Einzelrestitution
VermG § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 6 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Einzelrestitution; Feuerversicherungssumme; Surrogat
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Rahmen der Einzelrestitution besteht kein Anspruch des Berechtigten auf eine Feuerversicherungssumme als Surrogat für das durch einen Brand zerstörte aufstehende Gebäude, die an die Verfügungsberechtigte vor Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides gezahlt wurde. § 6 Abs. 6 a VermG ist nicht entsprechend anwendbar. Die Regelungen des Vermögensgesetzes sind insoweit abschließend.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Aufhebung eines Widerspruchsbescheides des Bekl., durch den die im Ausgangsbescheid festgestellte Ver pflichtung der Beigeladenen, eine vereinnahmte Feuerversicherungssumme i. H. v. 128.786,19 DM an die Kl. herauszugeben, aufgehoben wurde.
Die Kl. ist alleinige Erbin der am 7.11.1961 verstorbenen E. O., geb. H. Zum Nachlaß gehörte das Grundstück in L. M. (...). Das aufstehende Gebäude wurde vor und nach dem Erbfall ständig verpachtet und als Gaststätte oder Hotel ("G. L.") genutzt. Nach Aufnahme in das Register der Aufbaugebiete am 2.12.1981 wurde das Grundstück mit Bescheid vom 27.1.1982 nach § 14 des Aufbaugesetzes in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt. Rechtsträger wurde die VEB Gebäudewirtschaft L. Die im Grundbuch eingetragenen Aufbauhypotheken und -grundschulden wurden gelöscht. Mit Schreiben vom 1.8.1990 beantragte die Kl. die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks. Das aufstehende Gebäude wurde am 7.11.1990 durch einen Brand vollständig zerstört. Die Feuerversicherung zahlte wegen dieses Brandes an die damals verfügungsberechtigte Stadt L. 136.267 DM. Nach Abzug eines Betrages für Sicherungsarbeiten am Baukörper in Höhe von 7.435,60 DM bezahlte die Stadt L. am 7.10.1991 an die Kreissparkasse D. 128.786,19 DM zur Tilgung der 1982 gelöschten Aufbauhypotheken oder Aufbaugrundschulden. Die Kreissparkasse leitete das Geld durch Sammelüberweisung am 18.3.1992 an die Beigeladene weiter. Mit Teilbescheid vom 28.9.1994 stellte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - Landratsamt D. - die grundsätzliche Berechtigung der Kl. gemäß § 2 Abs. 1 VermG hinsichtlich des Grundstücks fest. Da das aufstehende Gebäude am 7.11.1990 durch einen Brand völlig zerstört sei und die Kl. das Grundstück im Wege eines Investitionsvorrangsverfahrens zwischenzeitlich erworben habe, sei eine Restitution in Natur ausgeschlossen. Unter Ziffer 3 des Bescheides wurde weiterhin festgestellt, daß die Beigeladene verpflichtet ist, die vereinnahmte Feuerversicherungssumme in Höhe von 128.786,19 DM an die Kl. herauszugeben. Die Feuerversicherungssumme sei das Surrogat für das durch den Brand beschädigte Gebäude, so daß die Kl. in entsprechender Anwendung der §§ 812, 818 Abs. 4, 819, 281 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - Berechtigte dieses Betrages sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beigeladene am 21.10.1994 Widerspruch, den sie im wesentlichen damit begründete, daß ein Anspruch der Alteigentümerin aus §§ 812 f. BGB nicht bestehe. § 812 BGB werde durch die Spezialnormen des Vermögensgesetzes verdrängt; im übrigen sei ein von der Kl. auf der Grundlage des § 812 BGB gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend gemachter Bereicherungsanspruch auch nicht durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen zu entscheiden, sondern im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.1996 hob der Bekl. den Teilbescheid teilweise auf und stellte des weiteren fest, daß ein Anspruch auf Auszahlung der vereinnahmten Feuerversicherungssumme nach dem Vermögensgesetz nicht bestehe. Das Vermögensgesetz sehe keinen Anspruch dafür vor, daß das ehemals bebaute Grundstück nur noch mit einer Brandruine zurückübertragen werden könne.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der hier allein streitgegenständliche Widerspruchsbescheid (vgl. § 7 g Abs. 2 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Auszahlung der an die Beigeladene gezahlten Feuerversicherungssumme.
Ein Anspruch der Kl. ergibt sich weder aus den Normen des Vermögensgesetzes noch aus dem allgemeinen Rechtsgedanken, daß dasjenige, was als Ersatz (Surrogat) für die Zerstörung eines Vermögensgegenstandes erworben werde, dem betreffenden Vermögen wieder zufallen solle.
a) Die Versicherungssumme ist nicht gemäß § 3 Abs. 1 VermG an die Kl. zurückzuübertragen, da sie keiner schädigenden Maßnahme i. S. des § 1 VermG unterlag; geschädigter Vermögenswert war allein das Grundstück.
b) Die an die Beigeladene ausgezahlte Feuerversicherungssumme ist auch nicht als Surrogat für das abgebrannte Gebäude im Rahmen des Vermögensgesetzes an die Kl. gemäß § 3 Abs. 1 VermG "zurückzuübertragen". Ein Anspruch auf das Surrogat bei der Einzelrestitution ist dem Vermögensgesetz fremd. Im Rahmen der Einzelrestitution sieht das Vermögensgesetz im Gegensatz zur Unternehmensrestitution (vgl. § 6 Abs. 6 a VermG) keine Erstreckung des Rückübertragungsanspruches auf Surrogate vor. Daraus ist zu folgern, daß der Gesetzgeber das Problem der Surrogation gesehen, sich aber nicht dafür entschieden hat, auch bei der Einzelrestitution einen Anspruch auf das Surrogat zu begründen. Für die Restitution von Einzelgrundstücken ist nur ein Anspruch auf Rückübertragung des geschädigten Grundstückes normiert worden. Bei Unmöglichkeit der Rückübertragung tritt ein Anspruch auf ein Ersatzgrundstück oder auf Entschädigung an die Stelle der Rückgabe. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 6 a VermG kommt nicht in Betracht. Zum einen fehlt es bereits an der dazu notwendigen unbewußten Regelungslücke. Im übrigen unterscheidet das Vermögensgesetz generell streng zwischen der Unternehmensrestitution und der Einzelrestitution. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß Vorschriften, die im Zusammenhang mit Unternehmen stehen, auf die Einzelrestitution übertragbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.1999, 8 C 15/98). Auf Grund dieser Erwägungen kann ein Anspruch der Kl. - jedenfalls im Rahmen eines Rückübertragungsverfahrens nach dem Vermögensgesetz - auch nicht aus dem allgemeinen Rechtsgedanken hergeleitet werden, daß dasjenige, was als Ersatz für die Zerstörung eines Vermögensgegenstandes erworben wird, dem betreffenden Vermögen wieder zufallen soll. Die Zuerkennung eines solchen Anspruches würde die vom Gesetzgeber getroffene spezielle Regelung, wonach im Rahmen der Einzelrestitution nach dem Vermögensgesetz kein Anspruch auf ein Surrogat besteht, unterlaufen. c) Die Kl. hat keinen Anspruch auf Ausgleich des durch den Brand eingetretenen Wertverlustes des Grundstückes, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt ein Anspruch der Kl. auf die gezahlte Feuerversicherungssumme nicht begründet werden kann. Im Rahmen eines sozialverträglichen Ausgleiches zwischen dem damaligen und dem jetzigen Eigentümer des Vermögenswertes durch das Vermögensgesetz (vgl. BVerfG, Urt. v. 8.10.1996, 1 BvR g75/92, VIZ 1997, 31 = ZOV 1997, 26) ist ein Ausgleich für eventuell eintretende Wertminderungen des Vermögenswertes nicht vorgesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.6.1997, 3 C 40/96, VIZ 1997, 637). Der Berechtigte erhält nach dem Vermögensgesetz weder einen Ausgleich für die zwischen Antragstellung und Rückübertragung eingetretene Wertminderung, noch kann er mit Ausnahme der Regelung in § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG Auskehrung der bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Erträge verlangen. Insoweit regelt § 7 VermG den Wertausgleich zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten abschließend (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.6.1997, a.a.O.). Das Vermögensgesetz hat zum Ziel, rechtsstaatswidriges Teilungsunrecht wiedergutzumachen; ein über die Rückübertragung des Vermögenswertes hinausgehender Schadensausgleich zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers.
d) Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Kl. gegenüber der Beigeladenen Ansprüche auf die Feuerversicherungssumme gemäß § 812 ff. BGB oder § 281 BGB zustehen oder ob die Anwendung dieser Vorschriften durch die Regelungen des Vermögensgesetzes ausgeschlossen ist. Bei den Ansprüchen handelt es sich um zivilrechtliche, die nicht im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern in einem möglichen Zivilrechtsstreit zu klären sind.