Einzelrestitution
VermG § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 6 a Sätze 1 und 2
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Einzelrestitution; Unternehmensteilerestitution; Betriebsspaltung; Machtmißbrauch; Ausreiseverkauf
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Abgrenzung von Einzelrestitution und Unternehmensteilerestitution im Falle einer Betriebsspaltung.
2. Zum Anscheinsbeweis des Machtmißbrauches i. S. des § 1 Abs. 3 VermG bei der ausreisebedingten Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden in der Zeit vor 1977 (kritisch zu BVerwG, Urt. v. 29. September 1999 - BVerwG 8 C 8/99 - ZOV 2000, 53).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. beansprucht die Rückübertragung eines Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).
Die Mutter der Kl. war Eigentümerin des in ... gelegenen Grundstücks. Sie betrieb zusammen mit der Kl. auf dem 1.620 m2 großen Grundstück das Kurheim "..." mit einer Kapazität von 29 Betten, das im Rahmen eines Belegungsvertrages durch das Staatsbad, das spätere Volksheilbad, genutzt wurde. Das Grundstück befand sich im näheren Kurbereich. In der für das Kurheim erstellten Bilanz zum 1.1.1959 sind die Gewinnanteile der Kl. und ihrer Mutter mit je ein Halb angegeben. Zu diesem Zeitpunkt betrug das Betriebskapital der Kl. nach Entnahmen von 4.331,36 DM 3.845,93 DM und das ihrer Mutter nach Entnahmen von 26.3654 DM 2.148,21 DM. In der Bilanz zum 31.12.1960 sind als Verbindlichkeiten Darlehnsschulden von 3.423,40 DM mit dem Vermerk "..." eingetragen. Im Dezember 1972 verstarb die Mutter der Kl. im Alter von 82 Jahren. Ihre Erbin ist die Kl.
Am 3.4.1959 sprach die Kl. beim Kurdirektor des Staatsbades vor und bot diesem das Kurheim zur Pacht an. Mit Schreiben vom 20.6.1959 wiederholte sie dieses Angebot mit der Begründung, daß sie und ihre Mutter nicht mehr in der Lage seien, das Objekt zu bewirtschaften. Unter dem 15.8.1959 lehnte das Staatsbad das Angebot ab. Mit Schreiben vom 24.9.1959 bat der Ehemann der Kl., der Rechtsanwalt Dr. ..., im Auftrag seiner Ehefrau das Ministerium für Gesundheitswesen der DDR, diese Entscheidung zu überprüfen. In dem Schreiben hieß es, daß die Mutter der Kl. aufgrund ihres hohen Alters und ihres Gesundheitszustandes das Kurheim nicht noch eine weitere Saison bewirtschaften könne. Die Kl. selbst sei im Vogtland in einem volkseigenen Betrieb als Modezeichnerin tätig und deshalb zur Bewirtschaftung ebenfalls nicht in der Lage. Eine Verpachtung an einen privaten Pächter komme nicht in Betracht, da die bisherigen Bewerber nach Auffassung der Kl. nicht die Gewähr dafür böten, daß die Bewirtschaftung im Sinne der werktätigen Kurpatienten weiterhin so erfolge wie bisher. Es komme also nur eine Verpachtung an das Staatsbad in Frage, wobei allerdings der akute Personalmangel nicht verkannt werde. Die Mutter der Kl. wäre jedoch mit dem zur Zeit zur Verfügung stehenden Personal bereit, unter der Regie des Staatsbades selbst mit Hand anzulegen, so daß insofern eine Übergangslösung möglich sei. (...) Im September 1960 kam es zwischen der Kl., ihrer Mutter und der Verwaltung des Volksheilbades zu Gesprächen über die Verpachtung des Kurheimes, wobei über die Höhe des Pachtzinses Einigkeit bestanden haben soll. Am 22.11.1960 teilte die Mutter der Kl. der Heimverwaltung des FDGB mit, daß sie von einer Verpachtung des Objektes absehe, da sie beabsichtige, dieses in eigener Regie zu führen.
In der Zeit vom 1.12.1959 bis 31.5.1960 befand sich der Ehemann der Kl. in Untersuchungs- und Strafhaft, nachdem er mit Urteil des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt vom 3.3.1960 wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs i. V. m. der Wirtschaftsstrafverordnung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden war. Dieses Urteil wurde durch Beschluß des Landgerichts Dresden vom 5.3.1993 für rechtsstaatswidrig erklärt, da es der politischen Verfolgung des Betroffenen gedient habe.
Im Oktober 1960 verzog die Kl. ohne Beachtung der damals geltenden Meldevorschriften in die Bundesrepublik Deutschland. Daraufhin wurde ihr in der DDR verbliebenes Vermögen unter staatliche Verwaltung gestellt. (...)
Mit notariellem Kauf- und Auflassungsvertrag vom 30.12.1961, der vorher global genehmigt worden war, veräußerte die Mutter der Kl. das damals noch herauszumessende und mit dem Kurheim bebaute Grundstück Flurstück ... der Gemarkung B mit einer Fläche von 919 m2 einschließlich des Inventars zugunsten des Volkseigentums. Der auf der Grundlage eines Gutachtens ermittelte Kaufpreis für das Grundstück betrug 41.294 DM. Für das Inventar wurden 7.000 DM angesetzt. Ein als Anteil der Kl. am Betriebskapital des Kurheims bezeichneter Betrag von 3.423,40 DM wurde auf ein sog. Sperrkonto überwiesen. Die Umschreibung des Grundbuches erfolgte am 16.1.1962. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Flurstück ... verblieb im Eigentum der Mutter der Kl. und wurde privat verwaltet. (...)
Am 1.6.1963 beantrage die Mutter der Kl. die Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland. Als Grund gab sie an, daß sie alleinstehend sei und zu ihrer in Westdeutschland wohnhaften Tochter ziehen wolle. Im Frühjahr 1964 reiste sie legal in die Bundesrepublik Deutschland aus.
Mit Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz wurde das Grundstück Flurstück ... dem Freistaat Sachsen zugeordnet, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. In dem früheren Pensionsgebäude sind derzeit mehrere Arztpraxen untergebracht.
Im April 1991 beantragte die Kl. die Rückübertragung des Grundstücks Flurstück ... Zur Begründung ihres auf § 6 Abs. 6 a VermG gestützten Anspruches trug sie vor, daß ihre Mutter im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung, die im ersten Halbjahr 1964 stattgefunden habe, zum Verkauf des Grundstücks genötigt worden sei. Nachdem sie mit ihrem in der DDR wegen angeblichen Wirtschaftsverbrechens verurteilten Ehemann und ihrem damals drei Monate alten Sohn nach West-Berlin geflohen sei, habe der Staatssicherheitsdienst ihrer Mutter erklärt, daß diese ihre Tochter und deren Familie nie wiedersehen werde, wenn sie das Geschäftshaus nicht verkaufe. Da sie - die Kl. - und ihre Familie wirtschaftlich noch nicht in der Lage gewesen seien, ihre Mutter bei sich aufzunehmen, habe diese erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Ausreiseantrag gestellt.
Mit Bescheid vom 8.5.1992 lehnte das Landratsamt Oelsnitz den Rückübertragungsantrag der Kl. ab. Hiergegen legte die Kl. am 20.5.1992 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 2.12.1993 hob der Widerspruchsausschuß den Bescheid vom 8.5.1992 auf, da das Landratsamt gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 VermG zur Entscheidung über den Rückgabeantrag sachlich nicht zuständig gewesen sei.
Unter dem 22.9.1995 teilte der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (im folgenden BStU) auf ein Auskunftsersuchen des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen hin mit, daß es bezüglich des Vertrages vom 30.12.1961 keine Anhaltspunkte für eine Mitwirkung oder Einflußnahme des Staatssicherheitsdienstes gebe.
Mit Bescheid vom 13.10.1995 lehnte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks ab, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 VermG nicht vorlägen. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).
1. pp.
2. Die Klage ist auch begründet. Die Kl. hat einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks Flurstück ... der Gemarkung B., weil dieses Grundstück von einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 3 VermG betroffen war (2.1) und Ausschlußgründe nicht vorliegen (2.2). Allerdings besteht die Rückübertragungsverpflichtung nicht uneingeschränkt; vielmehr hat der Bekl. im Zuge der Rückübertragung noch einen Erstattungsbetrag für die der Mutter der Kl. zugeflossene Gegenleistung festzusetzen (2.3.). 2.1. Rechtsgrundlage für den von der Kl. geltend gemachten Rückübertragungsanspruch ist die allgemeine Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG über die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände und nicht - wie der bisherige Bekl. zunächst gemeint hat - die Sonderregelung in § 6 Abs. 6 a Sätze 1 und 2 VermG über die Rückgabe von Resten eines stillgelegten Unternehmens. Für den Fall einer Unternehmensrestitution könnte bei der rechtlichen Trennung des der Kl. und ihrer Mutter gehörenden Unternehmensvermögens von dem Grund und Boden sowie der vorhandenen Bebauung, die im Alleineigentum der Mutter der Kl. standen, nur die sachliche und personelle Verflechtung zwischen der Betriebsgesellschaft (Unternehmen) und der Besitzgesellschaft (Grundstück) sprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter einem Unternehmen im Sinne des Vermögensgesetzes die organisierte Einheit von einem gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck dienenden Sachen und Rechten sowie sonstigen wirtschaftlichen Werten zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 6.4.1995 - BVerwG 7 C 11.94 - ZOV 1995, 306). Maßgeblich für die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zu einem Unternehmen ist demnach seine betriebliche Zweckbestimmung. Deshalb werden vom Unternehmen alle im Eigentum des Unternehmensträgers stehenden Vermögenswerte erfaßt, die dem wirtschaftlichen Zweck des Unternehmens gewidmet und infolgedessen bei ordnungsgemäßer Buchführung als Aktiva in die Bilanz aufzunehmen waren, ohne daß es darauf ankommt, ob diese Vermögenswerte tatsächlich in die Bilanz aufgenommen wurden oder ob die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Unternehmen aus dem Grundbuch ersichtlich ist (BVerwG, Urt. v. 20.11.1997 - BVerwG 7 C 40.96 - ZOV 1998, 148 [149]). Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren aufgestellt hat, in dem um ein betrieblich genutztes Grundstück gestritten wurde, welches Alleineigentum eines Einzelkaufmanns war, können auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Denn im Handelsrecht, an das sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des vermögensrechtlichen Unternehmensbegriffes ausdrücklich und der Sache nach anlehnt, ist anerkannt, daß bei der Aufspaltung eines Betriebes in eine Betriebsgesellschaft und eine Besitzgesellschaft u. a. nur dann von einem einheitlichen wirtschaftlichen Unternehmen auszugehen ist, wenn eine "enge" personelle Verflechtung zwischen beiden Gesellschaften besteht (vgl. BFH Großer Senat, Beschl. v. 8.11.1971 - GrS 2/71 - BFHE 103, 440). Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn die Betriebsgesellschaft und das Besitzunternehmen von einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen getragen werden (BFH ebenda). Dieser einheitliche geschäftliche Betätigungswillen tritt am klarsten bei der Beteiligungsidentität zutage, d. h., wenn die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen (BFH, Urt. v. 15.10.1998 - IV R 20/98 - DB 1999, 314).
n getragen werden (BFH ebenda). Dieser einheitliche geschäftliche Betätigungswillen tritt am klarsten bei der Beteiligungsidentität zutage, d. h., wenn die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen (BFH, Urt. v. 15.10.1998 - IV R 20/98 - DB 1999, 314). Dies geschieht grundsätzlich mit den Mitteln des Beteiligungs- und Stimmrechts. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird eine personelle Verflechtung kraft tatsächlicher Beherrschung angenommen, und zwar dann, wenn die Gesellschafter des Betriebsunternehmens von ihren gesellschaftsrechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten infolge der Einwirkungsmöglichkeiten der hinter dem Besitzunternehmen stehenden Personen keinen Gebrauch machen können (BFH ebenda). Weder das eine noch das andere kann hier festgestellt werden. Zunächst fehlte es im vorliegenden Fall offenkundig an einer Beteiligungsidentität, da die Mutter der Kl. nur Mitinhaberin des Unternehmens war. Es kann nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen und den Einlassungen der Kl. aber auch nicht von einer Beherrschung des Betriebsunternehmens, dem Betrieb des Kurheims, durch ihre Mutter als alleiniger Inhaberin der Besitzgesellschaft die Rede sein. Geht man von dem Vorbringen der Kl. im Verwaltungsverfahren aus, daß der Betrieb nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei (Bl. 112 der Behördenakte), kann es sich zunächst bei dem Unternehmensträger nur um eine Personengesellschaft gehandelt haben (vgl. etwa § 11 Abs. 1 GmbHG, § 41 Abs. 1 AktG). Das wird durch den klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 24.3.1999 bestätigt, wonach der Pensionsbetrieb aus steuerlichen Gründen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt worden sei. Des weiteren liegt es aufgrund des Umstandes, daß die Kl. und ihre Mutter ausweislich der Bilanzen gleiche Anteile am Gewinn hatten und in Anbetracht der Familienverhältnisse, nahe, daß sie beide in dieser Gesellschaft auch gleiche Stimmrechte hatten. Auch bei dieser Annahme kann sich die Kammer auf die Einlassungen der Kl. stützen, die ausdrücklich erklärt hat, daß sie und ihre Mutter alle Beschlüsse einstimmig gefaßt hätten. Davon ausgehend konnte die Mutter der Kl. ohne Zustimmung ihrer Tochter keine die Betriebsgesellschaft betreffenden Beschlüsse fassen und damit in dieser auch ihren Willen nicht durchsetzen. Ebensowenig liegt ein Fall der faktischen Beherrschung der Betriebsgesellschaft vor, weil die Kl. - die etwa wegen des hohen Alters ihrer Mutter in der Betriebsgesellschaft möglicherweise tatsächlich mehr oder weniger allein bestimmte - gerade nicht an der Besitzgesellschaft beteiligt war. Die Voraussetzungen des unter den gegebenen Umständen allein in Betracht kommenden § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 VermG liegen vor. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen i. S. des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind u. a. natürliche Personen, deren Vermögenswerte - wie Grundstücke (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VermG) - von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen waren, und ihre Rechtsnachfolger (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG). Nach § 1 Abs. 3 VerrnG erfaßt das Vermögensgesetz auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch
a. natürliche Personen, deren Vermögenswerte - wie Grundstücke (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VermG) - von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen waren, und ihre Rechtsnachfolger (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG). Nach § 1 Abs. 3 VerrnG erfaßt das Vermögensgesetz auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Eine "Nötigung" in diesem Sinne ist die rechtswidrige Einflußnahme auf die Willensentschließungs- bzw. Willensbetätigungsfreiheit durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (BVerwG, Urt. v. 29.9.1993 - BVerwG 7 C 42/92 - LKV 1994, 109). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Mutter der Kl. ist staatlicherseits zur Veräußerung des Grundstücks genötigt worden. Dabei kann dahinstehen, ob der Kl. die für Ausreisefälle geltenden Regeln des Anscheinsbeweises zugute kommen (a). Jedenfalls ist die Kammer im Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß hier ein unter § 1 Abs. 3 VermG fallender "Zwangsverkauf" stattgefunden hat (b). (a) Bei der ausreisebedingten Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden streitet jedenfalls in der Zeit von 1977 bis zur Öffnung der Grenzen der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 9.11.1989 im Regelfall eine Vermutung dafür, daß die Veräußerung auf eine staatliche Nötigung und damit auch auf Machtmißbrauch im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.2.1996 - BVerwG 7 C 59.94 - VIZ 1996, 335 = ZOV 1996, 213). Die nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu erschütternde Vermutung rechtfertigt sich aus der Erfahrungstatsache, daß die mit den Ausreiseangelegenheiten befaßten staatlichen Stellen in ständiger Praxis die Genehmigung der Ausreise von der vorherigen Aufgabe des Grundeigentums durch Verkauf, Schenkung oder Verzicht abhängig gemacht haben, während die Einsetzung eines Grundstücksverwalters nur in Ausnahmefällen gestattet wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.2.1996, aaO., S. 336). Die DDR-Führung war bestrebt, in der DDR kein Grundeigentum fremder Staatsangehöriger entstehen zu lassen. Dieses Anliegen war Gegenstand eines mit Beschluß des Ministerrates vom 23.12.1976 angeordneten Maßnahmenbündels (abgedruckt in: Fieberg/Reichenbach [Hrsg.], RWS-Dokumentation 7, Nr. 3.24 a). Die Vermutung, daß die staatlichen Organe in dieser Weise Druck auf den Ausreisewilligen ausgeübt haben und dieses Vorgehen ursächlich für den Vermögensverlust war, gilt auch im Falle der Ausreise von Bürgern im Rentenalter (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1999 - BVerwG 7 C 13.98 - ZOV 1999, 304). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollen die Regeln des Anscheinsbeweises allerdings auch auf ausreisebedingte Veräußerungen in der Zeit vor 1977 anzuwenden sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1999 - BVerwG 8 C 8/99 - VIZ 2000, 87 = ZOV 2000, 53). Das erscheint jedoch fraglich. Der zu Beweiserleichterungen führende Anscheinsbeweis fällt in das Gebiet der Erfahrungssätze (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.3.1966 - II C 86.65 - Buchholz 310 § 86 VwGO Anh. Nr. 33). Er setzt einen typischen Geschehensablauf voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.1967 - II C 127.64 - Buchholz 310 § 86 VwGO Anh. Nr. 37). Typisch in diesem Sinne kann nur ein Ablauf sein, der vom menschlichen Willen unabhängig ist, das heißt gleichsam mechanisch abrollt (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.8.1997 - BVerwG 3 C 10/96 - VIZ 1998, 84). Der Anscheinsbeweis kommt
inen typischen Geschehensablauf voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.1967 - II C 127.64 - Buchholz 310 § 86 VwGO Anh. Nr. 37). Typisch in diesem Sinne kann nur ein Ablauf sein, der vom menschlichen Willen unabhängig ist, das heißt gleichsam mechanisch abrollt (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.8.1997 - BVerwG 3 C 10/96 - VIZ 1998, 84). Der Anscheinsbeweis kommt deshalb nur in den Fällen in Betracht, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalls für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1981 - BVerwG 2 C 17.81 - Buchholz 232 § 46 Nr. 3). Nach diesem Maßstab ist zweifelhaft, ob eine vor dem Ministerratsbeschluß vom 23.12.1976 im Zusammenhang mit einer Ausreise erfolgte Veräußerung einer Immobilie die Vermutung, daß dieses Rechtsgeschäft auf eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen ist, rechtfertigt. Zum einen bezieht sich die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die dem zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen ausschließlich auf Ausreisefalle ab 1977 (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1999, aaO., S. 87), also auf eine Zeit, in der die "quasi-rechtlichen" Rahmenbedingungen andere waren. Jedenfalls sind aus der Zeit davor keine zentralen Anweisungen - wie etwa Beschlüsse des Ministerrates - über das Vorgehen bei Ausreiseanträgen bekannt. Zum anderen fehlt es für diese Zeit an hinreichenden Feststellungen zur Genehmigungspraxis bei Ausreiseanträgen. Ein Einzelfall aus dem Jahr 1967, wie er dem Bundesverwaltungsgericht vorlag, vermag derartige Feststellungen schwerlich zu ersetzen und schon gar nicht eine den Anscheinsbeweis tragende Lebenserfahrung zu begründen. Im übrigen hat auch das Verwaltungsgericht Weimar in seinem Urteil vom 9.12.1998 - 1 K 430/97 We - (unveröffentlicht), welches Gegenstand des vorgenannten Revisionsverfahrens war, keine über den Einzelfall hinausgehenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Das kann jedoch auf sich beruhen. Denn selbst bei Anwendung der allgemeinen Beweisregeln ist davon auszugehen, daß der Verkaufsentschluß der Mutter der Kl. auf einem machtmißbräuchlichen staatlichen Verkaufsverlangen beruhte.
(b) Im vorliegenden Fall ist die Ankündigung staatlicher Stellen der ehemaligen DDR, der Mutter der Kl. die Übersiedlung zu ihren in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Familienangehörigen ganz oder vorübergehend zu versagen, wenn sie das Grundstück nicht zugunsten des Staatsbades verkaufe, als Nötigung anzusehen. Dabei ist die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen ... und ..., der Niederschrift über die Vernehmung der Zeugen ... und ... sowie der anderen zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Unterlagen zunächst davon überzeugt, daß es zu einer solchen Drohung gekommen ist. So hat der Zeuge bei seiner Vernehmung bekundet, daß ihm die Mutter der Kl. im März oder April 1961 und etwa ein oder zwei Monate später von zwei Gesprächen in der Kurverwaltung des Staatsbades berichtet habe. Bei diesen Gesprächen sei sie von zwei ihr unbekannten Herren vor die Wahl gestellt worden, entweder die Pension an das Staatsbad zu verkaufen oder ihre in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Tochter und deren Familie nicht bzw. nicht alsbald wiederzusehen. Wie es zu diesen Treffen zwischen dem Zeugen und der Mutter der Kl. gekommen und was dabei besprochen worden sei, in welcher Stimmungslage die Mutter der Kl. sich bei den mit ihm geführten Gesprächen befunden und welche Überlegungen er selbst damals angestellt habe, hat der Zeuge anschaulich und detailreich dargelegt. (wird ausgeführt)
Bei der Beweiswürdigung verkennt die Kammer nicht, daß es sich bei den Zeugen, deren Aussagen im Wege des Zeugen- bzw. Urkundenbeweises in das Verfahren eingeführt wurden, um "Zeugen vom Hörensagen" handelt und deren Zeugnis als "mittelbare Beweismittel" nur begrenzt zuverlässig sind (vgl. BVerfG, Beschl. vom 26.5.1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 75, 250 [292]; BVerwG, Urt. v. 13.12.1988 - BVerwG 1 C 44/86 - NVwZ 1989, 453 [455]; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.3.1998 - 13 S 1349/96 - EZAR 227 Nr. 10). Allerdings dürfen abschließende Feststellungen auf derart gewonnene Beweisergebnisse gestützt werden, wenn sie durch andere zuverlässige sachnahe Beweisanzeichen bestätigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 16.4.1985 - 5 StR 718/84 - NJW 1985, 1789 [1790]; BVerwG, Urt. v. 15.1.1991 - BVerwG 1 DB 2490 - NVwZ-RR 1991, 376 [377]). So verhält es sich hier. (wird ausgeführt)
Schließlich hatte das Staatsbad ausweislich der Ausführungen in seinem Investitionsplan vom 28.11.1961 ein nicht unerhebliches Interesse an dem Grundstück. Das Kurheim, das in einem relativ guten baulichen Zustand war, befand sich aufgrund seiner geringen Entfernung zu den übrigen Kureinrichtungen in einer günstigen Lage. Die Entfernung zur Kurpoliklinik betrug nur 200 m und zum Badehaus 350 m. Ein Büro und eine Wohnung für den Heimbetreuer einzurichten war ebenfalls nicht erforderlich, da das Kurheim von einem benachbarten Kurgrundstück des Staatsbades mitverwaltet werden konnte. Auch die bisherige Belegung durch das Staatsbad und die von den Verfassern des Investitionsplanes konstatierte große Nachfrage nach Einzelzimmern, wie sie im Kurheim überwiegend vorhanden waren, wird ein staatliches Interesse an einer weiteren bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks begründet haben. Außerdem hatten sich bereits private Kaufinteressenten gefunden, die möglicherweise später den Belegungsvertrag gekündigt hätten. All dies läßt die glaubhaften Aussagen der Zeugen und die dadurch bewiesenen Bekundungen der Mutter der Kl. so plausibel erscheinen, daß den gleichwohl bestehenden Zweifeln, die das auf einen freiwillig gefaßten Verkaufsentschluß hindeutende Angebotsschreibens vom 14.6.1961 und das für ein auf Zwang zurückzuführendes Angebot recht ausführlich gehaltene Antwortschreiben des Staatsbades vom 21.6.1961 hervorrufen, Schweigen gebietet. Daran ändert auch der im Hinblick auf die Behauptung, das Angebotsschreiben vom 14.6.1961 stamme nicht von der Mutter der Kl., eingeholte kriminaltechnische Untersuchungsbericht vom 11.10.1999 nichts, da er zu keinem verwertbaren Ergebnis geführt hat. Ohne Belang ist, daß die Mutter der Kl. das Grundstück etwa eineinhalb Jahre vor Stellung des Ausreiseantrages und reichlich zwei Jahre vor der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland verkauft hat. Das läßt die Kausalität der Drohung für das Veräußerungsgeschäft nicht entfallen. Denn wie die Zeugen ausgesagt haben, bestand der Ausreisewille der Mutter der Kl. schon im Frühjahr 1960, so daß die Ankündigung, ihr werde ggf. die Ausreise verweigert, für sie durchaus Bedeutung hatte. Darüber hinaus ist es durchaus nachvollziehbar, daß die Ausreise erst im Jahr 1964 stattgefunden hat. Schließlich mußten die Kl. und ihr Ehemann, die selbst erst Anfang der sechziger Jahre in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist sind, sich zunächst ihre eigenen Existenzgrundlagen schaffen. Erst danach war es - wie der Zeuge bestätigt hat - möglich, sich um die Mutter bzw. Schwiegermutter zu kümmern.
Die nach den vorangegangenen Ausführungen für den Verkaufsentschluß der Mutter der Kl. ausschlaggebende Drohung, die - da sie in der Verwaltung des Staatsbades ausgesprochen wurde und in dessen Interesse war - nur von Mitarbeitern einer nicht näher bekannten staatlichen Stelle stammen konnte, war auch rechtswidrig i. S. des § 1 Abs. 3 VermG. Denn in der DDR gab es keine Rechtsvorschrift, welche die legale Ausreise von der vorherigen Veräußerung bestimmter Vermögenswerte abhängig machte. Letzendlich stellt sich die in Rede stehende Drohung auch als Ankündigung eines wesentlichen Übels dar. Daran ändert der Umstand nichts, daß im Juni 1961 die Grenzen nach Westdeutschland noch offen waren. Wäre die Mutter der Kl. nämlich illegal ausgereist, wäre ihr in der DDR verbliebenes Vermögen unter staatliche Verwaltung gestellt worden (vgl. Anordnung Nr. 2 vom 20.8.1958 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10.6.1953 verlassen haben, GBl. I S. 664). Dies kam infolge der Entziehung der Verfügungsbefugnis (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 der AO) wirtschaftlich einer Enteignung nahe (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.1996, aaO., S. 336). 2.2. Der somit gebotenen Rückübertragung des Grundstücks an die Kl., die als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter Berechtigte ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG), stehen auch keine Ausschlußgründe nach §§ 4 und 5 VermG entgegen. Das gleiche gilt für einen Anspruch auf Wertausgleich nach § 7 VermG. Auch diesbezüglich hat die Kammer keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung, zumal der hierzu darlegungspflichtige Bekl. insoweit keine Ausführungen gemacht und auch derjenige, der am besten über das Grundstück Bescheid wissen müßte, nämlich der verfügungsberechtigte Beigeladene, trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises keine Stellungnahme abgegeben hat. 2.3. Da die Mutter der Kl. im Zuge der Veräußerung des Grundstücks zugunsten des Volkseigentums einen Kaufpreis, nämlich 41.294 DM, und damit eine Gegenleistung i. d. § 7 a Abs. 2 VermG erhalten hat, ist der Bekl. nicht nur zur Rückübertragung des Grundstücks, sondern zugleich (vgl. § 7 a Abs. 2 a VermG) zur Festsetzung eines Erstattungsbetrages zu verpflichten (vgl. § 22 Satz 2 VermG), der gemäß § 7 a Abs. 2 Satz 3 VermG die Hälfte des früheren Kaufpreises, also 20.647 DM, beträgt.