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Einzelverbrauch

AG Hamburg47 C 221/9927.01.2000WuM 2000, 213

MHG § 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Einzelverbrauch; Gesamtverbrauch; Kaltwasser; Abweichung; Umlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist berechtigt, die Unterschiedsmenge zwischen dem Gesamtverbrauch und der Summe der Einzelverbräuche von Kaltwasser im Verhältnis der Einzelverbräuche den Mietern in Rechnung zu stellen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist nach Ansicht des Gerichts berechtigt, die Unterschiedsmenge zwischen dem Gesamtverbrauch und der Summe der Einzelverbräuche von Kaltwasser im Verhältnis der Einzelverbräuche ihren Mietern in Rechnung zu stellen. Eine Unterschiedsmenge von bis zu 20 % ist hinnehmbar (LG Braunschweig WM 1999, 294). Die Umlage muß anhand der Belege aber nachvollzogen werden können. Das ist bisher nicht der Fall. Die Berechnung der Umlage durch die Streitverkündete ist ebenso unklar wie die Zusammensetzung der zugrunde gelegten Kubikmeter-Preise.

Einzelverbrauch — AG Hamburg 47 C 221/99 — vera