Einzelrestitution in der Gesamtvollstreckung
§ 3 b VermG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Einzelrestitution in der Gesamtvollstreckung; Unternehmensteil
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Einzelrestitution ist gesamtvollstreckungsfest auch dann, wenn der Gegenstand während des Entzuges Teil eines Unternehmens geworden ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. - Gesamtvollstreckungsverwalter - begehrt die Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes G. vom 6. Juli 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 24. Mai 1993, mit dem das Eigentum am Grundstück in Bad Lausick Reichersdorf an den Beigeladenen zurückübertragen wurde. Der Vater des Beigeladenen war u. a. Eigentümer des mit einem Haus bebauten Grundstücks. Daneben war er Inhaber eines Baugeschäftes in B.
Gemäß Befehl Nr. 124 der SMAD vom 30.10.1945 wurde das Baugeschäft sequestriert und nach Volksentscheid vom 30.6.1946 in Volkseigentum überführt. Die Beschlagnahme des Privatvermögens wurde durch Rückgabeurkunde vom 25.11.1948 aufgehoben. Hiervon war auch das Flurstück erfaßt. Mit Urteil der 1. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Chemnitz vom 5.6.1950, im Rahmen der sogenannten Waldheim-Prozesse, wurde das Privatvermögen des Vaters des Kl. eingezogen; das in Rede stehende Flurstück wurde in das Eigentum des Volkes überführt. Als Rechtsträger wurde der Rat der Stadt B. eingesetzt. Der Eigentumswechsel wurde am 1.7.1952 grundbuchrechtlich vollzogen.
Nachdem das Flurstück in die Flurstücke 6 und 7 zergliedert worden war, erfolgte am 9.5.1975 ein Rechtsträgerwechsel hinsichtlich des Flurstücks 7 zugunsten des damaligen VEB M. B. Der VEB M. B. war ein Betriebsteil der E. M. GmbH. Mit Verschmelzungsvertrag vom 20.11.1990 erfolgte rückwirkend zum 1.7.1990 die Verschmelzung der Z. M. GmbH mit der E. M. GmbH zur Z. M. GmbH. Über deren Vermögen hat das Kreisgericht Gera durch Beschluß vom 25.11.1991 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 25.8.1990 hat der Beigeladene als Alleinerbe seines Vaters die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks angemeldet. Auf Antrag des Beigeladenen hat das Bezirksgericht Dresden mit Beschluß vom 16.3.1992 das gegen seinen Vater ergangene Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 5.6.1950 für nichtig erklärt und aufgehoben.
Mit Teilbescheid vom 6.7.1992 übertrug das Landratsamt G. das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück an den Beigeladenen zurück.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Vorliegend handelt es sich weder um einen Fall der Unternehmensrestitution nach § 6 Abs. 1 VermG noch um einen Fall der Restitution verbliebener Vermögenswerte eines ehemaligen Unternehmens (§ 6 Abs. 6 a VermG), sondern um einen Fall der Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 VermG. Denn der Rückübertragungsanspruch ist auf die Wiederherstellung der früheren Rechtsposition des Berechtigten gerichtet. Das streitbefangene Grundstück war zum Schädigungszeitpunkt unstreitig kein betriebliches Eigentum. Würde man den Rückübertragungsanspruch im Falle der Einbeziehung des Grundstücks in ein Unternehmen nach der Schädigung im vermögensrechtlichen Sinn auf das Unternehmen erstrecken, bekäme der Restitutionsberechtigte mehr, als er zum Zeitpunkt der Schädigung besessen hätte. Die Einbeziehung eines Grundstücks in eine Unternehmenseinheit ist im Rahmen der Ausschlußgründe für die Rückübertragung nach § 5 Abs. 1 lit. d VermG zu berücksichtigen. Diese Regelung liefe bei anderer Betrachtung ansonsten ins Leere. Auch setzt die Anwendung des § 6 Abs. 6 a VermG, die Rückgabe verbliebener Vermögensgegenstände des ehemaligen Unternehmens, voraus, daß es sich um ehemaliges Betriebsvermögen des Restitutionsberechtigten handelt. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Der Beigeladene hat auch zu keinem Zeitpunkt die Rückgabe eines Unternehmens oder dessen verbliebener restlicher Vermögenswerte gefordert. Mit der Neufassung des § 3 b Abs. 1 VermG durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14.7.1992 (BGBl. S. 1257 ff.) sollten genau diese Probleme, die Behandlung von verschiedenen Ansprüchen auf in Gesamtvollstreckung gefallene Unternehmen, gelöst werden. Ge-mäß § 3 b Abs. 1 Satz 1 VermG sind Einzelrestitutionsansprüche ge samtvollstreckungsfest, während Unternehmensrestitutionsansprüche nach § 6 Abs. 1 VermG durch die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens berührt werden (§ 3 b Abs. 1 Satz 2 VermG). Wie Ansprüche nach § 6 Abs. 6 a VermG in diesem Zusammenhang zu behandeln sind, kann vorliegend offenbleiben, da ein derartiger Anspruch nicht gegeben ist.
Im übrigen zeigt auch § 12 Gesamtvollstreckungsordnung, daß es durchaus Rechte Dritter geben soll, die durch das Gesamtvollstreckungsverfahren nicht berührt werden sollen und die der Verfügung zugunsten der Gläubiger entzogen sind. § 3 b Abs. 1 Satz 1 VermG stellt dies als spezielle Norm im Rückübertragungsverfahren für auf einzelne Vermögensgegenstände bezogene Rückübertragungsansprüche klar (vgl. auch VG Gera, Urteil vom 23.8.1993 Az: 4 K118/92 GE in: VIZ 1994 S. 248; VG Berlin, Beschluß vom 7.12.1992 Az: VG 26 A 748.92 in: ZOV 1993 S. 365 [368/369]; Anmerkung Lüke in: VIZ 1994 S. 483/484). Die Rückübertragung ist auch nicht nach § 5 Abs. 1 lit. d VermG ausgeschlossen. Trotz Einbeziehung des streitbefangenen Grundstücks in eine Unternehmenseinheit ist dessen Rückgabe ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens möglich. § 5 Abs. 1 lit. d VermG soll wirtschaftlich tätige Unternehmen vor erheblichen Beeinträchtigungen durch die Rückgabe von Vermögenswerten schützen, um deren Existenz nicht zu gefährden. Ein bereits in der Gesamtvollstreckung befindliches Unternehmen, dessen Geschäftsbetrieb bereits eingestellt ist, dessen tatsächliche Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen und dessen Unternehmensmasse nur noch verwertet wird, kann in seiner Existenz durch die Rückübertragung eines im betrieblichen Eigentum stehenden Grundstücks nicht gefährdet werden. Die Rückübertragung berührt die zwischenzeitlich vorgenommene Verpachtung und Unterverpachtung des streitbefangenen Grundstücks, deren Rechtmäßigkeit vorliegend nicht zu prüfen war, nicht (§ 17 VermG). Die Klage war daher abzuweisen.