Einziehungsermächtigung
§ 9 AGBG; § 305 BGB, § 535 ff. BGB; § 157 BGB
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Schlagwörter zur Erschließung
Einziehungsermächtigung; Bankunkosten/Erstattungsfähigkeit; Einzugsermächtigung; ergänzende/Vertragsauslegung; Formularmietvertrag/Einziehungsermächtigung; Kündigung/der Einziehungsermächtigung; positive/Forderungsverletzung; Rationalisierung/als Grund für eigenmächtige Abbuchungen; Treu/und Glauben; Widerruf/einer Einziehungsermächtigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die vertragliche Vereinbarung über die Erteilung einer Einziehungsermächtigung seitens des Mieters verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1, 2 AGBG. Sie kann jedoch bei Vorliegen besonderer Umstände widerrufen werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Das Amtsgericht hat die Klage nach Auffassung der Kammer letztlich zu Recht abgewiesen, denn die Bekl. haben die von ihnen nach Mietbeginn der Kl. erteilte Einzugsermächtigung zunächst im März 1981 und sodann mit Schreiben vom 23. November 1982 rechtswirksam widerrufen.
Die Bekl. sind daher nicht verpflichtet, an die Kl. aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung Schadensersatz deshalb zu leisten, weil in der Zeit nach März 1981 20 weitere Einzugsversuche gescheitert waren und der Kl. hierfür Bankunkosten in Höhe von jeweils 13,- DM in Rechnung gestellt worden sind. Dies gilt zur Überzeugung der Kammer sogar unabhängig von der oben bejahten Rechtswirksamkeit der Widerrufserklärung, denn nach Zugang (§ 30 BGB) dieser Erklärung mit Kündigungswirkung war für die Kl. klargestellt, daß weitere Abbuchungen vom Konto der Bekl. nicht durchgeführt werden konnten. Wenn die Kl. dennoch über 20 Monate das Lastschriftverfahren fortsetzt, so ist der eingetretene Gebührenschaden ganz überwiegend von ihr selbst verschuldet (ħ 254 BGB), so daß eine Haftung der Bekl. aus den Regeln zur positiven Forderungsverletzung schon deshalb nicht in Betracht kam.
Die Kl. wäre mithin gehalten gewesen, vor einer Fortsetzung des erkennbar erfolglosen Einzugsverfahrens die Verpflichtung der Bekl. zur Neuerteilung der Einzugsermächtigung bzw. die Rechtswirksamkeit der entsprechenden Kündigungserklärungen gerichtlich klären zu lassen.
Diese nunmehr durchgeführte Klärung ergab, daß die begehrte Einzugsermächtigung von den Bekl. nicht zu erteilen ist, denn die insoweit allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende Abrede in § 3 Ziff. 3 des Mietvertrages rechtfertigt unter den obwaltenden Umständen das Klagebegehren nicht.
Zwar ist die vorgenannte Klausel des von der Kl. verwendeten Formularmietvertrages entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht gemäß § 9 Abs. 1, 2 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) insgesamt rechtsunwirksam, denn in welcher Art und Weise die Parteien die Bezahlung des Mietzinses regeln, unterliegt gemäß § 305 BGB grundsätzlich der Privatautonomie.
Die hier getroffene Regelung über die Erteilung einer Einzugsermächtigung an die kl. Vermieterin enthält als solche auch keine von den Bekl. gemäß § 242 BGB nicht hinzunehmende Benachteiligung und auch keine Regelung, die den wesentlichen Grundgedanken des Mietvertragsrechts entgegensteht (so auch Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., Anm. 96 zu II; LG Berlin in WM 1975, 530 ff.).
Hierfür spricht, daß die bargeldlose Zahlung der regelmäßig geschuldeten Mietbeträge heute weitgehend der Üblichkeit entspricht. Diese Zahlungsmodalität erleichtert nicht nur dem Vermieter - und hier insbesondere den Wohnungsbaugesellschaften, die, wie offenbar auch die Kl., einen größeren Bestand an Wohnungen zu verwalten haben - die rationelle Bewirtschaftung des Grundstücks, sondern auch der Mieter kann seiner Zahlungspflicht ohne weiteren Aufwand und kostengünstiger entsprechen. Durch diese Bewertung wird der Mieter auch nicht schutzlos gestellt, denn sollte über die Höhe einer einzelnen Miet-/Nebenkostenabbuchung zwischen den Parteien Streit bestehen, so ist der Mieter in die Lage versetzt, diese Abbuchung binnen sechs Wochen zu widerrufen.
Die Verpflichtung des Mieters zur Erteilung einer Mieteinzugsermächtigung ist jedoch nicht unbegrenzt zu bejahen, denn dieser muß nach den Grundsätzen von Treu und Glauben seine Einwilligung zum Lastschriftverfahren jedenfalls dann widerrufen können, wenn hierbei gewichtige Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind (vgl. LG Berlin, a.a.O., S. 531); Sternel, a.a.O., Anm. 97 zu II).
Zumindest Unstimmigkeiten in Zusammenhang mit Auseinandersetzungen über die Miethöhe und die Forderung von Kostennachweisen haben die Bekl. aber mit den Ausführungen im Schriftsatz zum 2. Februar 1983 (vgl. Bl. 22 ff.) dargetan, während die Kl. diesem Vorbringen nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Besteht jedoch zwischen den Vertragsparteien ein fortdauernder Streit über die Berechtigung von Miet- und Nebenkostenforderungen und bucht der Vermieter - wie hier die Kl. - die geforderten Beträge vom Konto des Mieters ab, ohne vorher zu den sachlichen Einwänden gegen die Berechtigung der fraglichen Forderungen Stellung zu nehmen, so ist das für den Fortbestand des Einzugsverfahrens erforderliche Vertrauensverhältnis erschüttert und der Mieter ist zur Kündigung der Einzugsermächtigungsabrede berechtigt.
Aus den vorstehenden Gründen waren auch die hiesigen Bekl. berechtigt, im März 1981 das Einzugsverfahren insgesamt aufzukündigen, denn die fristgebundene Widerrufsmöglichkeit im Einzelfall reicht zu ihrer Interessenwahrung deshalb nicht aus, weil die Rechtmäßigkeit von Miet- und Nebenkostenforderungen gerade im Sozialen Wohnungsbau oft erst nach Einsicht umfangreicher Unterlagen und nach Einholung fachkundiger Auskunft beurteilt werden kann. Dagegen vermochte der Hinweis der Kl. auf eine wünschenswerte Rationalisierung der Hausverwaltung nicht zu überzeugen, denn hier geht es nicht um die buchmäßige Erfassung der Mietbeträge, sondern allein um die Art ihrer Zahlung.
Schließlich steht dieser Entscheidung auch nicht entgegen, daß die Regelungen in § 3 Ziff. 3 des Mietvertrages ein Widerrufsrecht des Mieters ausdrücklich nicht vorsieht, denn dieses Widerrufsrecht hätten die Parteien bei vernünftiger Interessenabwägung nach Treu und Glauben vereinbart, wenn sie die rechtliche Bedeutung dieser einschränkenden Abrede erkannt hätten. Mithin ist den Bekl. im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB; vgl. Palandt, BGB, 39. Aufl., Anm. 3 zu § 6 AGBG), das von ihnen zuerst im März 1981 ausgeübte Kündigungsrecht einzuräumen, so daß sie derzeit nicht verpflichtet sind, aufgrund der Regelung des § 3 Ziff. 3 des Mietvertrages die Einzugsermächtigung erneut zu erteilen.
Ob diese Verpflichtung bei einem über einen längeren Zeitraum weitgehend streitfreien Mietverhältnis begründet wäre, war vorliegend nicht zu entscheiden. ...
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Anmerkung: Siehe dazu die anderslautende Begründung des AG Spandau (MM 2/82, S. 17).