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Einzugsermächtigung

LG Berlin67 T 41/9620.05.1996GE 1996, 805

BGB § 536 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ; § 537 Abs. 1, 3 a.F.; ZPO § 935

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Einzugsermächtigung; Unterlassungsanspruch des Mieters; einstweilige Verfügung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Vermieter darf von einer Einzugsermächtigung nicht in voller Höhe Gebrauch machen, wenn dem Mieter ein Minderungsrecht zusteht.

2. Beachtet der Vermieter den Widerruf der Einzugsermächtigung nicht, kann der Mieter im Wege einstweiliger Verfügung Unterlassung verlangen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Verfügungsgrund für die von dem Verfügungskl. beantragte einstweilige Verfügung, der Verfügungsbekl. zu untersagen, im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens die monatliche Miete von 792,12 DM einzuziehen, war gem. § 935 ZPO gegeben. Der Verfügungskl. hatte durch Vorlage des Schreibens der Verfügungsbekl. vom 16. Dezember 1994 glaubhaft gemacht, daß diese nicht bereit war, den von ihm ausgesprochenen Widerruf der Ermächtigung zur Einziehung des Mietzinses von seinem Konto wegen der von ihm mit Rücksicht auf die Beeinträchtigung des Wohngenusses beanspruchten Minderung des Mietzinses um 20 % Folge zu leisten. Dem Verfügungskl. war nicht zuzumuten, eine Beachtung seines Widerrufes erst mit Hilfe eines im ordentlichen Klageverfahren zu erwirkenden Urteils durchzusetzen. Denn dabei muß beachtet werden, daß bis zum Erlaß eines erstinstanzlichen Urteils und bis zur Erwirkung eines Beschlusses nach § 890 ZPO durchaus einige Monate ins Land ziehen können, während deren Ablauf der Verfügungskl. sich jedesmal genötigt sähe, bei seiner Bank der Abbuchung zu widersprechen. Es mag sein, daß unter günstigen Umständen sich ein erstinstanzliches Urteil innerhalb von 4 bis 8 Wochen erreichen läßt. Eine derart schnelle Verfahrensweise des Amtsgerichts dürfte aber eher die Ausnahme als die Regel sein. Jedenfalls brauchte der Verfügungskl. mit derart günstigen Gegebenheiten nicht zu rechnen, zumal durchaus denkbar ist, daß die Antragsgegnerin die Beeinträchtigungen bestreiten würde und sich deshalb die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme ergeben könnte.

Der Verfügungsanspruch war ebenfalls gegeben. Der Verfügungskl. hat glaubhaft gemacht, daß er wegen der von dem Betrieb der in der Nähe befindlichen Untergrundbahn ausgehenden Erschütterungen, die zu Schlafstörungen und darüber hinaus zu Rissen in der gemieteten Wohnung führten, in seinem Wohngenuß nicht unerheblich im Sinne von § 537 Abs. 1 BGB beeinträchtigt war, was ihn zur Minderung des Mietzinses berechtigte. Es kann dahinstehen, ob der Verfügungskl. nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen überhaupt verpflichtet war, der Verfügungsbekl. eine Einziehungsermächtigung in bezug auf seinen Mietzins zu erteilen. Jedenfalls ist die Verfügungsbekl. nicht mehr berechtigt, von einer solchen Ermächtigung Gebrauch zu machen, wenn dem Verfügungskl. ein Recht zur Minderung des Mietzinses zusteht. Jede andere Betrachtungsweise würde dem Gedanken des § 537 Abs. 3 BGB entgegenstehen, wonach bei Wohnraummietverhältnissen abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters unzulässig sind. Auch die Überlegungen, daß der Bankkunde jederzeit der aufgrund einer Einziehungsermächtigung vorgenommenen Abbuchung gegenüber seinem Kreditinstitut widersprechen kann, läßt das Verlangen auf Unterlassung der Einziehung nicht als überflüssig erscheinen. Wenn auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1996, 988, 989 unter 7) die Erteilung einer Einziehungsermächtigung nicht mit Gefahren für den Bankkunden verbunden ist, weil der Widerspruch nicht an eine Frist gebunden ist, so beeinträchtigt der Fortbestand einer Einziehungsermächtigung über einen nicht unerheblichen monatlichen Betrag gleichwohl die Dispositionsfreiheit des Bankkunden (vgl. BGH, a. a. O., 990 unter 8).

Hier ist nämlich der Verfügungskl. ständig gehalten, die eingehenden Kontoauszüge zu kontrollieren und Monat für Monat sein Widerspruchsrecht auszuüben, um anschließend eine Überweisung in Höhe des geminderten Mietzinses vorzunehmen. Dabei kann es durchaus geschehen, daß er infolge urlaubsbedingter Abwesenheit oder wegen sonstiger Verhinderung das eine oder andere Mal den Widerspruch vergißt. Allein die Notwendigkeit eines ständigen Aktivwerdens stellt eine unzumutbare Belästigung dar.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Mieter hatte eine Einzugsermächtigung erteilt, wonach der Vermieter monatlich die Mieten im Lastschrifteinzugsverfahren von seinem Konto abbuchen durfte. Später machte er Minderung geltend, da wegen des U-Bahn-Baus seine Nachtruhe gestört sei und auch Risse in der Wohnung entstanden seien. Er widerrief die Einzugsermächtigung, was den Vermieter jedoch nicht davon abhielt, die Miete in voller Höhe abbuchen zu lassen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die daraufhin vom Mieter erwirkte einstweilige Verfügung auf Unterlassung hielt das LG Berlin mit Beschluß vom 20. Mai 1996 für gerechtfertigt. Der Mieter brauche sich nicht darauf verweisen zu lassen, daß er ja die Abbuchung jeweils widerrufen konnte. Ein solches Verfahren setzt ständige Kontrolle der Kontoauszüge voraus und ist lästig. Da es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelte, reichte es auch aus, daß der Mieter den Minderungsanspruch nur glaubhaft macht, also nicht bewiesen hatte.