Einzelrestitution
VermG § 6 Abs. 5 c, § 6 Abs. 6 a
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Schlagwörter zur Erschließung
Einzelrestitution; Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände; Gesellschaftseinlage; Wert der staatlichen Beteiligung; Rechtsnachfolge; werbendes Unternehmen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Rahmen der Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände nach § 6 Abs. 6 a VermG wird der für die beim Erwerb der staatlichen Beteiligung erbrachte Einlage von den Gesellschaftern bzw. deren Rechtsnachfolgern zurückzuzahlende Betrag durch den Wert des zurückgegebenen Gegenstandes begrenzt. Der Aufstellung einer Bilanz bedarf es in diesen Fällen nicht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wenden sich gegen den Teilbescheid des Bekl. vom 30.8.1994 insoweit, als sie zur Rückzahlung der beim Erwerb der staatlichen Beteiligung an der vormaligen G. G. KG erbrachten Einlage verpflichtet wurden.
Die G. G. KG betrieb bis 1972 in W. ein Gärtnereiunternehmen. Zum Betriebsvermögen gehörte unter anderem das Flurstück, eingetragen im Grundbuch von W. Mit Wirkung zum 28.4.1972 wurde das Unternehmen auf der Grundlage des Ministerratsbeschlusses vom 9.2.1972 in Volkseigentum überführt. Zu diesem Zeitpunkt waren der Komplementär A. B., dessen Rechtsnachfolger die Kl. zu 3) bis 6) sind, und die Komplementärin D. K., deren Rechtsnachfolger die Kl. zu 1) und 2) sind, jeweils mit einer Einlage von 36.000 M/DDR (18 %) sowie das VEG S. Z. B. als staatlicher Gesellschafter mit einer Einlage von 128.000 M/DDR (64 %) beteiligt. Im Jahr 1976 erfolgte die Angliederung des Unternehmens an den VEB Gartenbau G. als dessen Betriebsteil W. Dieser wurde ab dem 1.7.1990 von der Gut Gartenbau W. KG i. L. wieder als eigenständiges Unternehmens betrieben; zum 30.6.1991 wurde der Geschäftsbetrieb eingestellt.
Im Jahr 1990 beantragen die Kl. die Rückgabe der verstaatlichten Gärtnerei.
Mit Bescheid vom 8.5.1991 stellte der Bekl. die Berechtigung der G. G. KG i. A. fest und übertrug mit Teilbescheid vom 14.4.1993 unter anderem den staatlichen Gesellschaftsanteil an der G. G. KG i. A. von der Gut Gartenbau W. KG i. L. an die Kl. und das Eigentum an dem Flurstück auf die G. G. KG i. A. Der Bescheid wurde bestandskräftig und G. G. KG i. A. am 3.8.1993 als Eigentümerin des Flurstücks im Grundbuch von W. eingetragen.
Nachdem es in der Folgezeit wegen der Rückzahlung der staatlichen Beteiligung an der G. G. KG i. A. nicht zu einer Einigung zwischen den Kl. und der Beigeladenen kam, beantragte diese unter dem 8.2.1994 bei dem Bekl. den Erlaß eines gesonderten Bescheides. Mit weiterem Teilbescheid vom 30.8.1994 stellte der Bekl. daraufhin fest, daß die Kl. an die Beigeladene ab dem 1.1.1997 als Gesamtschuldner 64.000 DM in jährlichen Raten von 3.200 DM zu zahlen haben (Ziff. 1 des Tenors).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Teilbescheid des Bekl. vom 30.8.1994 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Die Kl. sind ab dem 1.1.1997 als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Beigeladene wegen der bei dem Erwerb der staatlichen Beteiligung an der G. G. KG i. A. erbrachten Einlage 64.000 DM in jährlichen Raten wie festgesetzt zu zahlen.
Die an der G. G. KG i. A. bestehende staatliche Beteiligung ist nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 c VermG zu berücksichtigen. Diese Vorschrift gilt für jede Form der Unternehmensrestitution, also auch für die hier mit bestandskräftigem Teilbescheid des Bekl. vom 14.4.1993 hinsichtlich des Flurstücks erfolgte Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände gemäß § 6 a VermG (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1993, Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 4). Nachdem den Kl. in dem vorgenannten Teilbescheid auch die staatliche Beteiligung übertragen wurde (vgl. § 6 Abs. 5 c Satz 1 VermG), sind sie im Gegenzug zur Rückzahlung der beim Erwerb erbrachten Einlage oder Vergütung nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 c Satz 3 VermG verpflichtet. Den sonach von den Kl. an die Beigeladene zu zahlende Betrag hat der Bekl. zutreffend auf 64.000 DM festgesetzt.
Nach § 6 Abs. 5 c Satz 3 VermG ist dem Inhaber der staatlichen Beteiligung - hier: der Beigeladenen - die bei seinem Erwerb erbrachte Einlage - hier: In Höhe von 128.000 M/DDR - im Verhältnis zwei M/DDR zu einer DM zurückzuzahlen, sofern dieser Betrag den Wert der staatlichen Beteiligung i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 DMBilG nicht übersteigt. Danach ist der in der Eröffnungsbilanz ausgewiesene Wert der Beteiligung anzusetzen. Mithin muß höchstens derjenige Betrag zurückgezahlt werden, der dem Wert der damaligen Beteiligung im Zeitpunkt der Rückgabe entspricht (vgl. Wellhöfer in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der damaligen DDR, Rn. 210 zu § 6 VermG).
Vorliegend wurde jedoch kein noch werbend tätiges Unternehmen gemäß § 6 Abs. 1 VermG auf die berechtigte G. G. KG i. A. zurückübertragen. Der gemäß § 6 Abs. 6 a VermG zurückgegebene Vermögensgegenstand bestand vielmehr allein in dem Flurstück Nr. ... In diesem Fall scheidet die Aufstellung einer Bilanz von vornherein aus. Eine Bilanz ist die Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (vgl. Deutsches Rechtslexikon, Bd. 1, 2. Aufl., Stichwort "Bilanz"). Im Rahmen des § 6 Abs. 5 c Satz 3 VermG dient die Bilanz dazu, den tatsächlichen Wert der staatlichen Beteiligung im Zeitpunkt der Unternehmensrückgabe zu ermitteln. Dieser Zweck läßt sich nicht mehr erreichen, wenn das Unternehmen im Rückgabezeitpunkt stillgelegt und deshalb nur ein Unternehmensrest zurückgegeben wird.
Allerdings findet auch in diesen Fällen der Rechtsgedanke des § 6 Abs. 5 c Satz 3 2. Halbsatz VermG insofern Anwendung, als die Rückzahlungsverpflichtung der Kl. auf einen Höchstbetrag begrenzt ist. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, daß der Geschädigte mehr zurückzahlen muß, als er wertmäßig tatsächlich zurückerhält (vgl. BR Drs. 283/91, 37 abgedruckt in: Grundeigentum und Investitionen in den neuen Bundesländern, 177; vgl. auch die Parallelregelung in § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG und § 8 URüV). Maßstab kann insoweit nur der vorhandene wirtschaftliche Wert des nach § 6 Abs. 6 a VermG zurückgegebenen Vermögenswertes sein (vgl. Leitfaden Unternehmensrückübertragung, Rn. 4.2). Dieser bemißt sich bei Grundstücken nach dem Verkehrswert.
Ausweislich des Berichts über die Prüfung der bei der Feststellung beschlossenen Änderungen der D-Markeröffnungsbilanz der Gut Gartenbau W. KG i. L. vom 6.2.1992 beträgt der Verkehrswert des restituierten Grundstücks 556.525,38 DM. Hiergegen haben die Kl. nichts erinnert. Für die Kammer ist auch sonst nicht ersichtlich, daß der Wert des 1,7936 ha großen Grundstücks etwa im Hinblick auf Abrißkosten für aufstehende baulichen Anlagen in erheblichem Umfang gemindert wäre. Unter diesen Umständen verbleibt es bei der Regelung des § 6 Abs. 5 c Satz 3 1. Halbsatz VermG: Die Kl. sind sonach verpflichtet, für die im Verhältnis zwei M/DDR zu einer DM umgerechnete staatliche Einlage den Betrag von 64.000 DM zurückzuzahlen.