Elektrizitätsversorgungsunternehmen
AVBEltV §§ 24, 25
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Elektrizitätsversorgungsunternehmen; Stromversorgung; Unterbrechung; Abschlagszahlung; Erhöhung; Stromversorgungsunternehmen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist bei tariflichem Jahresabrechnungszeitraum an die Höhe der mit dem Kunden vereinbarten monatlichen Abschlagszahlung gebunden und kann bei nachweislich zu geringer Abschlagszahlung diese grundsätzlich erst nach Vorlage der Jahresabrechnung erhöhen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wird seit dem 1.9.1996 von der Bekl. mit Strom beliefert. Grundlage hierfür ist die am 16.9.1996 von der Bekl. bestätigte Anmeldung, in der die Parteien einen monatlichen Abschlag in Höhe von 120 DM vereinbart haben.
Die Kl. begehrt von der Bekl. Unterlassung, ihr mit einer Stromsperre zu drohen und eine solche in die Tat umzusetzen. Die Bekl. hält sich für berechtigt, die Stromzufuhr zu der Wohnung der Kl. zu sperren bzw. zu unterbrechen, da diese für den Zeitraum vom 1.9.1996 bis 31.12.1996 Strom von insgesamt 972,97 DM verbraucht hat, was einen monatlichen Durchschnittsverbrauch in Höhe von 245,10 DM ausmache. Deshalb sei sie gemäß § 25 AVBEltV berechtigt, mit der Abrechnung für 1996 eine monatliche Abschlagszahlung ab Januar 1997 in Höhe von 245 DM zu verlangen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet. Der Antrag der Kl. ist so auszulegen, daß die Bekl. unter den gegebenen Umständen verpflichtet ist, die Androhung der Stromsperre zu unterlassen und dementsprechend die Stromlieferung aufrechtzuerhalten. Diese Auslegung ist aus dem gesamten Vorbringen der Klägerseite zu entnehmen, denn die Kl. begehrt die Feststellung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Stromsperre nicht vorliegen.
Die Auffassung der Kl. ist richtig, jedenfalls, was den Zeitraum vom 18.4.1997 (Eintritt der Rechtshängigkeit) bis zum 6.8.1997 (Schluß der mündlichen Verhandlung) betrifft und wird auch noch für den Zeitraum bis 1. Oktober zutreffen, vorausgesetzt, daß die Kl. weiterhin die monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von 120 DM bezahlt. Die Parteien haben eine Vereinbarung getroffen, in der sie eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 120 DM vereinbart haben, was durch die Anmeldebestätigung der Bekl. v. 16.9.1996 bestätigt worden ist. Damit hat sich die Bekl. entsprechend den Tarifbestimmungen Ziff. 4.2 für eine jährliche Abrechnung entschieden, so daß sie nicht ohne weiteres einen kürzeren Abrechnungszeitraum festlegen kann. Wenn die Bekl. darauf verweist, daß die Kl. in den vergangenen Monaten einen erhöhten Stromverbrauch hatte, muß ihr entgegengehalten werden, daß im Hinblick auf die Wintermonate mit erhöhten Stromkosten zu rechnen war. Die Bekl. kann auch nicht mit dem Stromverbrauch, der vom 1.9.1996 bis 31.12.1996 angefallen war, den mit der Rechnung v. 23.1.1997 geforderten monatlichen Stromabschlag in Höhe von 245 DM rechtfertigen. Dieser Stromverbrauch ist nicht repräsentativ, da er hauptsächlich in den Monaten, in denen die Kl. geheizt hat, angefallen ist. § 24 Abs. 2 AVBEltV regelt aber gerade, daß jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen angemessen zu berücksichtigen sind. § 25 regelt, daß die Abschlagszahlungen entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen sind. Da die Kl. per 1.1.1997 erst vier Monate mit Strom beliefert worden war, war die gemäß § 25 Abs. 1 vorgesehene Berechnung nicht möglich, so daß die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden festzusetzen wäre. Zwar ist der Bekl. zuzugeben, daß sie im Hinblick auf den erhöhten Stromverbrauch damit rechnen muß, daß die geltend gemachten Rückstände nicht beglichen werden. Dieses Risiko ist die Bekl. jedoch bewußt eingegangen, indem sie einen jährlichen Abrechnungszeitraum gewählt und einen monatlichen Abschlag in Höhe von 120 DM festgesetzt hat. Von diesen Konditionen kann die Bekl. allenfalls dann abweichen, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben, was möglicherweise mit Eintritt der kommenden Heizperiode der Fall ist, wenn feststeht, daß ein Stromverbrauch vorliegt, mit der bei Abschluß des Stromlieferungsvertrages nicht zu rechnen war. Grundsätzlich gilt, daß eine zu niedrige Einschätzung vom Unternehmen in Kauf genommen werden muß (vgl. Urt. des LG Lüneburg v. 1.4.1986 - 5 O 501/85 - abgedruckt in der Zeitschrift Recht und Steuern im Gas- und Wasserfach 1988). Damit war die Bekl. nicht berechtigt, die Stromzufuhr der Kl. zu unterbrechen. Im Hinblick darauf, daß sie im April diesen Jahres den Strom abgesperrt hat und nach wie vor der Meinung ist, hierzu berechtigt zu sein, besteht Wiederholungsgefahr, so daß der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegeben ist.
Die Androhung eines Ordnungsgeldes beruht auf § 1004 BGB i. V. m. § 890 ZPO.