Einzugsermächtigungswiderruf
BGB § 535 Abs. 2, § 536 Abs. 1; § 535 Abs. 1 Satz 2, § 537 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter kann aus wichtigem Grund eine vertraglich erteilte Einzugsermächtigung widerrufen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Bei Beginn des Mietverhältnisses erteilte die Kl. der Bekl. eine Einzugsermächtigung aufgrund derer die Bekl. die monatliche Miete der Kl. von deren Konto abbuchte. Mit Schreiben vom 3. November 1994 teilte die Kl. der Bekl. mit, daß sie den Mietzins um 20 % mindern werde, weil es infolge der Inbetriebnahme der U Bahn-Linie 8 in der von ihr inne gehaltenen Wohnung zu erheblichen Wohnwertbeeinträchtigungen gekommen sei. Gleichzeitig widerrief sie die erteilte Einzugsermächtigung. Die Bekl. teilte daraufhin mit, daß sie trotz des Widerrufs von der einmal erteilten Einzugsermächtigung weiterhin Gebrauch mache.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Unterlassung des Einzugs der monatlichen Miete von deren Konto im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens aus § 1004 BGB. Denn die Kl. hat die an die Bekl. erteilte Einzugsermächtigung rechtswirksam widerrufen. Sowohl nach den Vertragsinhalt gewordenen AGB der Bekl. als auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kann der Mieter die Einzugsermächtigungsabrede mit dem Vermieter kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist vorliegend darin zu sehen, daß zwischen den Parteien Unstimmigkeiten über die Höhe der zu zahlenden Miete - d. h. Unstimmigkeiten darüber, ob und inwieweit wohnwertmindernde Merkmale gegeben sind und eine Mietminderung rechtfertigen - bestehen, die Kl. der Bekl. unmißverständlich mitgeteilt hat, daß sie lediglich eine um 20 % geminderte Miete zu zahlen gedenke und die Bekl. trotzdem die Miete in voller Höhe eingezogen hat. Aufgrund der Mitteilung der Kl. war die Bekl. gehalten, die Miete im Wege des Lastschriftverfahrens auch nur um 20 % gekürzt einzuziehen. Denn das Lastschriftverfahren soll dem Vermieter keinen schnelleren und sicheren Zugriff auf das Mietervermögen eröffnen, sondern dient lediglich der Vereinfachung des Zahlungsverkehrs mit Verringerung des Verwaltungsaufwands auf seiten des Vermieters (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. III Rdn. 110 a).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Mietvertrag war vorgesehen, daß die Miete vom Konto des Mieters abgebucht wurde. Später machte die Mieterin Minderung wegen Bauarbeiten geltend und widerrief die Einzugsermächtigung. Gleichwohl buchte der Vermieter auch in der Folgezeit die volle Miete ab.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Unterlassungsklage der Mieterin war vor dem Amtsgericht Wedding erfolgreich. Mit Urteil vom 1. August 1995 meinte das Gericht, hier liege ein wichtiger Grund vor für den Mieter, die Einzugsermächtigung zu widerrufen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zwar kann man, worauf das Urteil nicht eingeht, einer Abbuchung sechs Wochen lang widersprechen, woraufhin der Betrag wieder gutgeschrieben werden muß. Das ist aber zweifelsohne lästig, so daß das Urteil wohl zutreffen dürfte.