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Elektroanlage

AG Tiergarten5 C 280/8810.10.1988GE 1989, 249

§ 537 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Elektroanlage; Mangel der Mietsache; Elektroinstallation; Wohnraummietvertrag; Dachgeschoßwohnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Elektroinstallation in einer ausgebauten Dachgeschoßwohnung muß den gleichzeitigen Betrieb eines Elektroherdes und einer Waschmaschine ermöglichen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ein Mangel besteht hinsichtlich der elektrischen Anlage. Entgegen der Meinung des Bekl. muß zumindest bei einer ausgebauten Dachgeschoßwohnung mit Neugestaltung der Elektroinstallation dafür Sorge getragen werden, daß neuzeitliche Ansprüche an Wohnkomfort erfüllt werden können. Dazu gehört auch die Aufstellung und gleichzeitige Benutzung von Herd, Waschmaschine und Kühlschrank. Zwar war es im vergangenen Jahrhundert nicht üblich oder auch nur technisch möglich, die Wäsche in der Wohnung zu waschen und das Essen auf einem Elektroherd zuzubereiten. Das ist jedoch inzwischen anders. Bei einem völligen Umbau einer Altbauwohnung kann der Mieter daher damit rechnen, diese technischen Geräte an einem besonders abgesicherten Stromkreis anschließen zu können.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. auch Urt. des AG Neukölln - 11 C 347/84 - v. 22.3.1985 zu § 536 BGB