur vereinzelt unter bestimmten Umständen auf. Tagsüber fallen die Geräusche nicht auf. Daß die für Nachtzeiten geltenden Grenzwerte nicht eingehalten werden, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, daß auch nach dem Vorbringen der Kl. die Geräusche insbesondere bei offenem Fenster störend sind. Da sie zudem nur in Verbindung mit starkem Wind auftreten und bei dieser Wetterlage in der Regel Fenster im sechsten Obergeschoß nicht längere Zeit geöffnet sind, wirkt sich dieser Mangel nicht erheblich aus. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß bei starkem Wind grundsätzlich ein höheres Geräuschniveau herrscht, das von entsprechend empfindlichen Menschen bereits als störend empfunden werden kann.

Die Kl. können schließlich gemäß § 536 BGB a. F. bzw. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F. keine Maßnahmen gegen eine nach ihrer Auffassung bestehende Überlastung des Flachdachs verlangen. Es ist nicht ersichtlich, daß aufgrund der Aufbauten auf dem Dach Schäden zu erwarten sind, die zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung der Bekl. führen. Die von den Bekl. behauptete Überlastung ist nicht anhand konkreter tatsächlicher Umstände nachvollziehbar. Vielmehr hat die Streithelferin der Bekl. durch Vorlage der statischen Berechnungen vom 12. März 1999 nebst Nachtrag vom 8. Dezember 1999 in bezug auf die Antenne sowie vom 7. Dezember 1999 in bezug auf die Container dargelegt, daß die Standsicherheit gewährleistet ist. Diesen Angaben sind die Kl. nicht konkret entgegengetreten. Sie können sich insoweit nicht auf ein pauschales Bestreiten beschränken, sondern hätten - ggf. nach entsprechender fachlicher Beratung - substantiierte Einwände gegen die in den Berechnungen zugrunde gelegten Ansätze oder die daraus gezogenen Schlußfolgerungen erheben müssen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Das LG Berlin [ZK 63] hat diese Rechtsprechung in einem Urteil vom 29. Oktober 2002 zu 63 S 22/02 fortgeführt und eine Berufung von Mietern gegen ein Urteil des AG Tiergarten vom 4. Dezember 2001 zu 6 C 414/01, mit der diese Maßnahmen gegen das Eindringen von elektromagnetischen Strahlungen von einer Mobilfunkantenne auf dem Haus in ihre Wohnung sowie die Feststellung eines Minderungsrechts begehrt haben, zurückgewiesen.

Der Mieter muß eine Mobilfunksendeantenne auf dem Hausdach dulden, wenn die Strahlung die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Mobilfunkbetreiber errichtete auf dem Dach des Mietshauses mit Zustimmung des Vermieters eine Mobilfunksendeantenne. Dafür gab es eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation, die bestimmte Sicherheitsabstände festlegte, die beim Bau auch eingehalten wurden. Ein Mieter des Hauses fürchtete um seine Gesundheit und die seiner Familie im Hinblick auf Strahlungsschäden und verlangte den Abbau der Sendeanlage. Er legte dazu ein Privatgutachten des "Instituts für Lebensraumberatung ..." vor, das Messungen aus der Zeit vor Inbetriebnahme der Funkanlage enthielt. Die gemessene Leistungsflußdichte lag unterhalb von 0,1 % der Grenzwerte der 26. BImSchV. Für die Zeit danach stellte der Gutachter bestimmte Thesen hinsichtlich der Strahlungswirkungen auf.

Das Amtsgericht wies die Klage ab und kam zu dem Ergebnis, daß eine Gebrauchsbeeinträchtigung durch die Mieter nicht dargelegt sei. Das Privatgutachten entspräche nicht den Anforderungen an ein wissenschaftliches Gutachten, zumal der Sachverständige die Quelle für bestimmte von ihm dargelegte Standards nicht angegeben habe. Damit waren die Mieter nicht einverstanden und begehrten die Überprüfung in der Berufung. Dort erweiterten sie die Klage noch im Hinblick auf eine Minderung wegen auftretender Windgeräusche durch die Anlagen auf dem Dach und verlangten auch Maßnahmen gegen eine nach ihrer Auffassung bestehende Überlastung des Flachdaches durch die Antennen.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die 63. Kammer des Landgerichts Berlin wies Berufung und Klage (-Erweiterung) ab. Von einem Mietmangel könne grundsätzlich nicht ausgegangen werden, wenn mit der Strahlungseinwirkung die dafür festgelegten Grenzwerte (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) nicht überschritten würden. Eine vom Mieter geäußerte Vermutung, es würde dennoch zu Gesundheitsbeeinträchtigungen kommen, reiche nicht aus, um ein Sachverständigengutachten durch das Gericht einzuholen, da dies zu einer unzulässigen Erforschung eines Sachverhalts führen würde, den der Mieter als Anspruchsteller vorzutragen habe.

Kommentar

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Handy bringt kein Mietrechtsproblem, aber die Antenne auf dem Dach!

Sarkasmus führt natürlich nicht weiter, was ist also zur Zeit von dem Vermieter und dem möglicherweise tatsächlich verängstigten Mieter zu beachten?

Etwa so wie bei den in der Wohnung des Mieters auftretenden Feuchtigkeitsschäden muß der Vermieter in einem entsprechenden Rechtsstreit substantiiert darlegen und notfalls beweisen können, daß die Funkantenne auf dem Dach ordnungsgemäß errichtet worden ist und die Vorgaben der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post beachtet worden sind. Zu dieser Darlegung bedarf der Vermieter naturgemäß der Hilfe des Senderbetreibers im Rahmen des mit diesem abgeschlossenen Vertrages, in dem die Errichtung der Anlage gestattet worden ist. Im Verhältnis zum Mieter ist mietrechtlich allerdings nur der Vermieter der Ansprechpartner. Eine konkrete Messung nach Inbetriebnahme der Anlage dürfte wohl vom Sendebetreiber zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Anlage durchgeführt werden, kann aber auch vom Vermieter zur Vertragsbedingung gemacht werden, damit das Meßprotokoll später in einem Konfliktfall mit einem Mieter zum Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden kann.

Der Mieter, der trotz ordnungsgemäßer Errichtung der Anlage gesundheitliche Befürchtungen hegt, muß nunmehr seinerseits substantiiert vortragen, warum trotz Einhaltung der zur Zeit maßgeblichen Werte eine Gesundheitsbeeinträchtigung zu befürchten ist. Dazu greifen Mieter vielfach auf "Gutachter" zurück, die nicht mit entsprechendem wissenschaftlichen Hintergrund arbeiten, vielleicht manchmal auch Stimmungen ausnutzen, um ihre angeblichen Fachkenntnisse, die meist nur auf Behauptungen, Annahmen, Prognosen beruhen, an den Interessenten zu bringen und damit allgemeine Ängste in klingende Münze umwandeln wollen. Ein solches "Gutachten" ist Parteivortrag und nur als solcher zu verwerten. Es dient damit auch zur Einschätzung, ob der Vortrag des Mieters substantiiert ist. Wenn es einem Mieter wirklich ernst ist, kann er nur auf einen echten fachkundigen Gutachter zurückgreifen, der auf wissenschaftlicher Basis arbeitet. Nur das könnte dazu führen, daß ein Gericht nunmehr wegen der entsprechenden Beweisbedürftigkeit des Parteivortrages ein gerichtliches Gutachten einholt. Bei der derzeitigen völlig offenen Beweislage zu Strahlungsgefahren trotz Einhaltung von derzeit gültigen Grenzwerten dürfte allerdings eine Beweiserhebung durch das Gericht kaum zu erwarten sein, wenn die Anlage nach allen Facetten hin ordnungsgemäß errichtet worden ist und entsprechend ordnungsgemäß arbeitet.

Die ZK 63 hat in einem weiteren Urteil im Zuständigkeitsbereich des AG Tiergarten am 29. Oktober 2002 zu 63 S 22/02 ihre Rechtsprechung bestätigt.