elektrische Energie
AVBEltV §§ 23, 33; StGB § 248 c; BGB § 1357
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
elektrische Energie; Versorgung; Versorgungsunternehmen; Entziehung; Strafrechtliche Verurteilung; Umschreibung; Versorgungsvertrag; Vertragsänderung; Haftung; Rechtsscheinsgrundsätze; Vertragsstrafe
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das Versorgungsunternehmen ist nicht berechtigt, die Belieferung mit elektrischer Energie auf unangemessen lange Zeit zu verweigern, auch wenn der Kunde wegen Entziehung elektrischer Energie strafrechtlich verurteilt worden ist.
2. Die Umschreibung des Versorgungsvertrags auf den anderen Ehegatten ohne gleichzeitige Bekanntgabe der Änderung der Familienverhältnisse (Trennung) stellt keine Vertragsänderung dar, so daß eine Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen des ausscheidenden Ehepartners in Betracht kommt.
3. Das Versorgungsunternehmen muß bei Geltendmachung einer Vertragsstrafe (§ 23 AVBEltV) deren Berechtigung substantiieren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung des Kl. hat teilweise Erfolg. Die Bekl. ist zu einer Versorgung des Kl. mit elektrischer Energie Zug um Zug gegen Zahlung des rückständigen Rechnungsbetrages aus früherer Belieferung in Höhe von 1.252,66 DM sowie eines Vorschusses in Höhe der von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer übereinstimmend angegebenen voraussichtlichen Kosten für den Anschluß der Wohnung des Kl. an das Stromnetz von 200 DM verpflichtet.
Zu einer Verweigerung der Belieferung des Kl. mit elektrischer Energie wegen unberechtigter Stromentnahme ist die Bekl. nicht mehr berechtigt. Der Kl. ist zwar rechtskräftig wegen Entziehung elektrischer Energie zu einer Geldstrafe verurteilt, jedoch berechtigt dieser Verstoß die Bekl. nicht, den Kl. auf unangemessen lange Zeit von der Versorgung auszuschließen. Durch die geänderte Zuleitung sind unberechtigte Entnahmen weitgehend verhindert, die Bekl. ist bei bestehenden Verdachtsmomenten an einer Überprüfung nicht gehindert, und unter der Berücksichtigung der strafrechtlichen Verurteilung des Kl. ist die Erwartung gerechtfertigt, daß es zu einer Entnahme elektrischer Energie unter Umgehung der Meßeinrichtungen nicht erneut kommen wird. Ein Ausschluß des Kl. von der Versorgung zur Verhinderung unberechtigter Energieentnahme, § 33 Abs. 1 Ziff. 2 AVBEltV, ist deshalb nicht mehr erforderlich.
Die Bekl. ist jedoch berechtigt, die Energieversorgung des Kl. davon abhängig zu machen, daß die bestehenden Rückstände ausgeglichen und ein Vorschuß in Höhe der zu erwartenden Anschlußkosten gezahlt werden. Der Kl. haftet aufgrund des früher bestehenden Vertragsverhältnisses für die aufgelaufenen Rückstände, die nach vorangegangener Androhung zu einer berechtigten Einstellung der Versorgung geführt haben, §§ 33 Abs. 2 AVBEltV. Der ursprüngliche Versorgungsvertrag von 1981 ist nicht im April 1986 aufgehoben und durch einen nur mit der im selben Haus lebenden früheren Ehefrau des Kl. geschlossenen Vertrag ersetzt worden. Selbst wenn ein Getrenntleben unterstellt wird, so haftet der Kl. doch nach Rechtsscheinsgrundsätzen, denn allein die "Umschreibung" des Vertrages auf die Ehefrau ohne gleichzeitige Mitteilung der geänderten Verhältnisse mußte sich für die Bekl. nicht als Änderung des Vertragsinhaltes, sondern als familieninterner Vorgang darstellen, der auf die vertraglichen Verpflichtungen beider Eheleute, § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB, keinen Einfluß hatte. Dafür, daß die Bekl. auf eine Trennung der Eheleute hingewiesen worden wäre, oder daß nach den ersichtlichen Umständen entgegen der bisherigen Handhabung eine Belieferung von zusammenlebenden Eheleuten aus der Sicht der Bekl. nicht mehr erfolgte, ist seitens des Kl. substantiiert nichts dargelegt worden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine Haftung des Kl. sich nicht auch daraus ergäbe, daß die zu einer Bezahlung nicht fähige frühere Ehefrau des Kl. vorgeschoben worden ist.
Nach Zahlung der Rückstände sowie der zur Wiederaufnahme der Versorgung erforderlichen Kosten, § 33 Abs. 3 AVBEltV, ist die Bekl. zur Wiederaufnahme der Versorgung verpflichtet. Die Bekl. kann die Wiederaufnahme der Versorgung nicht davon abhängig machen, daß der Kl. einen weitergehenden Betrag als Vertragsstrafe zahlt. Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange eine Vertragsstrafe überhaupt als Zahlungsverpflichtung i. S. des § 33 Abs. 2 AVBEltV aufzufassen ist, und ob die Verhängung einer Vertragsstrafe wegen der Entnahme elektrischer Energie nach Einstellung der Versorgung von der Regelung des § 23 AVBEltV überhaupt erfaßt wird. Die Berechtigung der Vertragsstrafe der Höhe nach ist jedenfalls vorliegend in keiner Weise dargetan, und die Bekl. kann sich ihrer Substantiierungspflicht durch Vorlage eines an den Kl. gerichteten Schreibens v. 1.9.1988, in welchem die für die Berechnung maßgeblichen Gesichtspunkte in einer auch für Außenstehende ersichtlichen Weise nicht dargelegt sind, nicht entziehen. Unabhängig von der Frage, ob der Bekl. letztendlich ein Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe zusteht, konnte dies vorliegend demnach nicht dazu führen, daß die Wiederaufnahme der Versorgung mit elektrischer Energie von einer weiteren Zahlung des Kl. abhängig zu machen ist.