Elektroinstallation
§ 536 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Elektroinstallation; Verstärkung der Leitungen; Mietvertrag - Umfang der Gebrauchsgewährungspflicht; vertragsgemäßer Gebrauch; Gebrauch der Mietsache; Elektroinstallation - Anspruch auf Verstärkung; Haushaltsgeräte - Betrieb als vertragsgemäßer Gebrauch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Reicht die vorhandene Elektroinstallation einer Wohnung nicht aus, um in den Mieträumen die üblichen Haushaltsmaschinen zu betreiben (Kühlschrank, Waschmaschine, Wäschetrockner usw.), so hat der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Verstärkung oder Neuverlegung der Leitungen. Dies gilt auch dann, wenn die Stromanlage dem früheren Stand der Technik entsprochen hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch gemäß § 536 BGB auf Erneuerung der Licht- und Steckdosenanlage ihrer Wohnung. Es gehört zur Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Vermieters, daß die elektrische Anlage der Mietwohnung funktionsfähig und ausreichend dimensioniert ist. Zu berücksichtigen ist hierbei, daß der Anschluß moderner elektrischer Haushaltsgeräte durch den Mieter heute zum vertragsmäßigen Gebrauch seiner Mietwohnung gehört und der Vermieter diesen vertragsmäßigen Gebrauch grundsätzlich nicht beschränken darf. Es ist dem Mieter daher ohne weiteres erlaubt, in seiner Wohnung Haushaltsgeräte wie Waschmaschine, Trockenautomat, Geschirrspülmaschine usw. aufzustellen und zu betreiben.
Reichen die vorhandenen Leitungen nicht aus, um in den Mieträumen die üblichen Haushaltsmaschinen zu betreiben, dann hat der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Verstärkung oder Neuverlegung der Leitungen (Staudinger-Emmerich, Sternel, jeweils a.a.O.). Der Hinweis der Bekl. auf § 14 Nr. 2 des Mietvertrages greift nicht durch. Eine Mietvertragsklausel, wonach die Kosten der Erneuerung von Elektrizitätsleitungen vom Mieter zu tragen sind, bürdet bei preisgebundenem Wohnraum - wie hier - dem Mieter allenfalls die Kosten kleinerer Reparaturen auf. Denn übernimmt der Mieter Kosten, die an sich dem Vermieter zur Last fallen, so ist dies wirtschaftlich ein zusätzliches Mietentgelt des Mieters. Bei preisgebundenem Wohnraum ist ein solches zusätzliches Mietentgelt preisrechtlich nur zulässig, soweit es sich um die Übernahme kleinerer Instandsetzungen oder der Schönheitsreparaturen im Sinne von § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung oder von Nebenleistungen nach § 9 Abs. 7 des Wohnungsbindungsgesetzes handelt (vgl. Sternel a.a.O., Anm. II 215). Nach der genannten Mietvertragsklausel hat die Kl. somit nicht die Kosten für eine grundlegende Erneuerung der Elektrizitätsleitungen zu tragen, weil solche Kosten eine preisrechtwidrige Leistung der Kl. darstellen würden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: (vgl. auch Urt. d. AG Tiergarten - 5 C 280/88 - vom 27.9.1988 zu § 537 BGB, S. ...).