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elektrische Leitungen/Instandhaltung

AG Tempelhof-Kreuzberg3 C 826/8205.10.1982MM 1983, 1 S. 16

§ 536 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

elektrische Leitungen/Instandhaltung; elektrische Einrichtungen/Instandhaltungspflicht des Vermieters; Instandsetzung von elektrischen Leitungen/durch Vermieter; Übertragung der Instandhaltungspflicht auf den Mieter; Instandhaltungspflicht/Überwälzung auf Mieter (Formularklausel); anfängliche Mängel/Beseitigungspflicht des Vermieters; Vermieterpflicht/Beseitigung anfänglicher Mängel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Verpflichtung des Mieters zur Instandhaltung von elektrischen Leitungen bezieht sich regelmäßig nicht auf bei Vertragsschluß bereits vorliegende Mängel.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist begründet. Die Kl. kann von dem Bekl. die Durchführung der im Klageantrag genannten Instandsetzungsarbeiten an den elektrischen Installationen ihrer Wohnung verlangen. Gemäß § 535 BGB ist der Bekl. nach dem Mietvertrag zur Instandhaltung der elektrischen Einrichtung verpflichtet. Diese Verpflichtung ist zwar in gewissem Umfang von § 14 Ziffer 4 des Mietvertrages auf die Kl. übertragen worden, dies führt aber im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis. Es kann dahinstehen, ob es sich nicht ohnehin bei der Wohnung der Kl. um eine preisgebundene Wohnung handelt, so daß der § 14 Ziffer 4 des Mietvertrages wegen Verstoßes gegen die Preisbindung unwirksam wäre. Denn die Klausel kann nicht so verstanden werden, daß die Kl. die gesamte elektrische Anlage der Wohnung zu sanieren hätte. Die Vertragsklausel setzt vielmehr voraus, daß sich das Mietobjekt bei Beginn des Mietverhältnisses in einwandfreiem Zustand befindet und die Verpflichtung des Mieters sich nur auf solche Schäden und Abnutzungserscheinungen bezieht, deren Ursache während der Mietzeit gelegt worden ist (Sternel, Mietrecht, Abschnitt II, Nr. 219).