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Einzugermächtigung

BayObLG2Z BR 107/9801.10.1998WuM 1998, 749

WEG §§ 16, 28

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Einzugermächtigung; Lastschriftverfahren; Gemeinschaftsordnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Regelung, wonach die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, dem Verwalter eine Ermächtigung zur Einzahlung des Wohngeldes im Lastschriftverfahren zu erteilen, ist wirksam.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

In der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt: "Das Wohngeld wird vom Verwalter bis zum 3. Werktag jeden Monats im voraus im Lastschriftverfahren eingezogen."

Der Antragsteller/Verwalter hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Wohnungseigentümern eine Einzugsermächtigung einer deutschen Bank für die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Forderungen gegen den Antragsgegner zu übergeben. Das AG Freising hat dem Antrag stattgegeben. Das LG Landshut hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 2. b) Der Antragsgegner ist verpflichtet, dem Verwalter eine Einzugsermächtigung zur Einziehung von Wohngeld im Lastschriftverfahren zu erteilen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Gemeinschaftsordnung. Die dort getroffene Regelung, wonach das Wohngeld im Lastschriftverfahren einzuziehen ist, ist wirksam (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1998, 1163 [= WM 1998, 565); Bärmann/Pick WEG 7. Aufl. § 16 Rn. 98).