Elektroanlage
§ 537 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Elektroanlage; Mangel der Mietsache; Elektroinstallation; Wohnraummietvertrag; Dachgeschoßwohnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Elektroinstallation in einer ausgebauten Dachgeschoßwohnung muß den gleichzeitigen Betrieb eines Elektroherdes und einer Waschmaschine ermöglichen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ein Mangel besteht hinsichtlich der elektrischen Anlage. Entgegen der Meinung des Bekl. muß zumindest bei einer ausgebauten Dachgeschoßwohnung mit Neugestaltung der Elektroinstallation dafür Sorge getragen werden, daß neuzeitliche Ansprüche an Wohnkomfort erfüllt werden können. Dazu gehört auch die Aufstellung und gleichzeitige Benutzung von Herd, Waschmaschine und Kühlschrank. Zwar war es im vergangenen Jahrhundert nicht üblich oder auch nur technisch möglich, die Wäsche in der Wohnung zu waschen und das Essen auf einem Elektroherd zuzubereiten. Das ist jedoch inzwischen anders. Bei einem völligen Umbau einer Altbauwohnung kann der Mieter daher damit rechnen, diese technischen Geräte an einem besonders abgesicherten Stromkreis anschließen zu können.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. auch Urt. des AG Neukölln - 11 C 347/84 - v. 22.3.1985 zu § 536 BGB