Einzelverbrauch
MHG § 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Einzelverbrauch; Gesamtverbrauch; Kaltwasser; Abweichung; Umlage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter ist berechtigt, die Unterschiedsmenge zwischen dem Gesamtverbrauch und der Summe der Einzelverbräuche von Kaltwasser im Verhältnis der Einzelverbräuche den Mietern in Rechnung zu stellen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist nach Ansicht des Gerichts berechtigt, die Unterschiedsmenge zwischen dem Gesamtverbrauch und der Summe der Einzelverbräuche von Kaltwasser im Verhältnis der Einzelverbräuche ihren Mietern in Rechnung zu stellen. Eine Unterschiedsmenge von bis zu 20 % ist hinnehmbar (LG Braunschweig WM 1999, 294). Die Umlage muß anhand der Belege aber nachvollzogen werden können. Das ist bisher nicht der Fall. Die Berechnung der Umlage durch die Streitverkündete ist ebenso unklar wie die Zusammensetzung der zugrunde gelegten Kubikmeter-Preise.