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EinziehungsG § 8

KG24 U 2510/98 nicht rechtskräftig21.12.1998ZOV 1999, 142

BGB § 894; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a;

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EinziehungsG § 8; DDR-VerteidigungsG § 10; DDR-LeistungsVO § 34 Abs. 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine besatzungshoheitliche Grundstücksenteignung liegt dann nicht vor, wenn die Behörden sowohl im Zeitpunkt der Beschlagnahme von Vermögenswerten nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 als auch im Zeitpunkt der Veröffentlichung der sogenannten Liste 3 erkennbar irrtümlich davon ausgingen, daß das betreffende Grundstück nicht im sowjetischen, sondern im britischen Sektor von Berlin gelegen ist, und deshalb ersichtlich auch die Aufnahme des Grundstücks in die Liste 3 unterblieb.

2. Die bloße Eintragung des durch "Maßnahmen an der Staatsgrenze" veranlaßten Rechtsträgerwechsels im Grundbuch stellt keine rechtswirksame Enteignung eines sogenannten Mauergrundstücks für "Verteidigungszwecke" nach § 10 Abs. 1 DDR-VerteidigungsG dar.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Testamentsvollstrecker für die Erbengemeinschaft nach dem am 19. März 1964 verstorbenen L. M. B. (im folgenden: Erblasser), der am Ende des Zweiten Weltkrieges Eigentümer einer Viel-zahl von Grundstücken, darunter des im Ostteil Berlins gelegenen Grundstücks ... war. Dieses Grundstück war mit einer Größe von 997 m2 im Grundbuch von Potsdamer Torbezirk, Band 23 Blatt 663, Flur 5, Flurstück 1393/5, eingetragen. Außerdem war der Erblasser Hauptaktionär der Prof. Dr. ... AG und darüber hinaus an anderen Handelsunternehmen beteiligt.

Am 30. Oktober 1945 erließ die Sowjetische Militärverwaltung (SMAD) den Befehl Nr. 124. Danach war u. a. das Vermögen der Personen be-schlagnahmt, die von der sowjetischen Militärkommandantur durch be sondere Listen oder auf eine andere Weise bezeichnet wurden. Im Jahre 1949 erließen die Länder der Sowjetischen Besatzungszone Enteignungsgesetze, nach denen die aufgrund des Befehls Nr. 124 beschlagnahmten Vermögenswerte in Volkseigentum überführt bzw. teilweise freigegeben wurden. Nach der Spaltung der Berliner Verwaltung verkündete der Magistrat von Groß-Berlin (Ost) am 8. Februar 1949 ein "Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" (EinziehungsG, VOBI. für Groß-Berlin I Seite 34). Mit Be-schluß vom selben Tage stellte der Magistrat klar, daß die im Gesetz an-geordnete Einziehung die gemäß SMAD-Befehl Nr. 124 beschlagnahmten Vermögenswerte betraf und sich auf die dazu angelegten Sequesterli-sten 1 und 2 bezog. Am 2. Dezember 1949 wurde die Bekanntmachung des Magistrats von Groß-Berlin (Ost) "über weitere Einziehungen aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3)" veröffentlicht (VOBl. für Groß Berlin I Seite 425 ff.), mit der der Magistrat bekanntgab, daß er aufgrund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 beschlossen habe, "die Vermögenswerte der in der nachstehend veröffentlichten Liste 3 aufgeführten Personen und Betriebe als Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos einzuziehen und in das Ei gentum des Volkes zu überführen". Nach dieser Bekanntmachung galt deren Veröffentlichung für die Betroffenen als Zustellung des Einziehungsbescheides. Die Liste 3 gliedert sich in einen Teil "A. gewerbliche Vermögenswerte", der nach Namen geordnet ist und Vermögenswerte bezeichnet, sowie in einen Teil "B. Grundstücke", der gleichfalls nach Namen geordnet ist und einzelne Grundstücke dieser Personen benennt. In diesem Teil B. ist unter laufender Nr. 19 der Erblasser verzeichnet. Da-neben sind zehn im damaligen sowjetischen Sektor von Berlin gelegene Grundstücke aufgeführt, die nach Ortsteil und Postanschrift bezeichnet werden. Das Grundstück ... ist in dieser Aufstellung nicht enthalten.

Bereits vor Bekanntmachung der sogenannten Liste 3 erließ der Präsident der "Deutsche Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin" unter dem 4. Februar 1948 einen auf den Befehl Nr. 124 gestützten berichtigten Beschlagnahmebescheid, in welchem es unter anderem wie folgt heißt:

"... Es werden die nachstehend bezeichneten im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin bestehenden Vermögenswerte beschlagnahmt:

1. Prof. Dr. med. ... A.G., Berlin-Pankow ...

2. Firma ... G.m.b.H., ebenda 3. ... 4. ...

5. Jeder Grundbesitz und alle Vermögenswerte des Herrn L. M. oder der unter 1-4 angeführten Firmen, soweit sie im sowjetischen Besatzungssektor Berlin bestehen.

Alle Rechte und Pflichten des sequestrierten Vermögens werden mit Zustimmung der sowjetischen Zentral-Kommandantur durch den Treuhänder ausgeübt ..."

In dem späteren Enteignungsvorschlag der Deutschen Treuhandverwaltung mit handschriftlichem Datum vom 3. September 1948 wird das Grundstück P. als "außerhalb des sowjetischen Sektors", das heißt als "im britischen Sektor" belegenes Grundstück aufgeführt. Der Vorschlag der Treuhandverwaltung, näher bezeichnete Betriebe und Firmen sowie unter anderen Vermögenswerte des Erblassers "entschädigungslos zu enteignen", bezog sich unter anderem auf die unter Nr. B 19 der späteren Liste 3 verzeichneten 10 Grundstücke, während das streitgegenständliche Grundstück nicht als zu enteignendes Grundstück aufgeführt wurde.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 1950 ersuchte der Magistrat von Groß-Berlin (Ost) das Amtsgericht Mitte, den im Grundbuch vom Potsdamertorbezirk Band 23 Blatt 663 eingetragenen Eigentümer "zu röten" und als neuen Eigentümer einzutragen: "Eigentum des Volkes". Dieses Ersuchen vollzog das Grundbuchamt am 20. Juli 1951, wobei als Eintragungsgrundlage folgendes angegeben wurde:

"Aufgrund des Gesetzes des Magistrats von Groß-Berlin vom 8. Februar 1949 - VOBI. I S. 34 - und des Ersuchens vom 14. Oktober 1950".

Bei dem unmittelbar an der Grenze von Berlin (Ost) und Berlin (West) gelegenen streitgegenständlichen Grundstück handelt es sich um ein sogenanntes Mauergrundstück, welches seit dem Jahre 1961 Bestandteil der Grenzanlagen der DDR war. Mit Wirkung vom 1. Januar 1965 wurde die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück von dem bisherigen Rechtsträger "VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin Mitte" auf den "Rat des Stadtbezirks Mitte" übertragen. In dem entsprechenden Rechtsträgernachweis sind als Grund der Veränderung "Maßnahmen an der Staatsgrenze" angegeben.

In den folgenden Jahren wurde das Grundstück mehrfach umgeschrieben, aufgeteilt und mit anderen Grundstücken verschmolzen und wechselte mit einer Teilfläche von 108 m2 im Rahmen eines Gebietsaustausches von Berlin (Ost) nach Berlin (West). Diesen in Berlin (West) gelegenen Grundstücksteil veräußerte die vom Kl. vertretene Erbengemeinschaft 1981/82 an den Bekl.

Der im Ostteil von Berlin gelegene Grundstücksteil bildet heute die in dem dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 1998 anliegenden Lageplan markierte Teilfläche des Grundstücks P. Durch Vermögenszuordnungsbescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin - Vermögenszuordnungsstelle - vom 7. April 1998 ist unter anderem diese Grundstücksteilfläche gemäß Art. 21 Abs. 3 EinigungsV in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EinigungsV an das beklagte Land zwischenzeitlich zurückübertragen worden, wobei dieser Bescheid ausdrücklich "vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter" ergangen ist.

Der Kl., der die Auffassung vertritt, daß die auf das bekl. Land rückübertragene Teilfläche des Grundstücks P. im Eigentum der Erbengemeinschaft stehe, hat den Bekl. erstinstanzlich auf Zustimmung zu einer entsprechenden Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich der rückzuvermessenden Teilfläche in Anspruch genommen.

Durch das am 27. Februar 1998 verkündete Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser ein Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB in Verbindung mit Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB), zu dessen Geltendmachung der Kl. als Testamentvollstrecker des Erblassers befugt ist (§ 2212 BGB), gegen das bekl. Land zusteht.

I. 1. Der Senat ist gemäß § 17 a Abs. 5 GVG an der Prüfung gehindert, ob der vom Kl. beschrittene Zivilrechtsweg zulässig ist. Denn das Landgericht hat den Zivilrechtsweg in den Gründen der angefochtenen Entscheidung konkludent bejaht, und zwar ohne Verstoß gegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG, da das beklagte Land die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht gerügt hat (vgl. hierzu BGH, NJW 1994, 387 und 1283, 1284).

2. Die ursprünglich auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbengemeinschaft als Eigentümer einer noch nicht abvermessenen Grundstücksteilfläche gerichtete Klage ist zwar an sich unzulässig, solange nicht wenigstens ein Veränderungsnachweis vorliegt (BGH, NJW 1986, 1867 f.). Aber bereits das erstinstanzliche Klagebegehren enthielt bei der gebotenen interessengerechten Auslegung den Antrag auf Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, einer Abvermessung und Grundstücksabschreibung zuzustimmen und sodann die Eintragung der Erbengemeinschaft als Eigentümer der Teilfläche zu bewilligen (vgl. BGH a. a. O.). Dem hat der Kl. jetzt mit seinem in der Berufungsinstanz gestellten Feststellungsantrag Rechnung getragen.

3. Das beklagte Land ist für den geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruch auch passivlegitimiert, nachdem jedenfalls durch den Vermögenszuordnungsbescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 7. April 1998 auch die betreffende Teilfläche des streitgegenständlichen Grundstücks an das beklagte Land zurückübertragen worden ist.

4. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß das bekl. Land gemäß § 894 BGB verpflichtet ist, nach entsprechender Rückvermessung der betreffenden Teilfläche von ca. 889 m2 des Grundstücks P. die grundbuchliche Berichtigung hinsichtlich dieser Teilfläche dahingehend zu bewilligen, daß die Erben des Erblassers in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen werden. Denn der Erblasser hat sein Eigentum an dem Grundstück nicht durch Enteignung verloren.

a) Der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs ist nicht durch die Restitutionstatbestände des Vermögensgesetzes verdrängt. Allerdings kommt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. unter anderem BGHZ 121, 204, 207; 120, 204, 212; DtZ 1997, 162) dem Vermögensgesetz im Rahmen seines Anwendungsbereichs der Vorrang gegenüber zivilrechtlichen Ansprüchen zu. Im vorliegenden Fall ist jedoch ein Vorrang des Vermögensgesetzes nicht eröffnet. Die Frage eines Vorrangs des Vermögensgesetzes kann sich nur dann stellen, wenn ein enteignender Vorgang überhaupt stattgefunden hat (vgl. BGH, WM 1996, 89, 90; KG, 16. ZS, VIZ 1994, 31; KG, 12. ZS. VIZ 1994, 675 f.). Ob es zu einer solchen Enteignungsmaßnahme gekommen ist, ist demgemäß zivilrechtlicher Prüfung zugänglich (vgl. KG. 11. ZS, ZOV 1998, 135)

b) Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß es einen Enteignungsakt in bezug auf das streitgegenständliche Grundstück nicht gegeben hat.

aa) Das betreffende Grundstück ist nicht aufgrund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (im folgenden: Einziehungsgesetz), welches auf dem SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 beruht, enteignet worden.

Zum einen hat bereits ein hoheitlicher Zugriff auf das Grundstück durch Sequestration bzw. durch Beschlagnahme aufgrund des SMAD Befehls Nr. 124 nicht stattgefunden. Denn ein etwaiger hoheitlicher Zugriff der sowjetischen Besatzungsmacht, der sich in der Einsetzung des Magistrats von Groß-Berlin (Ost) als Sequester fortsetzte, bezog sich ersichtlich nicht auf das streitgegenständliche Grundstück. Denn im Zeitpunkt des Erlasses des berichtigten Beschlagnahmebescheides der von der Besatzungsmacht beauftragten deutschen Treuhandverwaltung vom 4. Februar 1948, durch den unter anderem auch jeder im sowjetischen Besatzungssektor von Berlin befindliche Grundbesitz des Erblassers beschlagnahmt wurde, gingen die mit der Durchführung der Beschlagnahme beauftragten deutschen Stellen irrtümlich davon aus, daß das streitgegenständliche Grundstück im britischen Sektor von Berlin gelegen ist. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem schriftlichen Enteignungsvorschlag der deutschen Treuhandverwaltung mit handschriftlichem Datum vom 3. September 1948, dem als Anlage 17 eine den Grundbesitz des Erblassers bzw. den mit ihm verbundenen Firmen betreffende Zusammenstellung der juristischen Abteilung der deutschen Treuhandverwaltung vom 23. Juli 1948 beigefügt war. In beiden Unterlagen wird das streitgegenständliche Grundstück mit dem ausdrücklichen Hinweis aufgeführt, daß es im englischen Sektor belegen sei. Aus diesen Unterlagen ist zu entnehmen, daß der Zugriff der sowjetischen Besatzungsmacht bzw. der Zugriff der den Willen der Besatzungsmacht vollziehenden deutschen Stellen sich nicht auf das Grundstück P. bezog.

Darauf deutet auch der Umstand hin, daß das betreffende Grundstück nicht in der am 2. Dezember 1949 veröffentlichten Liste 3 als einzuziehendes Grundstück genannt wird. Der Erblasser wird zwar in dieser Liste unter B Nr. 19 aufgeführt, wobei als einzuziehende Vermögenswerte insgesamt zehn näher bezeichnete Grundstücke mit Mietwohnhäusern angegeben werden. Das Grundstück P. ist jedoch an dieser Stelle neben dem Namen des Erblassers in der rechten Spalte "Bezeichnung der Vermögenswerte/Anschrift" nicht aufgeführt worden; es wird auch an anderer Stelle der Liste 3 mit der maßgeblichen postalischen Bezeichnung nicht genannt.

Allerdings trifft es zu, daß die Liste 3 ausweislich ihrer Präambel ("Der Magistrat von Groß-Berlin (hat) beschlossen, die Vermögenswerte der in der nachstehend veröffentlichten Liste 3 aufgeführten Personen ... in das Eigentum des Volkes zu überführen") personenbezogen war. Dies entsprach auch dem Zweck der Enteignungen, die ausschließlich "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" treffen sollten. Gleichwohl sollten mit der Liste 3 - wie sich bereits aus deren Aufbau ergibt - die in dieser Liste genannten natürlichen und juristischen Personen lediglich hinsichtlich der dort im einzelnen bezeichneten Vermögenswerte enteignet werden. Unterblieb die Angabe eines bestimmten Vermögenswertes der genannten von den Einziehungsmaßnahmen betroffenen Personen, so kann nicht angenommen werden, daß der Enteignungswille der sowjetischen Besatzungsmacht bzw. der Wille der die Enteignung vollziehenden deutschen Behörden sich auch auf den in der Liste 3 nicht bezeichneten Vermögenswert erstrecken sollte. Von der Enteignungsmaßnahme waren vielmehr ausschließlich die in der rechten Spalte der Liste näher bezeichneten "Vermögenswerte" betroffen. Für die Beurteilung der Frage, welche Vermögenswerte aufgrund der Liste 3 enteignet worden sind, kommt es allein auf die tatsächliche Umsetzung an und nicht darauf, welche Vermögensgegenstände aus Sicht der damaligen Behörden bzw. aus Sicht der Besatzungsmacht noch in die Liste 3 hätten einbezogen werden können oder sollen (vgl. KG, 11. ZS, ZOV 1998, 135, 137).

Mit der Veröffentlichung der Listen 3 und 4 verband der Magistrat von Groß-Berlin (Ost) die Vorstellung, über alle aufgrund des SMAD-Befehls sequestrierten Vermögenswerte im Ostsektor von Berlin eine Entscheidung getroffen zu haben; die Maßnahmen aufgrund des Einziehungsgesetzes vom 8. Februar 1949 sah er damit als abgeschlossen an (BGH, VIZ 1998, 96 f.).

bb) Auch durch das Eintragungsersuchen des Magistrats von Groß-Ber-lin (Ost) an das Amtsgericht Mitte vom 14. Oktober 1950 zum Zwecke der "Registerberichtigung" konnte - auch nach der Rechtslage in der da-maligen DDR - eine Enteignung des Grundstücks nicht bewirkt werden. In diesem Ersuchen auf Eintragung des Volkseigentums in das Grundbuch kann nicht der Ausdruck eines eigenständigen Enteignungswillens gesehen werden (BGH 132, 245 = NJW 1996, 1890, 1892). Es handelt sich vielmehr, weil das Ersuchen auf das Gesetz vom 8. Februar 1949 Be-zug nimmt, um einen Akt des technischen Vollzugs, der an eine vermeintliche, außerhalb des Grundbuchs geschehene Enteignung anknüpfte.

cc) Entgegen der Auffassung des bekl. Landes ist das betreffende Grundstück auch nicht als sogenanntes Mauergrundstück gemäß § 10 Abs. 1 des Verteidigungsgesetzes der damaligen DDR vom 20. September 1961 (DDR-GBI. I, Seite 175 ff.), das durch Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin (Ost) vom 26. Januar 1962 (VOBI. I Seite 45) für die "Hauptstadt Berlin" übernommen worden ist, für "Verteidigungszwecke", das heißt für den Bau der Mauer und die Errichtung der Sperranlagen, in Anspruch genommen worden. Wäre allerdings eine solche Inanspruchnahme nach dem DDR VerteidigungsG erfolgt, hätte dies zu einer rechtswirksamen Enteignung des Grundstücks geführt (vgl. Senat, VIZ 1992, 321 = ZOV 1992, 162).

Für die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum nach § 10 Abs. 1 DDR VerteidigungsG hätte es gemäß § 38 Abs. 1 der LeistungsVO vom 16. August 1963 (DDR GBI. Il Seite 667) des Erlasses eines sogenannten Inanspruchnahmebescheides des Rates des betreffenden Stadtbezirks bedurft, der hier aber unterblieb, weil die Behörden der früheren DDR irrtümlich davon ausgingen, daß aufgrund der mit dem Eintragungsersuchen des Magistrats von Groß Berlin vom 14. Oktober 1950 veranlaßten Eigentumsumschreibung eine Überführung des Grundstücks in Volkseigentum bereits erfolgt sei. Durch die bloße Änderung der Rechtsträgerschaft zum 1. Januar 1965 "aufgrund von Maßnahmen an der Staatsgrenze" konnte auch nach den Bestimmungen der früheren DDR eine wirksame Inanspruchnahme des Grundstücks nach § 10 Abs. 1 DDR- VerteidigungsG nicht erfolgen. Mit einem solchen Rechtsträgerwechsel konnten nur volkseigene Grundstücke in Anspruch genommen werden (§ 34 Abs. 1 DDR-LeistungsVO). Eine rechtswirksame Überführung des Grundstücks in Volkseigentum ist jedoch aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht erfolgt.