Einzelrestitution
GVO § 1 Abs. 2 Satz 2; VermG § 1 Abs. 6, Abs. 8a, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 a, Abs. 6a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Einzelrestitution; Rückübertragung; Betriebsgrundstück; Anteilseigner; Aktiengesellschaft; Quorum; Bruchteilseigentum; NS-Verfolgte; Unternehmensrestitution
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur offensichtlichen Unbegründetheit (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GVO) eines Restitutionsantrags, mit dem der Rechtsnachfolger eines zum Kreis der NS Verfolgten zählenden ehemaligen Anteilseigners einer Aktiengesellschaft, der das Quorum (§ 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG) nicht erfüllt, die Rückübertragung des Betriebsgrundstücks der früheren Aktiengesellschaft begehrt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, mit der die Antragsgegnerin den Verkauf des Grundstücks H.-Straße 19 in Dresden an die Beigeladenen genehmigt hat. Das Grundstück gehörte zum Betriebsvermögen der S. & N. AG, die nach 1945 infolge von Befehlen der sowjetischen Militäradministration enteignet und in Volkseigentum überführt wurde. Aktien der S. & N. AG besaßen nach Angaben des Antragstellers in den dreißiger Jahren u. a. der jüdische Bankier Dr. Sally F., der 1942 von der Gestapo ermordet wurde, und das Bankhaus B. & F., dessen alleiniger oder Mitinhaber Dr. F. bis zur Arisierung des Bankhauses im Jahre 1937 war.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet. An der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Grundstücksverkehrsgenehmigung bestehen keine ernstlichen Zweifel. Es ist auch nicht erkennbar, daß die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO, nunmehr in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182 [2221]). Danach kann die Genehmigung erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 VermG offensichtlich unbegründet erscheint, insbesondere weil Restitutionsansprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Restitutionsanspruch des Antragstellers ist offensichtlich unbegründet, soweit er die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks H.-Str. 19 in Dresden begehrt, denn es kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß die Voraussetzungen, unter denen das Vermögensgesetz einen Anspruch auf Rückübertragung eines Betriebsgrundstücks einräumt, im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Der Anspruch auf Rückübertragung von Unternehmen ist in § 6 VermG geregelt. Einschlägig ist hier die Bestimmung des § 6 Abs. 6 a VermG, weil der Geschäftsbetrieb des auf dem Grundstück betriebenen Unternehmens bereits eingestellt war und - soweit erkennbar - die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VermG). In diesen Fällen kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind (§ 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG). Der Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift ist indessen, wie bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1993, ZOV 1994, 133), die geschädigte Gesellschaft - in Liquidation - selbst, sofern sie durch Erfüllung des Quorums gemäß § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG wiederaufgelebt ist; der in § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG als in Auflösung befindlich genannte Berechtigte ist danach identisch mit dem in § 6 Abs. 1 a Sätze 1 und 2 VermG genannten. Dies zeigt, daß es sich bei der Fallgestaltung des § 6 Abs. 6 a VermG entgegen der Ansicht des Antragstellers um eine besondere Form der Unternehmensrestitution und nicht um eine Einzelrestitution handelt. Damit verbietet sich die Annahme, daß der dem Rechtsträger des entzogenen Unternehmens zustehende Anspruch auch durch eine Rückgabe der Vermögensgegenstände an die Gesellschafter des Berechtigten erfüllt werden könnte (BVerwG, a. a. O.).
Da im vorliegenden Fall des Quorums des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG ohne jeden Zweifel nicht erfüllt ist, kann der Antragsteller die Rückübertragung des fraglichen Grundstücks offensichtlich nicht verlangen. Der Umstand, daß weitere Anmeldungen von Geschäftsanteilen an der S. & N. AG vorliegen, kann sich offenkundig nicht anteilserhöhend auswirken. Denn diese Anmeldungen können infolge der Sperrwirkung des § 1 Abs. 8 lit. a VermG bei der Berechnung des Quorums nicht berücksichtigt werden, weil die S. & N. AG, was offenkundig und im übrigen auch unstreitig ist, auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurde. Daß es sich bei den weiteren Anmeldern zumindest teilweise auch um NS-Verfolgte im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG handeln könnte mit der Folge, daß deren Anteile ebenso wie die des Dr. F. gemäß § 1 Abs. 8 lit. a 2. Halbsatz VermG ausnahmsweise doch beim Quorum zu berücksichtigen wären, hat der Antragsteller zwar behauptet. Die vorgelegten Verwaltungsvorgänge enthalten indessen keinerlei Hinweise darauf, daß dies tatsächlich der Fall sein könnte. Es fehlt auch jede Substantiierung dieses Vorbringens, welches durch einschlägige Belege ohnehin nicht erhärtet ist, so daß es sich um eine bloße Behauptung "ins Blaue" handelt, der weder die Antragsgegnerin noch das Gericht weiter nachzugehen brauchte. Nach § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG muß es sich nämlich auch um "namentlich bekannte" Gesellschafter (oder deren Rechtsnachfolger) handeln, die bei der Berechnung des Quorums als Voraussetzung für eine Unternehmensrückgabe zu berücksichtigen sind. Solche Gesellschafter namentlich bekanntzumachen ist aber nicht Aufgabe der Behörden und Gerichte, sondern der Anmelder. Diese können etwa durch Einsichtnahme in die Restitutionsakten unschwer die weiteren Anmelder auf den jeweiligen Betrieb ermitteln und sich mit diesen wegen der Unternehmensrestitution ins Benehmen setzen. Geschieht das nicht, so ist die Antragsgegnerin nicht gehalten, entgegen ihrem gesetzlichen Auftrag Investitionen in den neuen Bundesländern nach Kräften zu fördern und zu beschleunigen, die Veräußerung von Vermögenswerten zu investiven Zwecken auf unbestimmte Zeit zurückzustellen. Auch eine rechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin, die im übrigen für die Entscheidung über Anträge nach § 30 Abs. 1 VermG nicht zuständig ist, die Anmelder im Rahmen der Anhörung vor Erlaß der Grundstücksverkehrsgenehmigung auf die Bestimmung des § 1 Abs. 6 VermG besonders hinzuweisen, besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht. Im übrigen dürfte diese Bestimmung ebenso wie die nachträglich in das Vermögensgesetz aufgenommene Regelung des § 1 Abs. 8 lit. a 2. Halbsatz VermG in den davon begünstigten Kreisen mittlerweile hinreichend bekannt sein. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung des weiteren eingewendet hat, wegen der Nachweisschwierigkeiten NS-Verfolgter bedürfe es für diesen Personenkreis der Erfüllung des Quorums nicht, zumindest müsse der Nachweis auch einer geringeren Beteiligung als 50 vom Hundert der Gesellschaftsanteile für die Unternehmensrückgabe ausreichen, findet diese Ansicht im Gesetz keine Stütze.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 VermG berufen. Zwar trifft es zu, daß diese Regelungen Ausnahmen zu dem in Satz 3 der Vorschrift normierten Grundsatz der Unternehmenssrestitution begründen, wonach ein Rückgabeberechtigter seinen Antrag - unbeschadet des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG - nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände des Unternehmens (wie z. B. Betriebsgrundstücke) beschränken kann. Indessen sind schon die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelungen nicht erfüllt, weshalb dahinstehen kann, ob die Ansicht des Antragstellers zutrifft, es bedürfe in diesen Fällen nicht der Erfüllung des Quorums. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG betrifft nämlich seinem eindeutigen Wortlaut nach nur den hier nicht gegebenen Fall, daß Teile des Betriebsvermögens nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören, und ermöglicht ausnahmsweise dem von § 1 Abs. 6 VermG erfaßten Personenkreis die Einräumung von Bruchteilseigentum in Höhe der entzogenen Beteiligung (Einzelrestitution) bezüglich der ausgesonderten Vermögensgegenstände. Diese Vorschrift ist nach Satz 5 des § 3 Abs. 1 VermG entsprechend anzuwenden in den Fällen des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG. Hieraus ergibt sich lediglich, daß die (ergänzende) Singularrestitution auch dann zulässig bleibt, wenn sich die Unternehmensrestitution (ausnahmsweise) nur noch auf einzelne Vermögensgegenstände des vormals betriebenen Unternehmens erstreckt. Die im Unternehmensvermögen verbliebenen Vermögensgegenstände werden in diesem Fall der Restitution nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG unterworfen, die dem vormals betriebenen Unternehmen entzogenen Vermögensgegenstände führen zur (ergänzenden) Singularrestitution gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG (vgl. nur Messerschmidt, VIZ 1992, 417 [420]). Dies verkennt der Antragsteller, wenn er meint, § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 VermG eröffneten für NS-Verfolgte generell die Einzelrestitution in bestimmte Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens. Die Restitution von Geschäftsanteilen - auch der von § 1 Abs. 6 VermG erfaßten Personen - an eingestellten Unternehmen dürfte vielmehr in § 6 Abs. 6 a Sätze 4 ff. VermG abschließend geregelt sein. Danach stehen dem Antragsteller allenfalls die dort näher bezeichneten Sekundäransprüche zu. Eine Restitution des streitgegenständlichen Betriebsgrundstücks nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes ist jedenfalls ausgeschlossen.
Auch die vom Antragsteller gerügten Ermessensfehler liegen nicht vor. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht gehalten, das Vorgehen nach der Grundstücksverkehrsverordnung zu unterlassen und stattdessen nach den Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes zu verfahren. Einen gesetzlichen Vorrang des Investitionsvorrangverfahrens vor der in § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO vorgesehenen Möglichkeit der Investitionsförderung gibt es nicht. Ein solcher Vorrang wird auch nicht durch den Umstand begründet, daß einer der Anmelder des zu veräußernden Vermögensgegenstandes bzw. sein Rechtsvorgänger zum Kreis der NS Verfolgten zählt. Vielmehr hat der Gesetzgeber selbst den zuständigen Behörden beide Vorgehensweisen nebeneinander an die Hand gegeben. Ein gerichtlich nachprüfbares Auswahlermessen im Sinne von § 40 VwVfG, § 114 VwGO ist damit nicht begründet. Ob im übrigen die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO der Behörde überhaupt Ermessen eröffnet, kann hier dahinstehen, weil jedenfalls Fehler der Ermessensbetätigung nicht erkennbar sind. Die Antragsgegnerin durfte dem Interesse des Erwerbers und dem öffentlichen Interesse an den mit dem Vollzug des zu genehmigenden Rechtsgeschäfts verbundenen Investitionen und der Schaffung von Arbeitsplätzen in den neuen Bundesländern - wie hier im Kaufvertrag vereinbart - Vorrang einräumen vor dem Interesse des Antragstellers, die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks vor einer endgültigen Entscheidung über die Begründetheit seines Restitutionsanspruchs zu suspendieren. Aus denselben Gründen ist auch die Vollziehungsanordnung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) nicht zu beanstanden. Das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der grundbuchlichen Betätigung des Grundstückserwerbs liegt angesichts des erheblichen Investitionsumfangs auf der Hand.