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Einzelrichterzuständigkeit

BGHVIII ZB 65/1008.03.2011unveröffentlicht

ZPO §§ 91 a, 568, 574

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Einzelrichterzuständigkeit; gesetzlicher Richter; verfassungswidrige Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Einzelrichter; Kammerzuständigkeit; Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Lässt der originäre Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zu, verstößt das gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, weil eine Übertragung der Sache auf die mit drei Richtern besetzte Kammer geboten gewesen wäre (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

2. Gegen eine Kostenentscheidung gem. § 91 a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien haben nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses über die vom Kl. im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Mietrückstände und Betriebskostennachzahlungen in Höhe von insgesamt 2.687,21 € sowie über eine von den Bekl. widerklagend begehrte Erstattung von Aufwendungen für Arbeiten an der Mietwohnung in Höhe von insgesamt 26.800 € gestritten. Nachdem zunächst ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil gegen die Bekl. ergangen war, haben die Parteien vor dem Amtsgericht einen Vergleich mit dem Inhalt abgeschlossen, dass wechselseitig keine Forderungen mehr bestehen und der Rechtsstreit damit erledigt sei. Über die Kosten sollte das Gericht durch - nicht zu begründenden - Beschluss entscheiden. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 9. April 2010 die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Kl. hat das Landgericht durch Beschluss des Einzelrichters den Bekl. die Kosten ihrer Säumnis sowie die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Vergleichs zu zwei Dritteln auferlegt.

2 Mit seiner vom Beschwerdegericht - Einzelrichter - zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kl. sein Begehren, den Bekl. neben den Kosten der Säumnis wenigstens 90 Prozent der weiteren Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs aufzuerlegen, weiter.

II. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter erfolgt ist, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 -, BGHZ 154, 200, 201; Senatsbeschlüsse vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09 -, GE 2010, 385 = WuM 2010, 385 Rn. 5; vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09 -, WuM 2011, 61 Rn. 4; st. Rspr.).

4 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende (BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 -, aaO. S. 202; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 -, NJW 2003, 3712 unter II 2; vom 10. November 2003 - II ZB 14/02 -, NJW 2004, 448 unter II; vom 9. März 2006 - V ZB 178/05 -, FamRZ 2006, 697 unter III [2] a; vom 22. Januar 2008 - X ZB 27/07 -, WuM 2008, 159 Rn. 5) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 -, aaO. S. 202 ff.; vom 10. November 2003 - II ZB 14/02 -, aaO.; Senatsbeschlüsse vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09 -, aaO. Rn. 6; vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09 -, aaO. Rn. 5; st. Rspr.).

5 Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht - Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 -, ZfBR 2003, 557 unter IV 1; vom 22. Januar 2008 - X ZB 27/07, aaO.) - zurückzuverweisen.

6 Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

7 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO - um eine solche geht es hier - die Rechtsbeschwerde nicht aus materiellrechtlichen Gründen zugelassen werden darf, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es - wie im Streitfall - um Fragen des materiellen Rechts geht (BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07 -, NJW-RR 2009, 425 Rn. 9; vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02 -, NJW-RR 2004, 1219 unter II 1 a; Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05 -, NJW 2007, 1591 Rn. 22).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache darf der originäre Einzelrichter die Rechtsbeschwerde nicht zulassen, sondern muss die Sache der mit drei Richtern besetzten Kammer zur Entscheidung übertragen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In einer Mietsache ging es nur noch um die Kosten des Rechtsstreits. Das Amtsgericht hob diese gegeneinander auf. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers verteilte der Einzelrichter die Kosten anderweitig, ließ jedoch – aus materiellen Gründen – die Rechtsbeschwerde zu, die auch vom Kläger eingelegt wurde.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der VIII. Senat des BGH hob den Beschluss des Einzelrichters auf. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde sei allerdings nicht deshalb unwirksam, weil die Entscheidung durch den Einzelrichter erfolgt sei, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung sei das Rechtsbeschwerdegericht aber gebunden. Die Rechtsbeschwerde sei auch begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliege bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebotes des gesetzlichen Richters ergangen sei. Der Einzelrichter habe bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejahe, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejahe er mit der Zulassungsentscheidung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, sei seine Entscheidung objektiv willkürlich. Dieser Verstoß sei von Amts wegen zu berücksichtigen.

Für das weitere Verfahren hat der BGH darauf hingewiesen, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH gegen eine Kostenentscheidung gem. § 91 a ZPO die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden dürfe, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens sei, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es – wie im Streitfall – um Fragen des materiellen Rechts gehe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bei einer Revisionszulassung des Einzelrichters, dem die Sache nach § 526 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung übertragen worden war, stellt sich die Frage, ob dieser die Sache nach § 526 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) an die Kammer zurückübertragen musste. Das ist zu bejahen (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, § 526 Rn. 13). Der BGH wäre an die Zulassung der Revision gebunden, da das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war – § 547 Nr. 1 ZPO. Auch in einem derartigen Fall müsste die Sache dann wegen Verstoßes gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Klaus Schach